§ 104a.
(1) Verfügt ein Versicherungsunternehmen nicht über Eigenmittel in dem gemäß § 73b erforderlichen Ausmaß, so hat es der Versicherungsaufsichtsbehörde einen Plan zur Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse (Solvabilitätsplan) vorzulegen. Dieser bedarf der Genehmigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Durchführung des Plans die Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse erwarten läßt.
(2) Erreichen die Eigenmittel eines Versicherungsunternehmens nicht den Umfang des Garantiefonds, so hat es der Versicherungsaufsichtsbehörde einen Plan für die kurzfristige Beschaffung der erforderlichen Eigenmittel (Finanzierungsplan) vorzulegen. Dieser bedarf der Genehmigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Durchführung des Plans die kurzfristige Beschaffung der erforderlichen Eigenmittel erwarten läßt.
(3) Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat zur Sicherung der jederzeitigen Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen die freie Verfügung über die Vermögenswerte des Versicherungsunternehmens einzuschränken oder zu untersagen, wenn
- 1. keine ausreichenden versicherungstechnischen Rückstellungen gebildet oder die Vorschriften über die Kapitalanlagen (§§ 77 und 78) nicht eingehalten werden,
- 2. die Voraussetzungen nach Abs. 2 erster Satz vorliegen.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR12072258
alte Dokumentnummer
N5197821021L
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