§ 10 Anti-Doping-BG 2007

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Inhalt der Dopingkontrollanordnung

§ 10.

(1) Die Anordnung der Dopingkontrollen der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung aus eigenem oder über Bestellung einer in § 9 Abs. 2 angeführten Einrichtung hat schriftlich zu erfolgen und mindestens zu enthalten:

  1. 1. Bei Anordnung von Dopingkontrollen bei bestimmten Personen (Tieren):
  1. a. Name der Person (Bezeichnung des Tieres),
  2. b. den Zeitraum (maximal sieben Kalendertage), in dem die Dopingkontrolle durchzuführen ist, und
  3. c. Name des Leiters des Kontrollteams.
  1. 2. Bei Anordnung von Dopingkontrollen bei Kadertrainings und lehrgängen:
  1. a. Bezeichnung des Trainings,
  2. b. Anzahl der Sportler (Tiere), die vom Leiter des Kontrollteams für die Dopingkontrolle nach den Kriterien gemäß § 9 Abs. 4 bis 6 auszuwählen sind,
  3. c. den Zeitraum (maximal sieben Kalendertage), in dem die Dopingkontrollen durchzuführen sind, und
  4. d. Name des Leiters des Kontrollteams.
  1. 3. Bei Anordnung von Dopingkontrollen bei Wettkämpfen oder Wettkampfveranstaltungen:
  1. a. die Bezeichnung des Wettkampfs oder der Wettkampfveranstaltung,
  2. b. die Platzierungen, bei deren Erreichen Sportler (Tiere) einer Dopingkontrolle zu unterziehen sind, und/oder die Anzahl der Sportler (Tiere), die vom Leiter des Kontrollteams für die Dopingkontrolle nach den Kriterien gemäß § 9 Abs. 4 bis 6 auszuwählen sind, und
  3. c. den Namen des Leiters des Kontrollteams.

(2) Erfolgt die Einleitung des Dopingkontrollverfahrens nicht durch die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung, sondern durch eine andere in § 9 Abs. 2 angeführte Einrichtung, so gilt deren Anordnung. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat jedoch in einem Beiblatt zur Anordnung den Leiter des Kontrollteams und allenfalls weitere Informationen entsprechend Abs. 1 bekannt zu geben.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)