§ 104a VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

§ 104a.

(1) Verfügt ein Versicherungsunternehmen nicht über Eigenmittel in dem gemäß § 73b erforderlichen Ausmaß oder verfügt ein Versicherungsunternehmen nicht über bereinigte Eigenmittel in dem gemäß § 86j erforderlichen Ausmaß, so hat es der Versicherungsaufsichtsbehörde einen Plan zur Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse (Solvabilitätsplan) vorzulegen. Hat die Versicherungsaufsichtsbehörde berechtigten Grund zur Annahme, dass ein Versicherungsunternehmen in absehbarer Zeit nicht mehr über Eigenmittel in dem gemäß § 73b erforderlichen Ausmaß oder über bereinigte Eigenmittel in dem gemäß § 86j erforderlichen Ausmaß verfügen wird, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde vom Versicherungsunternehmen die Vorlage eines Solvabilitätsplans zu verlangen. Der Solvabilitätsplan bedarf der Genehmigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Durchführung des Plans die Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse erwarten lässt.

(2) Erreichen die Eigenmittel eines Versicherungsunternehmens nicht den Umfang des Garantiefonds, so hat es der Versicherungsaufsichtsbehörde einen Plan für die kurzfristige Beschaffung der erforderlichen Eigenmittel (Finanzierungsplan) vorzulegen. Dieser bedarf der Genehmigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Durchführung des Plans die kurzfristige Beschaffung der erforderlichen Eigenmittel erwarten läßt.

(3) Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat zur Sicherung der jederzeitigen Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen die freie Verfügung über die Vermögenswerte des Versicherungsunternehmens einzuschränken oder zu untersagen, wenn

  1. 1. keine ausreichenden versicherungstechnischen Rückstellungen gebildet oder die Vorschriften über die Kapitalanlage zu deren Bedeckung nicht eingehalten werden,
  2. 2. die Voraussetzungen nach Abs. 1 erster Satz vorliegen und infolge außergewöhnlicher Umstände zu erwarten ist, daß sich die finanzielle Lage des Versicherungsunternehmens weiter verschlechtern wird,
  3. 3. die Voraussetzungen nach Abs. 2 erster Satz vorliegen.

(4) Soweit die freie Verfügung über Vermögenswerte gemäß Abs. 3 untersagt oder eingeschränkt wurde, kann das Versicherungsunternehmen über die Vermögenswerte rechtswirksam nur mit Zustimmung der Versicherungsaufsichtsbehörde verfügen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Verfügung die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen nicht gefährdet. Die Untersagung oder Einschränkung der freien Verfügung über inländische Liegenschaften, liegenschaftsgleiche Rechte und Hypothekardarlehen auf inländischen Liegenschaften oder liegenschaftsgleichen Rechten ist in das Grundbuch einzutragen.

(5) Ist eine Kapitalanlage geeignet, die Zahlungsfähigkeit des Versicherungsunternehmens zu gefährden, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde auch dann die zur Vermeidung oder Beseitigung dieser Gefahr erforderlichen Anordnungen zu treffen, wenn die Kapitalanlage nicht der Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen dient.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40012939

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