§ 104
— Landarbeiterfreibetrag
(1) § 104.Von den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit der
Land- und Forstarbeiter ist bei der Berechnung der Einkommensteuer
(Lohnsteuer) ein besonderer Freibetrag (Landarbeiterfreibetrag)
abzuziehen. Dieser beträgt
täglich ............................................. 7,50 S,
wöchentlich ......................................... 45, - S,
monatlich ........................................... 195, - S,
jährlich ............................................ 2 340, - S.
Der Landarbeiterfreibetrag ist ohne Eintragung auf der Lohnsteuerkarte zu berücksichtigen. Der Freibetrag darf vom Arbeitslohn nicht abgezogen werden, wenn der Arbeitnehmer
- 1. keine Lohnsteuerkarte vorgelegt hat oder
- 2. eine Zweite oder weitere Lohnsteuerkarte vorgelegt hat oder
- 3. nur vorübergehend beschäftigt wird (§ 69).
(2) Land- und Forstarbeiter sind Arbeitnehmer, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (§ 21) ausschließlich oder überwiegend körperlich tätig sind und der Pensionsversicherung der Arbeiter unterliegen oder nach den Merkmalen ihres Dienstverhältnisses unterliegen würden; Arbeitnehmer, die der Pensionsversicherung der Angestellten unterliegen oder nach den Merkmalen ihres Dienstverhältnisses unterliegen würden, haben keinen Anspruch auf einen Landarbeiterfreibetrag.
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