Bezugszeitraum: Abs. 1 ab 1.1.2002 (Veranlagungsjahr 2002) § 124b Z 59 idF BGBl. I Nr. 59/2001 zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 124b Z 292
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
Landarbeiterfreibetrag
§ 104.
(1) Von den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit der Land- und Forstarbeiter ist bei der Berechnung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) ein besonderer Freibetrag (Landarbeiterfreibetrag) von jährlich 171 Euro abzuziehen.
(2) Land- und Forstarbeiter sind Arbeitnehmer, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (§ 21) ausschließlich oder überwiegend körperlich tätig sind und der Pensionsversicherung der Arbeiter unterliegen oder nach den Merkmalen ihres Dienstverhältnisses unterliegen würden; Arbeitnehmer, die der Pensionsversicherung der Angestellten unterliegen oder nach den Merkmalen ihres Dienstverhältnisses unterliegen würden, haben keinen Anspruch auf einen Landarbeiterfreibetrag.
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