Inhalt der Dopingkontrollanordnung
§ 10.
(1) Die Anordnung der Dopingkontrollen der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung aus eigenem oder über Bestellung einer in § 9 Abs. 2 angeführten Einrichtung hat schriftlich zu erfolgen und mindestens zu enthalten:
- 1. Bei Anordnung von Dopingkontrollen bei bestimmten Personen (Tieren):
- a. Name der Person (Bezeichnung des Tieres),
- b. den Zeitraum (maximal sieben Kalendertage), in dem die Dopingkontrolle durchzuführen ist, und
- c. Name des Leiters des Kontrollteams.
- 2. Bei Anordnung von Dopingkontrollen bei Kadertrainings und -lehrgängen:
- a. Bezeichnung des Trainings,
- b. Name der Person/Personen (Bezeichnung des Tieres/der Tiere) und/oder Anzahl der Sportler (Tiere), die vom Leiter des Kontrollteams anhand der für diese Anordnung festgelegten Kriterien (zB repräsentativer Querschnitt) für die Dopingkontrolle auszuwählen sind,
- c. den Zeitraum (maximal sieben Kalendertage), in dem die Dopingkontrollen durchzuführen sind, und
- d. Name des Leiters des Kontrollteams.
- 3. Bei Anordnung von Dopingkontrollen bei Wettkämpfen oder Wettkampfveranstaltungen:
- a. die Bezeichnung des Wettkampfs oder der Wettkampfveranstaltung,
- b. Name der Person/Personen (Bezeichnung des Tieres/der Tiere) und/oder Anzahl der Sportler (Tiere), die vom Leiter des Kontrollteams anhand der für diese Anordnung festgelegten Kriterien (zB erreichte Platzierungen) für die Dopingkontrolle auszuwählen sind, und
- c. den Namen des Leiters des Kontrollteams.
(2) Erfolgt die Einleitung des Dopingkontrollverfahrens nicht durch die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung, sondern durch eine andere in § 9 Abs. 2 angeführte Einrichtung, so gilt deren Anordnung. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat jedoch in einem Beiblatt zur Anordnung den Leiter des Kontrollteams und allenfalls weitere Informationen entsprechend Abs. 1 bekannt zu geben.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2014
Schlagworte
Kaderlehrgang
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2021
Gesetzesnummer
20005360
Dokumentnummer
NOR40166226
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