§ 10 Anti-Doping-BG 2007

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2007

Inhalt der Dopingkontrollanordnung

§ 10.

(1) Die Anordnung der Dopingkontrollen der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung aus eigenem oder über Auftrag der Sportorganisationen gemäß § 2 Abs. 3, der WADA oder internationaler oder ausländischer nationaler Sportverbände hat schriftlich zu erfolgen und mindestens zu enthalten:

  1. 1. Bei Anordnung von Dopingkontrollen bei bestimmten Personen (Tieren):
  1. a. Name der Person (Bezeichnung des Tieres),
  2. b. den Zeitraum (maximal sieben Kalendertage), in dem die Dopingkontrolle durchzuführen ist, und
  3. c. Name des Leiters des Kontrollteams.
  1. 2. Bei Anordnung von Dopingkontrollen bei Kadertrainings und -lehrgängen:
  1. a. Bezeichnung des Trainings,
  2. b. Anzahl der Sportler (Tiere), die vom Leiter des Kontrollteams für die Dopingkontrolle nach den Kriterien gemäß §9 Abs.3, 4 und 6 auszuwählen sind,
  3. c. den Zeitraum (maximal sieben Kalendertage), in dem die Dopingkontrollen durchzuführen sind, und
  4. d. Name des Leiters des Kontrollteams.
  1. 3. Bei Anordnung von Dopingkontrollen bei Wettkämpfen oder Meisterschaften:
  1. a. Bezeichnung des Wettkampfs oder Meisterschaftsspiels,
  2. b. die Platzierungen, bei deren Erreichen Sportler (Tiere) einer Dopingkontrolle zu unterziehen sind, und/oder die Anzahl der Sportler (Tiere), die vom Leiter des Kontrollteams für die Dopingkontrolle nach den Kriterien gemäß §9 Abs.3 bis 5 auszuwählen sind, und
  3. c. Name des Leiters des Kontrollteams.

(2) Erfolgt die Anordnung der Dopingkontrolle durch die WADA, einen internationalen oder ausländischen nationalen Sportverband, IOC, IPC oder durch die den Wettkampf oder die Meisterschaft veranstaltende Organisation und hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung nur die Dopingkontrolle durchzuführen, so gilt deren Anordnung. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat jedoch in einem Beiblatt zur Anordnung den Leiter des Kontrollteams und allenfalls weitere Informationen entsprechend Abs. 1 bekannt zu geben.

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