Anlage 2/4 Klassenweise gestaffeltes Inkrafttretensdatum (Art. II Abs. 1, BGBl. Nr. 604/1990) 1. 9. 1990 (I. und II. Jahrgang) 1. 9. 1991 (III. Jahrgang) 1. 9. 1992 (IV. Jahrgang)
Anlage 2.4
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LEHRPLAN DER VIERJÄHRIGEN SONDERFORM DER HÖHEREN LEHRANSTALT FÜR
LAND- UND HAUSWIRTSCHAFT
I. STUNDENTAFEL
(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen
Unterrichtsgegenstände)
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Wochenstunden
Pflichtgegenstände Jahrgang Summe
I II III IV
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1. Religion.......................... 2 2 2 2 8
2. Deutsch........................... 4 2 2 2 10
3. Englisch.......................... 4 2 2 2 10
4. Geschichte, Sozial- und
Staatsbürgerkunde................. - 2 2 2 6
5. Geographie und Wirtschaftskunde... 3 - - - 3
6. Mathematik und angewandte
Mathematik........................ 3 4 2 - 9
7. Elektronische Datenverarbeitung... - - 3 - 3
8. Physik und angewandte Physik...... 3 - - - 3
9. Chemie und angewandte Chemie...... 2 2 - - 4
10. Chemisches Laboratorium........... - 2 - - 2
11. Biologie und angewandte
Biologie *1)...................... 6 - - - 6
12. Maschinschreiben und
Textverarbeitung.................. 2 - - - 2
13. Leibesübungen..................... 2 2 2 2 8
14. Volkskunde........................ 2 - - - 2
15. Bildnerische Erziehung............ 2 - - - 2
16. Ernährungslehre................... - 2 2 3 7
17. Küchenführung..................... - 3 4 4 11
18. Gesundheitslehre.................. 2 - - - 2
19. Hauswirtschaft und Wohnlehre...... 2 2 3 3 10
20. Textilverarbeitung................ - 3 2 3 8
21. Pflanzenbau....................... - 2 2 - 4
22. Gartenbau......................... - - 2 2 4
23. Tierhaltung und Tierzüchtung...... - 2 2 2 6
24. Gartenbau- und
Landwirtschaftspraktikum.......... - 4 4 - 8
25. Volkswirtschaftslehre............. - - - 2 2
26. Rechtskunde....................... - - - 2 2
27. Betriebswirtschaftslehre und
Rechnungswesen *1)................ - 3 3 4 10
28. Raumordnung und Umweltschutz...... - - - 2 2
29. Psychologie....................... - - - 2 2
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Gesamtstundenzahl...................... 39 39 39 39 156
30. Pflichtpraktikum:
Abschnitt I: 8 Wochen zwischen dem II. und III. Jahrgang
Abschnitt II: 4 Wochen zwischen dem III. und IV. Jahrgang
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Wochenstunden
Freigegenstände Jahrgang Summe
I II III IV
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Fremdenverkehr und Landwirtschaft...... - - 2 - 2
Zweite lebende Fremdsprache............ - 2 2 2 6
Kurzschrift............................ 2 - - - 2
Volkskunde............................. - - 2 - 2
Organisations- und Führungslehre....... - - - 2 2
Aktuelle Fachgebiete................... - 2 2 2 6
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Unverbindliche Übungen
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Musikerziehung......................... 2 1 1 1 5
Bildnerische Erziehung................. 2 - - - 2
Leibesübungen.......................... 2 2 2 2 8
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Förderunterricht *2)
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Deutsch
Englisch
Mathematik und angewandte Mathematik
II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL UND ALLGEMEINE DIDAKTISCHE
GRUNDSÄTZE
Siehe Anlage 2
III. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT
Siehe Anlage 2
IV. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE,
AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE EINZELNEN SCHULSTUFEN, DIDAKTISCHE
GRUNDSÄTZE
A. PFLICHTGEGENSTÄNDE
2. DEUTSCH
Siehe Anlage 2
3. LEBENDE FREMDSPRACHE
Siehe Anlage 2
- 4. GESCHICHTE, SOZIAL- UND STAATSBÜRGERKUNDE
- Siehe Anlage 2
- 5. GEOGRAPHIE UND WIRTSCHAFTSKUNDE
- Siehe Anlage 2
- 6. MATHEMATIK UND ANGEWANDTE MATHEMATIK
Bildungs- und Lehraufgabe:
Siehe Anlage 1.8
Lehrstoff:
I. Jahrgang (3 Wochenstunden):
Terme:
Zahlenterme, Terme mit Variablen; Grund- und Definitionsmenge von Termen, Umformen von Termen, Grundrechnungsarten mit Termen und Potenzieren mit ganzzahligen Exponenten.
