§ 107. Lehrer.
(1) Der Unterricht in den Klassen der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik ist durch Fachlehrer zu erteilen.
(2) Für jede Bildungsanstalt für Sozialpädagogik sind ein Leiter und die erforderlichen weiteren Lehrer und Erzieher zu bestellen. An Bildungsanstalten für Sozialpädagogik, denen ein Übungsschülerheim oder ein Übungshort eingegliedert ist, ist ein Abteilungsvorstand zu bestellen, dem im Falle eines angeschlossenen Schülerheimes für Schüler der Bildungsanstalt auch die Unterstützung des Schulleiters in den Angelegenheiten dieses Schülerheimes obliegt.
(3) Die Bestimmungen der §§ 42 Abs. 3 und 123 Abs. 2 finden Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2023
Gesetzesnummer
10009265
Dokumentnummer
NOR12118518
alte Dokumentnummer
N7196212151Y
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)