Siehe Anlage 2 Lehrpläne - höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1990

Anlage 2/4 Klassenweise gestaffeltes Inkrafttretensdatum (Art. II Abs. 1, BGBl. Nr. 604/1990) 1. 9. 1990 (I. und II. Jahrgang) 1. 9. 1991 (III. Jahrgang) 1. 9. 1992 (IV. Jahrgang)

Anlage 2.4

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LEHRPLAN DER VIERJÄHRIGEN SONDERFORM DER HÖHEREN LEHRANSTALT FÜR

LAND- UND HAUSWIRTSCHAFT

I. STUNDENTAFEL

(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen

Unterrichtsgegenstände)

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Wochenstunden

Pflichtgegenstände Jahrgang Summe

I II III IV

---------------------------------------------------------------------

1. Religion.......................... 2 2 2 2 8

2. Deutsch........................... 4 2 2 2 10

3. Englisch.......................... 4 2 2 2 10

4. Geschichte, Sozial- und

Staatsbürgerkunde................. - 2 2 2 6

5. Geographie und Wirtschaftskunde... 3 - - - 3

6. Mathematik und angewandte

Mathematik........................ 3 4 2 - 9

7. Elektronische Datenverarbeitung... - - 3 - 3

8. Physik und angewandte Physik...... 3 - - - 3

9. Chemie und angewandte Chemie...... 2 2 - - 4

10. Chemisches Laboratorium........... - 2 - - 2

11. Biologie und angewandte

Biologie *1)...................... 6 - - - 6

12. Maschinschreiben und

Textverarbeitung.................. 2 - - - 2

13. Leibesübungen..................... 2 2 2 2 8

14. Volkskunde........................ 2 - - - 2

15. Bildnerische Erziehung............ 2 - - - 2

16. Ernährungslehre................... - 2 2 3 7

17. Küchenführung..................... - 3 4 4 11

18. Gesundheitslehre.................. 2 - - - 2

19. Hauswirtschaft und Wohnlehre...... 2 2 3 3 10

20. Textilverarbeitung................ - 3 2 3 8

21. Pflanzenbau....................... - 2 2 - 4

22. Gartenbau......................... - - 2 2 4

23. Tierhaltung und Tierzüchtung...... - 2 2 2 6

24. Gartenbau- und

Landwirtschaftspraktikum.......... - 4 4 - 8

25. Volkswirtschaftslehre............. - - - 2 2

26. Rechtskunde....................... - - - 2 2

27. Betriebswirtschaftslehre und

Rechnungswesen *1)................ - 3 3 4 10

28. Raumordnung und Umweltschutz...... - - - 2 2

29. Psychologie....................... - - - 2 2

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Gesamtstundenzahl...................... 39 39 39 39 156

30. Pflichtpraktikum:

Abschnitt I: 8 Wochen zwischen dem II. und III. Jahrgang

Abschnitt II: 4 Wochen zwischen dem III. und IV. Jahrgang

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Wochenstunden

Freigegenstände Jahrgang Summe

I II III IV

---------------------------------------------------------------------

Fremdenverkehr und Landwirtschaft...... - - 2 - 2

Zweite lebende Fremdsprache............ - 2 2 2 6

Kurzschrift............................ 2 - - - 2

Volkskunde............................. - - 2 - 2

Organisations- und Führungslehre....... - - - 2 2

Aktuelle Fachgebiete................... - 2 2 2 6

---------------------------------------------------------------------

Unverbindliche Übungen

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Musikerziehung......................... 2 1 1 1 5

Bildnerische Erziehung................. 2 - - - 2

Leibesübungen.......................... 2 2 2 2 8

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Förderunterricht *2)

---------------------------------------------------------------------

Deutsch

Englisch

Mathematik und angewandte Mathematik

II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL UND ALLGEMEINE DIDAKTISCHE

GRUNDSÄTZE

Siehe Anlage 2

III. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage 2

IV. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE,

AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE EINZELNEN SCHULSTUFEN, DIDAKTISCHE