Numerisches Rechnen:
Gebrauch des Taschenrechners für die Grundrechnungsarten sowie für das Potenzieren und das Wurzelziehen; Fixkomma- und Gleitkommadarstellung, Überschlagsrechnen, Genauigkeitsüberlegungen.
Lineare Gleichungen und Ungleichungen in einer Variablen:
Grundmenge, Definitionsmenge, Lösungsmenge, Äquivalenzumformungen; Aufstellen von Gleichungen aus verbalen Angaben unter besonderer Berücksichtigung der Prozentrechnung; Proportionen.
Funktionen:
Darstellung im kartesischen Koordinatensystem, in Diagramm- und Tabellenform. Lineare Funktion; lineare Tarife, einfache Verzinsung, lineare Abschreibung, lineare Kostenfunktion, lineare Angebots- und Nachfragefunktion, lineare Interpolation. Potenz- und Wurzelfunktion, Polynomfunktion; Exponential- und Logarithmusfunktion. Beschreibung von Wachstumsvorgängen. Quadratische Funktion.
Gleichungen:
Exponentialgleichungen; quadratische Gleichungen sowie Gleichungen, die sich auf diese zurückführen lassen; komplexe Zahlen (Grundrechnungsarten, Gaußsche Zahlenebene).
Systeme von linearen Gleichungen und Ungleichungen in mehreren Variablen:
Grundmenge, Definitionsmenge, Lösungsmenge, Aquivalenzumformungen; Aufstellen von Gleichungssystemen aus verbalen Angaben, Anwendung auf praxisbezogene Probleme.
II. Jahrgang (4 Wochenstunden):
Potenzen und Logarithmen:
Potenzen mit rationalen Exponenten; Menge der irrationalen Zahlen; Dezimal- und Dualsystem; Rechenoperationen mit Logarithmen.
Trigonometrie:
Sinus-, Kosinus- und Tangensfunktion. Auflösung des rechtwinkeligen Dreiecks, Auflösung des allgemeinen Dreiecks unter Verwendung von Sinus- und Kosinussatz; Anwendung auf Vermessungsaufgaben (auch unter Verwendung von Polarkoordinaten) und Aufgaben aus der Stereometrie.
Beschreibende Statistik:
Grafische Darstellungen von Häufigkeitsverteilungen; Mittelwert, Streuung.
Folgen, Reihen und Differenzengleichungen:
Endliche arithmetische und geometrische Folgen und Reihen. Lineare Differenzengleichungen 1. Ordnung (Aufstellung, Lösung; Anwendung zur Beschreibung dynamischer Prozesse in der Biologie).
Finanzmathematik:
Dekursive Zinseszinsen, ganz- und unterjährige Verzinsung; ganz- und unterjährige gleichbleibende Renten, ewige Rente; Tilgungspläne.
Funktionen:
Rationale Funktionen, Gesamt-, Grenz- und Stückkostenfunktion, Nachfrage-, Erlös- und Gewinnfunktion.
Differentialrechnung:
Differenzenquotient und Differentialquotient. Ableitung reeller Funktionen. Ableitung von Summe, Differenz, Produkt und Quotient; Ableitung von zusammengesetzten Funktionen. Anwendungen (Funktionsdiskussion, Extremwertaufgaben, näherungsweises Lösen von Gleichungen, Fehlerrechnung, Änderungsrate).
III. Jahrgang (2 Wochenstunden):
Siehe Anlage 1.8, IV. Jahrgang
Didaktische Grundsätze:
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit auf Probleme außerhalb der Mathematik, insbesondere in den Bereichen der Land- und Hauswirtschaft. Dies bedingt zum Beispiel im Themenbereich „Integralrechnung“ die Beschränkung auf die Integration von Polynomfunktionen und für Anwendungen (Untersuchung von Wachstumsprozessen, Mitscherlich-Kurve, chemische Reaktion
- 1. Ordnung) wichtige Funktionen.
- Weitere Auswahlkriterien sind:
- - in den Themenbereichen der Algebra: der Beitrag zur Anwendung von Termen und Funktionen sowie zur Lösung von Gleichungen und Gleichungssystemen (Untersuchungen von Definitionsmenge und Wertemenge sowie Termvergleich sind von geringerer Bedeutung).
