§ 104a.
(1) Verfügt ein Versicherungsunternehmen nicht über Eigenmittel in dem gemäß § 73b erforderlichen Ausmaß oder verfügt ein Versicherungsunternehmen nicht über bereinigte Eigenmittel in dem gemäß § 86j erforderlichen Ausmaß, so hat es der FMA einen Plan zur Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse (Solvabilitätsplan) vorzulegen. Hat die FMA berechtigten Grund zur Annahme, dass ein Versicherungsunternehmen in absehbarer Zeit nicht mehr über Eigenmittel in dem gemäß § 73b erforderlichen Ausmaß oder über bereinigte Eigenmittel in dem gemäß § 86j erforderlichen Ausmaß verfügen wird, so hat die FMA vom Versicherungsunternehmen die Vorlage eines Solvabilitätsplans zu verlangen. Im Solvabilitätsplan ist darzulegen, auf welche Weise gewährleistet wird, dass die Eigenmittel das erforderliche Ausmaß erreichen oder nicht unter dieses sinken. Der Solvabilitätsplan bedarf der Genehmigung durch die FMA. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Durchführung des Plans die Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse erwarten lässt.
(1a) Als Bestandteil des Solvabilitätsplans gemäß Abs. 1 zweiter Satz sind für die nächsten drei Geschäftsjahre insbesondere auch anzugeben
- 1. die voraussichtlichen Provisionsaufwendungen und sonstigen laufenden Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb,
- 2. das voraussichtliche Prämienaufkommen und die voraussichtlichen Versicherungsleistungen getrennt nach direktem und indirektem Geschäft sowie Rückversicherungsabgaben,
- 3. die voraussichtliche Liquiditätslage,
- 4. die finanziellen Mittel, die voraussichtlich zur Deckung der Verpflichtungen und des Eigenmittelerfordernisses zur Verfügung stehen,
- 5. die Grundzüge der Rückversicherungspolitik.
(2) Erreichen die Eigenmittel eines Versicherungsunternehmens nicht den Umfang des Garantiefonds, so hat es der FMA einen Plan für die kurzfristige Beschaffung der erforderlichen Eigenmittel (Finanzierungsplan) vorzulegen. Dieser bedarf der Genehmigung durch die FMA. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Durchführung des Plans die kurzfristige Beschaffung der erforderlichen Eigenmittel erwarten läßt.
(3) Die FMA hat zur Sicherung der jederzeitigen Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen die freie Verfügung über die Vermögenswerte des Versicherungsunternehmens einzuschränken oder zu untersagen, wenn
- 1. keine ausreichenden versicherungstechnischen Rückstellungen gebildet oder die Vorschriften über die Kapitalanlage zu deren Bedeckung nicht eingehalten werden,
- 2. die Voraussetzungen nach Abs. 1 erster Satz vorliegen und infolge außergewöhnlicher Umstände zu erwarten ist, daß sich die finanzielle Lage des Versicherungsunternehmens weiter verschlechtern wird,
- 3. die Voraussetzungen nach Abs. 2 erster Satz vorliegen.
(4) Soweit die freie Verfügung über Vermögenswerte gemäß Abs. 3 untersagt oder eingeschränkt wurde, kann das Versicherungsunternehmen über die Vermögenswerte rechtswirksam nur mit Zustimmung der FMA verfügen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Verfügung die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen nicht gefährdet. Die Untersagung oder Einschränkung der freien Verfügung über inländische Liegenschaften, liegenschaftsgleiche Rechte und Hypothekardarlehen auf inländischen Liegenschaften oder liegenschaftsgleichen Rechten ist in das Grundbuch einzutragen.
(4a) Die FMA hat Entscheidungen über die Einschränkung oder Untersagung der freien Verfügung über Vermögenswerte im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und über Internet kundzumachen.
(5) Ist eine Kapitalanlage geeignet, die Zahlungsfähigkeit des Versicherungsunternehmens zu gefährden, so hat die FMA auch dann die zur Vermeidung oder Beseitigung dieser Gefahr erforderlichen Anordnungen zu treffen, wenn die Kapitalanlage nicht der Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen dient.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR40028802
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