Artikel 4
Zusammenarbeit und Ressourcen
Die zuständige schweizerische Vertretungsbehörde nimmt die Tätigkeiten zur Durchführung dieser Vereinbarung selbständig und ohne Unterstützung durch das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres der Republik Österreich zur Verfügung gestellten Mitarbeitern vor.
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2018
Gesetzesnummer
20010144
Dokumentnummer
NOR40200358
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