§ 104 EStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1993

Bezugszeitraum: Abs. 1 ab 1. 1. 1994 (Veranlagungsjahr 1994) Art. I Z 65, BGBl. Nr. 818/1993

Landarbeiterfreibetrag

§ 104

(1) § 104.Von den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit der Land- und Forstarbeiter ist bei der Berechnung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) ein besonderer Freibetrag (Landarbeiterfreibetrag) von jährlich 2 340 S abzuziehen.

(2) Land- und Forstarbeiter sind Arbeitnehmer, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (§ 21) ausschließlich oder überwiegend körperlich tätig sind und der Pensionsversicherung der Arbeiter unterliegen oder nach den Merkmalen ihres Dienstverhältnisses unterliegen würden; Arbeitnehmer, die der Pensionsversicherung der Angestellten unterliegen oder nach den Merkmalen ihres Dienstverhältnisses unterliegen würden, haben keinen Anspruch auf einen Landarbeiterfreibetrag.

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