§ 102 SchOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1993

Abschnitt II.

Bildungsanstalten für Sozialpädagogik. Aufgabe der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik

§ 102.

Die Bildungsanstalten für Sozialpädagogik haben die Aufgabe, die Schüler zu Erziehern heranzubilden, die nach Berufsgesinnung, Berufswissen und Berufskönnen geeignet sind, die Erziehungsaufgaben in Horten, Heimen und Tagesheimstätten für Kinder und Jugendliche sowie in der außerschulischen Jugendarbeit zu erfüllen, und sie zugleich zur Hochschulreife zu führen.

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR12118513

alte Dokumentnummer

N7196212146Y

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