GRUNDSÄTZE

A. PFLICHTGEGENSTÄNDE

2. DEUTSCH

Siehe Anlage 2

3. LEBENDE FREMDSPRACHE

Siehe Anlage 2

  1. 4. GESCHICHTE, SOZIAL- UND STAATSBÜRGERKUNDE
  1. 5. GEOGRAPHIE UND WIRTSCHAFTSKUNDE
  1. 6. MATHEMATIK UND ANGEWANDTE MATHEMATIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Siehe Anlage 1.8

Lehrstoff:

I. Jahrgang (3 Wochenstunden):

Terme:

Zahlenterme, Terme mit Variablen; Grund- und Definitionsmenge von Termen, Umformen von Termen, Grundrechnungsarten mit Termen und Potenzieren mit ganzzahligen Exponenten.

Numerisches Rechnen:

Gebrauch des Taschenrechners für die Grundrechnungsarten sowie für das Potenzieren und das Wurzelziehen; Fixkomma- und Gleitkommadarstellung, Überschlagsrechnen, Genauigkeitsüberlegungen.

Lineare Gleichungen und Ungleichungen in einer Variablen:

Grundmenge, Definitionsmenge, Lösungsmenge, Äquivalenzumformungen; Aufstellen von Gleichungen aus verbalen Angaben unter besonderer Berücksichtigung der Prozentrechnung; Proportionen.

Funktionen:

Darstellung im kartesischen Koordinatensystem, in Diagramm- und Tabellenform. Lineare Funktion; lineare Tarife, einfache Verzinsung, lineare Abschreibung, lineare Kostenfunktion, lineare Angebots- und Nachfragefunktion, lineare Interpolation. Potenz- und Wurzelfunktion, Polynomfunktion; Exponential- und Logarithmusfunktion. Beschreibung von Wachstumsvorgängen. Quadratische Funktion.

Gleichungen:

Exponentialgleichungen; quadratische Gleichungen sowie Gleichungen, die sich auf diese zurückführen lassen; komplexe Zahlen (Grundrechnungsarten, Gaußsche Zahlenebene).

Systeme von linearen Gleichungen und Ungleichungen in mehreren Variablen:

Grundmenge, Definitionsmenge, Lösungsmenge, Aquivalenzumformungen; Aufstellen von Gleichungssystemen aus verbalen Angaben, Anwendung auf praxisbezogene Probleme.

II. Jahrgang (4 Wochenstunden):

Potenzen und Logarithmen:

Potenzen mit rationalen Exponenten; Menge der irrationalen Zahlen; Dezimal- und Dualsystem; Rechenoperationen mit Logarithmen.

Trigonometrie:

Sinus-, Kosinus- und Tangensfunktion. Auflösung des rechtwinkeligen Dreiecks, Auflösung des allgemeinen Dreiecks unter Verwendung von Sinus- und Kosinussatz; Anwendung auf Vermessungsaufgaben (auch unter Verwendung von Polarkoordinaten) und Aufgaben aus der Stereometrie.

Beschreibende Statistik:

Grafische Darstellungen von Häufigkeitsverteilungen; Mittelwert, Streuung.

Folgen, Reihen und Differenzengleichungen:

Endliche arithmetische und geometrische Folgen und Reihen. Lineare Differenzengleichungen 1. Ordnung (Aufstellung, Lösung; Anwendung zur Beschreibung dynamischer Prozesse in der Biologie).

Finanzmathematik:

Dekursive Zinseszinsen, ganz- und unterjährige Verzinsung; ganz- und unterjährige gleichbleibende Renten, ewige Rente; Tilgungspläne.

Funktionen:

Rationale Funktionen, Gesamt-, Grenz- und Stückkostenfunktion, Nachfrage-, Erlös- und Gewinnfunktion.

Differentialrechnung:

Differenzenquotient und Differentialquotient. Ableitung reeller Funktionen. Ableitung von Summe, Differenz, Produkt und Quotient; Ableitung von zusammengesetzten Funktionen. Anwendungen (Funktionsdiskussion, Extremwertaufgaben, näherungsweises Lösen von Gleichungen, Fehlerrechnung, Änderungsrate).

