§ 107 SchOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1993

§ 107. Lehrer.

(1) Der Unterricht in den Klassen der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik ist durch Fachlehrer zu erteilen.

(2) Für jede Bildungsanstalt für Sozialpädagogik sind ein Leiter und die erforderlichen weiteren Lehrer und Erzieher zu bestellen. An Bildungsanstalten für Sozialpädagogik, denen ein Übungsschülerheim oder ein Übungshort eingegliedert ist, ist ein Abteilungsvorstand zu bestellen, dem im Falle eines angeschlossenen Schülerheimes für Schüler der Bildungsanstalt auch die Unterstützung des Schulleiters in den Angelegenheiten dieses Schülerheimes obliegt.

(3) Die Bestimmungen der §§ 42 Abs. 3 und 123 Abs. 2 finden Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR12118518

alte Dokumentnummer

N7196212151Y

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)