Studienbeitrag für Ausländer
§ 10.
(1) Studierende, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und auf die weder ein völkerrechtlicher Vertrag gemäß § 1 Abs. 3 noch § 11 anzuwenden ist, haben zu Beginn des Semesters anläßlich der Inskription einen Studienbeitrag zu entrichten. Er stellt einen Beitrag dar für:
- a) die Benützung der an der Hochschule bestehenden allgemeinen Einrichtungen (Studieneinrichtungen);
- b) die Abhaltung von Lehrveranstaltungen (§ 16 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes);
- c) den besonderen Aufwand, der durch den Besuch von Seminaren, Proseminaren, Übungen, Arbeitsgemeinschaften und Praktika sowie durch die Benützung der Einrichtungen von Instituten und Kliniken (§ 59 des Hochschul-Organisationsgesetzes) entsteht;
- d) den besonderen Aufwand, der durch die Benützung der Einrichtung der Universitäts-(Hochschul-)bibliotheken (§ 62 des Hochschul-Organisationsgesetzes) entsteht;
- e) die Abnahme von Kolloquien;
- f) das Antreten zu den in den Studienvorschriften vorgesehenen Prüfungen einschließlich Begutachtung wissenschaftlicher Arbeiten (§ 25 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes);
- g) die Überlassung der für die Immatrikulation und Inskription erforderlichen Drucksorten, die Ausstellung von Immatrikulationsbescheinigungen, Inskriptionsbescheinigungen und allfälliger anderer Nachweise, ferner die Überlassung von Zeugnissen und sonstigen Formularen;
- h) die Verleihung akademischer Grade.
(2) Der Studienbeitrag beträgt 4 000 S pro Semester. Die Höhe des Studienbeitrages, der anläßlich der Inskription eines internationalen Studienprogramms (§ 13a AHStG) zu entrichten ist, hat das oberste Kollegialorgan für Studierende jener Universitäten im Ausland, mit denen das internationale Studienprogramm durchgeführt wird, unter Berücksichtigung jener Studiengebühren, die österreichische Studierende an diesen Partneruniversitäten im Rahmen dieses internationalen Studienprogramms entrichten müssen, festzusetzen und im Mitteilungsblatt zu verlautbaren.
(3) Außerordentliche Hörer und Gasthörer (§ 9 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes), die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und nur Hochschulkurse und Hochschullehrgänge (§ 18 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) inskribieren, entrichten unbeschadet der Bestimmungen des § 5 keinen Studienbeitrag.
(4) Studierende, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und Lehrveranstaltungen an mehreren Hochschulen (Fakultäten) besuchen, entrichten den Studienbeitrag nur einmal, und zwar an der Hochschule, an der sie als ordentlicher Hörer immatrikuliert (§ 6 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) oder als Gasthörer oder als außerordentlicher Hörer (§ 9 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) aufgenommen wurden.
(5) Die Studienbeiträge verbleiben an den Universitäten bzw. Hochschulen und sind im autonomen Wirkungsbereich im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes unter besonderer Bedachtnahme auf die Förderung der internationalen Zusammenarbeit der Universitäten bzw. Hochschulen zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2023
Gesetzesnummer
10009347
Dokumentnummer
NOR12123747
alte Dokumentnummer
N7199213955L
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