III. Jahrgang (2 Wochenstunden):

Siehe Anlage 1.8, IV. Jahrgang

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit auf Probleme außerhalb der Mathematik, insbesondere in den Bereichen der Land- und Hauswirtschaft. Dies bedingt zum Beispiel im Themenbereich „Integralrechnung“ die Beschränkung auf die Integration von Polynomfunktionen und für Anwendungen (Untersuchung von Wachstumsprozessen, Mitscherlich-Kurve, chemische Reaktion

  1. 1. Ordnung) wichtige Funktionen.
  1. - in den Themenbereichen der Algebra: der Beitrag zur Anwendung von Termen und Funktionen sowie zur Lösung von Gleichungen und Gleichungssystemen (Untersuchungen von Definitionsmenge und Wertemenge sowie Termvergleich sind von geringerer Bedeutung).
  1. 7. ELEKTRONISCHE DATENVERARBEITUNG
  1. 8. PHYSIK UND ANGEWANDTE PHYSIK
  1. 9. CHEMIE UND ANGEWANDTE CHEMIE
  1. 10. CHEMISCHES LABORATORIUM
  1. 11. BIOLOGIE UND ANGEWANDTE BIOLOGIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Siehe Anlage 1.8

Lehrstoff:

I. Jahrgang (6 Wochenstunden):

Siehe Anlage 1.8, I. und II. Jahrgang

Didaktische Grundsätze:

Das Ausmaß der Übungen beträgt 2 Wochenstunden.

Im übrigen siehe Anlage 1.8

  1. 12. MASCHINSCHREIBEN UND TEXTVERARBEITUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die Möglichkeiten der Textverarbeitung kennen und zur selbständigen Gestaltung von Schriftstücken nützen können.

Lehrstoff:

I. Jahrgang (2 Wochenstunden):

Siehe Anlage 1.8, III. Jahrgang

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Textauswahl ist die Brauchbarkeit in der betrieblichen Praxis und im Alltag. Reinschriften werden zweckmäßigerweise In Mappen gesammelt. Einschlägige Lehrausgänge fördern die praxisnahe Unterrichtsgestaltung.

Durch Fühlungnahme mit den anderen Lehrern kann die Anwendung der Fertigkeiten auch in anderen Unterrichtsgegenständen gefördert werden.

13. LEIBESÜBUNGEN

Siehe Anlage 2

14. VOLKSKUNDE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Siehe Anlage 1.8

Lehrstoff:

I. Jahrgang (2 Wochenstunden):

Siehe Anlage 1.8, III. Jahrgang

Didaktische Grundsätze:

Siehe Anlage 1.8

  1. 15. BILDNERISCHE ERZIEHUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Siehe Anlage 1.8

Lehrstoff:

I. Jahrgang (2 Wochenstunden):

Siehe Anlage 1.8

Didaktische Grundsätze:

Siehe Anlage 1.8

16. ERNÄHRUNGSLEHRE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Siehe Anlage 1.8

Lehrstoff:

II. Jahrgang (2 Wochenstunden):

Siehe Anlage 1.8, III. Jahrgang

III. Jahrgang (2 Wochenstunden):

Siehe Anlage 1.8, IV. Jahrgang

IV. Jahrgang (3 Wochenstunden):

Siehe Anlage 1.8, V. Jahrgang

Didaktische Grundsätze:

Insbesondere im III. und IV. Jahrgang bietet die Behandlung größerer, auch fachübergreifender Projekte die Möglichkeit der Zusammenarbeit mit Lehrern anderer Pflichtgegenstände.

Im übrigen siehe Anlage 1.8

17. KÜCHENFÜHRUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Siehe Anlage 1.8

Lehrstoff:

II. Jahrgang (3 Wochenstunden):

Siehe Anlage 1.8, III. Jahrgang

III. Jahrgang (4 Wochenstunden):

Siehe Anlage 1.8, IV. Jahrgang

IV. Jahrgang (4 Wochenstunden):

Siehe Anlage 1.8, V. Jahrgang

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl sind die Erfordernisse eines bäuerlichen Familienhaushaltes (einschließlich Gästebeherbergung und Direktvermarktung) sowie von Großküchen, weshalb den Grundsätzen für die Abwandlung der Grundrezepte und dem Methodenvergleich besondere Bedeutung zukommt. Zur Arbeitsvorbereitung und -durchführung gehört jeweils auch die Theorie des Kochens und der Konservierung.

