Chemische Laboratorien
§ 103
§ 103. Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Chemischen Laboratorien (§ 94 Z 10) bedarf es für
- 1. die Herstellung von Chemikalien und Reagenzien, insoweit diese Tätigkeit nicht unter § 116 fällt,
- 2. zur Durchführung chemischer Analysen und chemischer Untersuchungen.
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