§ 0
Vertretung im Verfahren der Visaerteilung in Khartum (Schweiz)
Kurztitel
Vertretung im Verfahren der Visaerteilung in Khartum (Schweiz)
Kundmachungsorgan
Typ
Vertrag - Schweiz
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
16.01.2018
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Langtitel
Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres der Republik Österreich und dem Eidgenössischen Departement für Auswärtige Angelegenheiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Durchführung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat über die Vertretung der Republik Österreich im Verfahren der Visaerteilung in Khartum
Ratifikationstext
Die vorliegende Vereinbarung ist mit 16. Jänner 2018 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
GZ. BMEIA-CH.4.36.30/0001-IV.2/2017
V e r b a l n o t e
Das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres entbietet der Botschaft der Schweizerischen Eidgenossenschaft seine Empfehlungen und beehrt sich, in Anwendung von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (nachstehend „Visakodex") und gemäß Artikel 9 des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung1 vom 29. Januar 2010 (nachstehend „Abkommen") folgende Vereinbarung vorzuschlagen:
(Anm.: es folgen die Art. 1 bis 7)
Das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres schlägt vor, dass im Falle der Zustimmung des geschätzten Eidgenössischen Departements für Auswärtige Angelegenheiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft diese Verbalnote zusammen mit der Schweizerischen Antwortnote eine Vereinbarung zwischen dem Eidgenössischen Departement für Auswärtige Angelegenheiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres der Republik Österreich über die Durchführung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat über die Vertretung der Republik Österreich im Verfahren der Visaerteilung in Khartum darstellt, die am 15. Januar 2018 bzw. im Falle eines späteren Eintreffens der Antwortnote am Tag nach dem Eintreffen der Antwortnote in Kraft tritt.
Das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres benützt diese Gelegenheit, der Botschaft der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Wien, am 21. Dezember 2017
L. S.
An die Botschaft der Schweizerischen Eidgenossenschaft Prinz Eugen-Straße 9a 1030 Wien |
Schweizerische Eidgenossenschaft Confédération suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra | Schweizerische Botschaft in Österreich |
Nr. 3/2018
Die Schweizerische Botschaft in Österreich entbietet dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äusseres seine Empfehlungen und bestätigt den Erhalt der Note GZ BMEIA-CH.4.36.30/0001-IV.2/2017 vom 21. Dezember 2017
„GZ BMEIA-CH.4.36.30/0001-IV.2/2017
V e r b a l n o t e
Das Bundesministerium für Europa, Integration und … (es folgt der weitere Text der österreichischen Eröffnungsnote)“
Die Schweizerische Botschaft in Österreich ist mit dem Inhalt der Note einverstanden und benützt auch diese Gelegenheit, das Bundesministerium für Europa, Integration und Äusseres ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Wien, 11.01.2018
L. S.
BM für Europa, Integration und Äusseres Minoritenplatz 8 1014 Wien |
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1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 24/2010.
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2018
Gesetzesnummer
20010144
Dokumentnummer
NOR40200362
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