- Zur Erarbeitung grundlegender Fertigkeiten (zB: Arbeiten mit Termen, Umformungen bei Gleichungen, Auflösen von linearen Gleichungssystemen, Rechnen mit Potenzen) empfiehlt sich ein Vorgehen in zwei Phasen: Vermittlung verständnisvoller Einsicht und Anleitung zur Automatisierung der Rechengänge. Die ständige Verwendung des Taschenrechners von Anfang an in allen Themenbereichen entspricht nicht nur den Erfordernissen der Praxis, sondern ist auch aus zeitökonomischen Gründen für die Bewältigung des Lehrstoffes erforderlich.
- Die Herausarbeitung von Beziehungen zu früher erarbeiteten Themenbereichen ist auch dann zweckmäßig, wenn es sich nicht um notwendige Vorkenntnisse im strengen Sinne handelt (zB:
- Exponentialgleichungen bei Behandlung der Rentenrechnung, lineare Gleichungssysteme bei der Bestimmung der Koeffizienten einer Polynomfunktion), da sie den Sinn des Schülers für mathematische Zusammenhänge fördert. Gelegenheit dazu ergibt sich besonders bei Aufgaben, die den Lehrstoff mehrerer Themenbereiche integrieren, wofür sich vor allem der Beginn des III. Jahrganges anbietet.
- Bei der Vorstellung neuen Stoffes ist der Weg vom Konkreten zum Abstrakten günstiger als der gegenteilige. Die Herleitung von Formeln und Lösungsmethoden ist nur dann von Nutzen, wenn ihr der Schüler mit Sicherheit folgen kann oder wenn es sich um typische Beispiele für die wichtigsten Beweismethoden der Mathematik handelt. In anderen Fällen (zB: Vorlage der Formeln bei Regression und Korrelation; Einführung der Zahl „e“, des Grenzwertes und des Differentialquotienten) kommt der Anschaulichkeit für das Schülerverständnis größere Bedeutung zu als einer formalen Herleitung bzw. Definition. Plausibles Schließen, die Aneignung heuristischer Methoden und die selbständige Entwicklung von Lösungsstrategien werden vor allem durch Eigentätigkeit des Schülers (Arbeitsunterricht) gefördert, wobei dieser den richtigen Gebrauch von Fachbüchern übt. Geometrische Veranschaulichungen dienen nicht nur als Illustration, sondern auch als Quellen der Intuition. Da Hausübungen das wichtigste Hilfsmittel zur Festigung der Kenntnisse darstellen, kommt der Auswahl der Beispiele, der Kontrolle der Kenntnisse und der sich daraus ergebenden Nachbesprechung besondere Bedeutung zu.
- Querverbindungen zu den theoretisch-fachlichen Unterrichtsgegenständen dienen vor allem der Motivation der Schüler sowie der Festigung ihrer Fähigkeit zur gedanklichen Integration.
- Der Vorgang des Mathematisierens und Modellbildens sowie der damit zusammenhängenden Theorienbildung wird dem Schüler in erster Linie an Beispielen klargemacht. Besonders wichtig ist dabei die Einsicht, daß jedes mathematische Modell infolge Vereinfachungen nur einen Teilaspekt der Wirklichkeit liefert und daß die Arbeit an einem Modell ständiger Rückkopplung an die Ausgangssituation bedarf. Die Behandlung von Sachverhalten mit Hilfe eines mathematischen Modells (allenfalls mehrerer konkurrierender Modelle, zB bei der Auswertung statistischer Daten) gestattet die Diskussion der Möglichkeiten, Schwierigkeiten und Grenzen der Anwendung der Mathematik.
- Die Einführung und Festigung des Begriffs der Funktion ist ein ausgezeichneter Anlaß zur Einübung des Umganges mit Tabellen. Zur besseren Veranschaulichung können empirische Funktionen dienen. Die Stereometrie dient auch der Schulung des räumlichen Vorstellungsvermögens, beispielsweise durch Schrägrißskizzen und Modelle.
- Die Themen der Wahrscheinlichkeitsrechnung sind nur im Hinblick auf ihre Anwendung in der Statistik bedeutsam. Bei der Interpretation und Beurteilung von Statistiken aus dem land- und hauswirtschaftlichen Bereich kann der Schüler seinen sprachlichen Ausdruck und seine Argumentationsfähigkeit sowie das Arbeiten mit Tabellen und graphischen Darstellungen verbessern. Bei der Anwendung von Folgen, Reihen und Differenzengleichungen auf die Beschreibung biologischer Vorgänge kann auf die Analogie zu wirtschaftlichen Vorgängen hingewiesen werden.
- Bei der Behandlung der Finanzmathematik kann auf die Methoden der Investitions- und Rentabilitätsrechnung eingegangen werden.
- Im I. Jahrgang 4 Schularbeiten, im II. und III. Jahrgang je 3 bis zu zweistündige Schularbeiten.
