§ 102 SchOG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1996

Abschnitt II.

Bildungsanstalten für Sozialpädagogik. Aufgabe der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik

§ 102.

Die Bildungsanstalten für Sozialpädagogik haben die Aufgabe, die Schüler zu Erziehern heranzubilden, die nach Berufsgesinnung, Berufswissen und Berufskönnen geeignet sind, die Erziehungsaufgaben in Horten, Heimen, Tagesheimstätten und im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen sowie in der außerschulischen Jugendarbeit zu erfüllen, und sie zugleich zur Hochschulreife zu führen.

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR12126540

alte Dokumentnummer

N7199660386J

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