§ 103 GewO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

§ 103

§ 103. Die im § 102 Abs. 1 Z 1 angeführte Voraussetzung für die Ausübung des Rauchfangkehrerhandwerks zählt nicht zu den persönlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes im Sinne des § 46 Abs. 2 dritter Satz.

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