- 7. ELEKTRONISCHE DATENVERARBEITUNG
- Siehe Anlage 2
- 8. PHYSIK UND ANGEWANDTE PHYSIK
- Siehe Anlage 2
- 9. CHEMIE UND ANGEWANDTE CHEMIE
- Siehe Anlage 1.8
- 10. CHEMISCHES LABORATORIUM
- Siehe Anlage 1.8
- 11. BIOLOGIE UND ANGEWANDTE BIOLOGIE
Bildungs- und Lehraufgabe:
Siehe Anlage 1.8
Lehrstoff:
I. Jahrgang (6 Wochenstunden):
Siehe Anlage 1.8, I. und II. Jahrgang
Didaktische Grundsätze:
Das Ausmaß der Übungen beträgt 2 Wochenstunden.
Im übrigen siehe Anlage 1.8
- 12. MASCHINSCHREIBEN UND TEXTVERARBEITUNG
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll die Möglichkeiten der Textverarbeitung kennen und zur selbständigen Gestaltung von Schriftstücken nützen können.
Lehrstoff:
I. Jahrgang (2 Wochenstunden):
Siehe Anlage 1.8, III. Jahrgang
Didaktische Grundsätze:
Hauptkriterium für die Textauswahl ist die Brauchbarkeit in der betrieblichen Praxis und im Alltag. Reinschriften werden zweckmäßigerweise In Mappen gesammelt. Einschlägige Lehrausgänge fördern die praxisnahe Unterrichtsgestaltung.
Durch Fühlungnahme mit den anderen Lehrern kann die Anwendung der Fertigkeiten auch in anderen Unterrichtsgegenständen gefördert werden.
13. LEIBESÜBUNGEN
Siehe Anlage 2
14. VOLKSKUNDE
Bildungs- und Lehraufgabe:
Siehe Anlage 1.8
Lehrstoff:
I. Jahrgang (2 Wochenstunden):
Siehe Anlage 1.8, III. Jahrgang
Didaktische Grundsätze:
Siehe Anlage 1.8
- 15. BILDNERISCHE ERZIEHUNG
Bildungs- und Lehraufgabe:
Siehe Anlage 1.8
Lehrstoff:
I. Jahrgang (2 Wochenstunden):
Siehe Anlage 1.8
Didaktische Grundsätze:
Siehe Anlage 1.8
16. ERNÄHRUNGSLEHRE
Bildungs- und Lehraufgabe:
Siehe Anlage 1.8
Lehrstoff:
II. Jahrgang (2 Wochenstunden):
Siehe Anlage 1.8, III. Jahrgang
III. Jahrgang (2 Wochenstunden):
Siehe Anlage 1.8, IV. Jahrgang
IV. Jahrgang (3 Wochenstunden):
Siehe Anlage 1.8, V. Jahrgang
Didaktische Grundsätze:
Insbesondere im III. und IV. Jahrgang bietet die Behandlung größerer, auch fachübergreifender Projekte die Möglichkeit der Zusammenarbeit mit Lehrern anderer Pflichtgegenstände.
Im übrigen siehe Anlage 1.8
17. KÜCHENFÜHRUNG
Bildungs- und Lehraufgabe:
Siehe Anlage 1.8
Lehrstoff:
II. Jahrgang (3 Wochenstunden):
Siehe Anlage 1.8, III. Jahrgang
III. Jahrgang (4 Wochenstunden):
Siehe Anlage 1.8, IV. Jahrgang
IV. Jahrgang (4 Wochenstunden):
Siehe Anlage 1.8, V. Jahrgang
Didaktische Grundsätze:
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl sind die Erfordernisse eines bäuerlichen Familienhaushaltes (einschließlich Gästebeherbergung und Direktvermarktung) sowie von Großküchen, weshalb den Grundsätzen für die Abwandlung der Grundrezepte und dem Methodenvergleich besondere Bedeutung zukommt. Zur Arbeitsvorbereitung und -durchführung gehört jeweils auch die Theorie des Kochens und der Konservierung.
Zur Wahrung des Zusammenhanges empfiehlt sich der Blockunterricht; jeder Block wird zweckmäßigerweise in Arbeitsplanung, Arbeitsdurchführung, Arbeitsüberprüfung (Essen, Bewerten, Nachbesprechen) und Nacharbeiten gegliedert. Anspruchsvollere Projekte können eine weitergehende Blockung erfordern.
