§ 107 SchOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2012

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012

§ 107. Lehrer.

(1) Der Unterricht in den Klassen der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik und in den Modulen der Lehrgänge für Berufstätige, Kollegs sowie Kollegs für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation ist durch Fachlehrer zu erteilen.

(2) Für jede Bildungsanstalt für Sozialpädagogik sind ein Leiter und die erforderlichen weiteren Lehrer und Erzieher zu bestellen. An Bildungsanstalten für Sozialpädagogik, denen ein Übungsschülerheim oder ein Übungshort eingegliedert ist, ist ein Abteilungsvorstand zu bestellen, dem im Falle eines angeschlossenen Schülerheimes für Schüler der Bildungsanstalt auch die Unterstützung des Schulleiters in den Angelegenheiten dieses Schülerheimes obliegt.

(3) Die Bestimmung des § 42 Abs. 3 ist anzuwenden. Darüber hinaus können bei Bedarf Unterrichtsveranstaltungen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit Lehrbeauftragten übertragen werden. Als Lehrbeauftragte kommen Fachleute in Betracht, die nicht als Lehrer für die betreffende Schule bestellt sind. Ein Dienstverhältnis wird durch einen Lehrauftrag nicht begründet.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR40136129

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