Zur Wahrung des Zusammenhanges empfiehlt sich der Blockunterricht; jeder Block wird zweckmäßigerweise in Arbeitsplanung, Arbeitsdurchführung, Arbeitsüberprüfung (Essen, Bewerten, Nachbesprechen) und Nacharbeiten gegliedert. Anspruchsvollere Projekte können eine weitergehende Blockung erfordern.

Zum Erlernen der Arbeitstechniken wird die Methode der Arbeitsunterweisung empfohlen. Vor dem Beginn der praktischen Arbeit muß der Schüler mit den zu verwendenden Maschinen und Geräten sowie den einschlägigen Sicherheitsvorschriften vertraut sein. Große Bedeutung kommt der Beachtung der Hygiene und der wirtschaftlichen und ökologischen Abfallentsorgung zu.

Für die Entwicklung einer positiven und eigenständigen Arbeitshaltung ist es zweckmäßig, über längere Zeit einen abgrenzbaren und überprüfbaren Lern- und Arbeitsbereich, für den sich der Schüler oder die Schülergruppe, unter Aufsicht des Lehrers, verantwortlich fühlt, zuzuteilen.

Der Dokumentation über die durchgeführten Arbeiten dient ein vom Schüler geführtes Arbeitsheft mit chronologischen Eintragungen, die auch Skizzen, Schaubilder, Rezepturen, Materialbedarfslisten, Nähr- und Energiewertberechnungen umfassen.

18. GESUNDHEITSLEHRE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Siehe Anlage 1.8

Lehrstoff:

I. Jahrgang (2 Wochenstunden):

Siehe Anlage 1.8, III. Jahrgang

Didaktische Grundsätze:

Siehe Anlage 1.8

  1. 19. HAUSWIRTSCHAFT UND WOHNLEHRE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Siehe Anlage 1.8

Lehrstoff:

I. Jahrgang (2 Wochenstunden):

Werkstoffe:

Holz, Glas, Keramik, Kunststoffe, Leder, Metall, Stein, Textilien.

Ergonomie:

Leistungsgrundlagen, Arbeitsbelastung, Beurteilungskriterien für menschengerechte Arbeit, Leistungsangebot und Leistungsforderung, Leistungssteigerung, Arbeitserleichterung.

Arbeitslehre:

Arbeitsgestaltung, Arbeitsplanung, Planungstechniken, Arbeitssicherheit, Arbeitsunterweisung.

Haustechnik:

Wasserver- und -entsorgung, Stromversorgung,

Beleuchtung, Umweltschutz (Müll, Wasser, Luft, Energie, Lärm).

II. Jahrgang (2 Wochenstunden):

Siehe Anlage 1.8, III. Jahrgang

III. Jahrgang (3 Wochenstunden):

Siehe Anlage 1.8, IV. Jahrgang

IV. Jahrgang (3 Wochenstunden):

Siehe Anlage 1.8, V. Jahrgang

Didaktische Grundsätze:

Siehe Anlage 1.8

20. TEXTILVERARBEITUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Siehe Anlage 1.8

Lehrstoff:

II. Jahrgang (3 Wochenstunden):

Siehe Anlage 1.8, III. Jahrgang

III. Jahrgang (2 Wochenstunden):

Siehe Anlage 1.8, IV. Jahrgang

IV. Jahrgang (3 Wochenstunden):

Siehe Anlage 1.8, V. Jahrgang

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit in der Praxis des landwirtschaftlichen Haushaltes unter Berücksichtigung regionaler Besonderheiten. Daher hat das Erlernen der Fertigkeiten Vorrang vor der Fertigstellung von Werkstücken. Für die rechtzeitige Bereitstellung theoretischer Vorkenntnisse ist auch die Absprache mit dem Lehrer des Pflichtgegenstandes „Hauswirtschaft und Wohnlehre“ von Bedeutung.

