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Artikel 4 Vertretung im Verfahren der Visaerteilung in Khartum (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.1.2018

Artikel 4

Zusammenarbeit und Ressourcen

Die zuständige schweizerische Vertretungsbehörde nimmt die Tätigkeiten zur Durchführung dieser Vereinbarung selbständig und ohne Unterstützung durch das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres der Republik Österreich zur Verfügung gestellten Mitarbeitern vor.

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2018

Gesetzesnummer

20010144

Dokumentnummer

NOR40200358

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