Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2001
2. Bildungsanstalten für Sozialpädagogik.
Aufgabe der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik
§ 102.
Die Bildungsanstalten für Sozialpädagogik haben die Aufgabe, die Schüler zu Erziehern heranzubilden, die nach Berufsgesinnung, Berufswissen und Berufskönnen geeignet sind, die Erziehungsaufgaben in Horten, Heimen, Tagesheimstätten und im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen sowie in der außerschulischen Jugendarbeit zu erfüllen, und sie zugleich zur Universitätsreife zu führen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2001
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2023
Gesetzesnummer
10009265
Dokumentnummer
NOR40019384
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