Bewährt haben sich Unterrichtsverfahren, in denen die jeweiligen Arbeitsgänge vom Lehrer zuerst demonstriert und anschließend von den Schülern mit Unterstützung des Lehrers nachvollzogen und geübt werden. Vor Beginn der praktischen Arbeiten muß der Schüler mit den verwendeten Materialien, Werkzeugen, Geräten und Maschinen, vor allem mit den Sicherheitsvorschriften vertraut sein. Damit der Schüler die Phasen des Arbeitsablaufes überblickt, ist es wichtig, daß er alle Planungs- und Fertigungsarbeiten selbständig ausführt.

Vorkenntnisse und bereits erworbene Fertigkeiten der Schüler werden zweckmäßigerweise in den Unterricht eingebunden.

Materialsammlungen, Werkstücke sowie Kataloge und Modezeitungen fördern den Praxisbezug.

Exkursionen und Lehrausgänge in textilverarbeitende Betriebe fördern nicht nur das technologische Wissen, sondern auch den Einblick in wirtschaftliche und soziale Aspekte der heimischen Textilindustrie.

Der Dokumentation über die durchgeführten Arbeiten dient eine von jedem Schüler geführte Werkmustermappe, die alle Schnittmuster in Originalgröße und modellgetreue Schnittmuster in verkleinertem Maßstab, Zuschneidepläne, Arbeitspläne mit Zeitangaben, Materialbedarf und Preiskalkulationen sowie die im unbedingt erforderlichen Ausmaß gefertigten Werkmuster enthält.

21. PFLANZENBAU

Bildungs- und Lehraufgabe:

Siehe Anlage 1.8

Lehrstoff:

II. Jahrgang (2 Wochenstunden):

Siehe Anlage 1.8, III. Jahrgang

III. Jahrgang (2 Wochenstunden):

Siehe Anlage 1.8, IV. Jahrgang

Didaktische Grundsätze:

Siehe Anlage 1.8

22. GARTENBAU

Bildungs- und Lehraufgabe:

Siehe Anlage 1.8

Lehrstoff:

III. Jahrgang (2 Wochenstunden):

Siehe Anlage 1.8, IV. Jahrgang

IV. Jahrgang (2 Wochenstunden):

Siehe Anlage 1.8, V. Jahrgang

Didaktische Grundsätze:

Siehe Anlage 1.8

  1. 23. TIERHALTUNG UND TIERZÜCHTUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Siehe Anlage 1.8

Lehrstoff:

II. Jahrgang (2 Wochenstunden):

Siehe Anlage 1.8, III. Jahrgang

III. Jahrgang (2 Wochenstunden):

Siehe Anlage 1.8, IV. Jahrgang

IV. Jahrgang (2 Wochenstunden):

Siehe Anlage 1.8, V. Jahrgang

Didaktische Grundsätze:

Siehe Anlage 1.8

  1. 24. GARTENBAU- UND LANDWIRTSCHAFTSPRAKTIKUM

Bildungs- und Lehraufgabe:

Siehe Anlage 1.8

Lehrstoff:

II. Jahrgang (4 Wochenstunden):

Siehe Anlage 1.8, III. Jahrgang

III. Jahrgang (4 Wochenstunden):

Siehe Anlage 1.8, IV. Jahrgang

Didaktische Grundsätze:

Für den Regelfall wird folgende Aufteilung des Stundenausmaßes im Gartenbau- und Landwirtschaftspraktikum empfohlen:

Wochenstunden

Fachpraktischer Unterricht im Jahrgang

II III

Gartenbau 2 2

Landwirtschaft 2 2

--------

Gesamtstundenzahl 4 4

Im übrigen siehe Anlage 1.8

  1. 25. VOLKSWIRTSCHAFTSLEHRE

26. RECHTSKUNDE

  1. 27. BETRIEBSWIRTSCHAFTSLEHRE UND RECHNUNGSWESEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Siehe Anlage 1.8

Lehrstoff:

II. Jahrgang (3 Wochenstunden):

Siehe Anlage 1.8, III. Jahrgang

III. Jahrgang (3 Wochenstunden):

Siehe Anlage 1.8, IV. Jahrgang

IV. Jahrgang (4 Wochenstunden):

Siehe Anlage 1.8, V. Jahrgang

Didaktische Grundsätze

Instrumente und Verfahren sowie Denkstrategien des Planungs- und Entscheidungsprozesses können im III. Jahrgang an Fallstudien des Haushaltes, wie etwa „Wir gründen einen Haushalt“, „Unsere Küche wird neu eingerichtet“, angewandt werden. Im IV. Jahrgang können diese Übungen mit komplexer Problemstellung, wie „Aufnahme des Betriebszweiges Gästebeherbergung“, fortgesetzt werden.

