Abs. 1: Zum Bezugszeitraum vgl. § 131 Abs. 23.
§ 107. Lehrer.
(1) Der Unterricht in den Klassen der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik und in den Modulen der Kollegs und Lehrgänge für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation ist durch Fachlehrer zu erteilen.
(2) Für jede Bildungsanstalt für Sozialpädagogik sind ein Leiter und die erforderlichen weiteren Lehrer und Erzieher zu bestellen. An Bildungsanstalten für Sozialpädagogik, denen ein Übungsschülerheim oder ein Übungshort eingegliedert ist, ist ein Abteilungsvorstand zu bestellen, dem im Falle eines angeschlossenen Schülerheimes für Schüler der Bildungsanstalt auch die Unterstützung des Schulleiters in den Angelegenheiten dieses Schülerheimes obliegt.
(3) Die Bestimmung des § 42 Abs. 3 ist anzuwenden. Darüber hinaus können bei Bedarf Unterrichtsveranstaltungen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit Lehrbeauftragten übertragen werden. Als Lehrbeauftragte kommen Fachleute in Betracht, die nicht als Lehrer für die betreffende Schule bestellt sind. Ein Dienstverhältnis wird durch einen Lehrauftrag nicht begründet.
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2023
Gesetzesnummer
10009265
Dokumentnummer
NOR40119309
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