§ 102 SchOG

Alte FassungIn Kraft seit 13.7.2001

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2001

2. Bildungsanstalten für Sozialpädagogik.

Aufgabe der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik

§ 102.

Die Bildungsanstalten für Sozialpädagogik haben die Aufgabe, die Schüler zu Erziehern heranzubilden, die nach Berufsgesinnung, Berufswissen und Berufskönnen geeignet sind, die Erziehungsaufgaben in Horten, Heimen, Tagesheimstätten und im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen sowie in der außerschulischen Jugendarbeit zu erfüllen, und sie zugleich zur Universitätsreife zu führen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2001

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR40019384

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