Das Ausmaß der Übungen beträgt im II., III. und IV. Jahrgang je 1 Wochenstunde.

In jedem Jahrgang sind 2 Schularbeiten, davon im IV. Jahrgang eine

bis zu dreistündige Schularbeit, zulässig.

Im übrigen siehe Anlage 1.8

28.RAUMORDNUNG UND UMWELTSCHUTZ

Siehe Anlage 2.1

29. PSYCHOLOGIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Siehe Anlage 1.8

Lehrstoff:

IV. Jahrgang (2 Wochenstunden):

Siehe Anlage 1.8, V. Jahrgang

Didaktische Grundsätze:

Siehe Anlage 1.8

  1. 30. PFLICHTPRAKTIKUM

Bildungs- und Lehraufgabe:

Siehe Anlage 1.8

Organisationsform und Inhalt:

Das Gesamtausmaß der Dauer des Pflichtpraktikums hat zwölf Wochen zu betragen. Das Pflichtpraktikum ist in zwei Abschnitte von acht und vier Wochen Dauer zu teilen.

Der erste Abschnitt soll in einem der Zielsetzung der Fachrichtung entsprechenden, vielseitig organisierten Betrieb im bäuerlichen Haushalt und in der landwirtschaftlichen Produktion abgeleistet werden; der zweite Abschnitt kann in einem Spezialbetrieb der Fachrichtung absolviert werden. Eine nicht facheinschlägige Tätigkeit ist auf das Pflichtpraktikum nicht anrechenbar.

Nach jedem Praktikum ist der Schule von jedem Schüler ein selbstverfaßter Pflichtpraktikumsbericht mit Angaben über die ausgeübten Tätigkeiten und die gemachten Erfahrungen vorzulegen.

Didaktische Grundsätze:

Der enge Kontakt mit dem Berufsleben bedarf sorgfältiger Vor- und Nachbereitung durch die Schule. Besonders wichtig ist die Auswertung des zu verfassenden Pflichtpraktikumsberichtes in den fachtheoretischen und fachpraktischen Unterrichtsgegenständen.

B. FREIGEGENSTÄNDE

FREMDENVERKEHR UND LANDWIRTSCHAFT

Bildungs- und Lehraufgabe:

Siehe Anlage 1.8

Lehrstoff:

III. Jahrgang (2 Wochenstunden):

Siehe Anlage 1.8, IV. Jahrgang

Didaktische Grundsätze:

Siehe Anlage 1.8

ZWEITE LEBENDE FREMDSPRACHE

Siehe Anlage 2

KURZSCHRIFT

Siehe Anlage 2

VOLKSKUNDE

Siehe Anlage 2

ORGANISATIONS- UND FÜHRUNGSLEHRE

Siehe Anlage 2

< AKTUELLE FACHGEBIETE

Siehe Anlage 2

C. UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN

MUSIKERZIEHUNG

Siehe Anlage 2

BILDNERISCHE ERZIEHUNG

Siehe Anlage 2

LEIBESÜBUNGEN

Siehe Anlage 2

D. FÖRDERUNTERRICHT

Siehe Anlage 2

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*1) mit Übungen

*2) Als Kurs für einen oder mehrere Jahrgänge - jedoch jeweils nur für dieselbe Schulstufe - gemeinsam durch einen Teil des Unterrichtsjahres im I. bis III. Jahrgang. Der Förderunterricht kann bei Bedarf je Unterrichtsjahr und Jahrgang bis zu zweimal für jeweils höchstens 16 Unterrichtseinheiten eingerichtet werden, die jeweils innerhalb möglichst kurzer Zeit anzusetzen sind.

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2025

Gesetzesnummer

10009654

Dokumentnummer

NOR12122562

alte Dokumentnummer

N7198817595J

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