§ 103 GewO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2002

Chemische Laboratorien

§ 103

§ 103. Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Chemischen Laboratorien (§ 94 Z 10) bedarf es für

  1. 1. die Herstellung von Chemikalien und Reagenzien, insoweit diese Tätigkeit nicht unter § 116 fällt,
  2. 2. zur Durchführung chemischer Analysen und chemischer Untersuchungen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)