§ 103 GewO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 19.3.1994

Konditoren

§ 103.

(1) Den Konditoren (§ 94 Z 60) steht auch das Recht zu, in den dem Verkauf gewidmeten Räumen Konditorwaren einschließlich Speiseeis zu verabreichen und nichtalkoholische Getränke auszuschenken. Bei Ausübung dieses Rechtes muß der Charakter des Betriebes als Erzeugungsbetrieb gewahrt bleiben; es dürfen hiefür keine zusätzlichen Hilfskräfte verwendet werden.

(2) Die im Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden sind auch zur Erzeugung von Lebzelten und Salzknabberwaren berechtigt.

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082366

alte Dokumentnummer

N5199434628J

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