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Artikel 10 Vertretung der Republik Österreich bei der Bearbeitung von Visaanträgen (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.9.2007

Artikel 10

Abschließende Bestimmungen

  1. 1. Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und tritt mit dem Tag der Unterschrift in Kraft.
  2. 2. Dieses Abkommen wird beendet sobald das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über die wechselseitige Vertretung beider Staaten durch ihre Vertretungsbehörden im Verfahren zur Erteilung von Visa oder kann durch eine der Vertragsparteien jederzeit in schriftlicher Form oder kann durch Kündigung auf diplomatischem Wege von jeder Vertragespartei schriftlich und jeder Zeit beendet werden. Im Fall einer Beendigung durch eine Vertragspartei tritt dieses Abkommen nach einer Frist von dreißig (30) Tagen nach Erhalt der Note über die Beendigung außer Kraft. Die Beendigung hat keinen Einfluss auf den Betrieb des Zentrums im Verhältnis zu den anderen Mitgliedsstaaten der europäischen Union oder des Schengen-Acquis, die an den Aktivitäten des Zentrums teilhaben.
  3. 3. Fragen bezüglich der Interpretation oder der Durchführung dieses Abkommens, werden durch die Parteien im Wege von Verhandlungen gelöst.
  4. 4. Die Vertragsparteien werden, falls notwendig, bei einer Beendigung dieses Abkommens eine Abrechnung durchführen.

Unterfertigt in Budapest am 20. September 2007 in zwei Kopien in englischer Sprache.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2025

Gesetzesnummer

20006061

Dokumentnummer

NOR40102293

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