Zum Erlernen der Arbeitstechniken wird die Methode der Arbeitsunterweisung empfohlen. Vor dem Beginn der praktischen Arbeit muß der Schüler mit den zu verwendenden Maschinen und Geräten sowie den einschlägigen Sicherheitsvorschriften vertraut sein. Große Bedeutung kommt der Beachtung der Hygiene und der wirtschaftlichen und ökologischen Abfallentsorgung zu.
Für die Entwicklung einer positiven und eigenständigen Arbeitshaltung ist es zweckmäßig, über längere Zeit einen abgrenzbaren und überprüfbaren Lern- und Arbeitsbereich, für den sich der Schüler oder die Schülergruppe, unter Aufsicht des Lehrers, verantwortlich fühlt, zuzuteilen.
Der Dokumentation über die durchgeführten Arbeiten dient ein vom Schüler geführtes Arbeitsheft mit chronologischen Eintragungen, die auch Skizzen, Schaubilder, Rezepturen, Materialbedarfslisten, Nähr- und Energiewertberechnungen umfassen.
18. GESUNDHEITSLEHRE
Bildungs- und Lehraufgabe:
Siehe Anlage 1.8
Lehrstoff:
I. Jahrgang (2 Wochenstunden):
Siehe Anlage 1.8, III. Jahrgang
Didaktische Grundsätze:
Siehe Anlage 1.8
- 19. HAUSWIRTSCHAFT UND WOHNLEHRE
Bildungs- und Lehraufgabe:
Siehe Anlage 1.8
Lehrstoff:
I. Jahrgang (2 Wochenstunden):
Werkstoffe:
Holz, Glas, Keramik, Kunststoffe, Leder, Metall, Stein, Textilien.
Ergonomie:
Leistungsgrundlagen, Arbeitsbelastung, Beurteilungskriterien für menschengerechte Arbeit, Leistungsangebot und Leistungsforderung, Leistungssteigerung, Arbeitserleichterung.
Arbeitslehre:
Arbeitsgestaltung, Arbeitsplanung, Planungstechniken, Arbeitssicherheit, Arbeitsunterweisung.
Haustechnik:
Wasserver- und -entsorgung, Stromversorgung,
Beleuchtung, Umweltschutz (Müll, Wasser, Luft, Energie, Lärm).
II. Jahrgang (2 Wochenstunden):
Siehe Anlage 1.8, III. Jahrgang
III. Jahrgang (3 Wochenstunden):
Siehe Anlage 1.8, IV. Jahrgang
IV. Jahrgang (3 Wochenstunden):
Siehe Anlage 1.8, V. Jahrgang
Didaktische Grundsätze:
Siehe Anlage 1.8
20. TEXTILVERARBEITUNG
Bildungs- und Lehraufgabe:
Siehe Anlage 1.8
Lehrstoff:
II. Jahrgang (3 Wochenstunden):
Siehe Anlage 1.8, III. Jahrgang
III. Jahrgang (2 Wochenstunden):
Siehe Anlage 1.8, IV. Jahrgang
IV. Jahrgang (3 Wochenstunden):
Siehe Anlage 1.8, V. Jahrgang
Didaktische Grundsätze:
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit in der Praxis des landwirtschaftlichen Haushaltes unter Berücksichtigung regionaler Besonderheiten. Daher hat das Erlernen der Fertigkeiten Vorrang vor der Fertigstellung von Werkstücken. Für die rechtzeitige Bereitstellung theoretischer Vorkenntnisse ist auch die Absprache mit dem Lehrer des Pflichtgegenstandes „Hauswirtschaft und Wohnlehre“ von Bedeutung.
Bewährt haben sich Unterrichtsverfahren, in denen die jeweiligen Arbeitsgänge vom Lehrer zuerst demonstriert und anschließend von den Schülern mit Unterstützung des Lehrers nachvollzogen und geübt werden. Vor Beginn der praktischen Arbeiten muß der Schüler mit den verwendeten Materialien, Werkzeugen, Geräten und Maschinen, vor allem mit den Sicherheitsvorschriften vertraut sein. Damit der Schüler die Phasen des Arbeitsablaufes überblickt, ist es wichtig, daß er alle Planungs- und Fertigungsarbeiten selbständig ausführt.
Vorkenntnisse und bereits erworbene Fertigkeiten der Schüler werden zweckmäßigerweise in den Unterricht eingebunden.
Materialsammlungen, Werkstücke sowie Kataloge und Modezeitungen fördern den Praxisbezug.
Exkursionen und Lehrausgänge in textilverarbeitende Betriebe fördern nicht nur das technologische Wissen, sondern auch den Einblick in wirtschaftliche und soziale Aspekte der heimischen Textilindustrie.
Der Dokumentation über die durchgeführten Arbeiten dient eine von jedem Schüler geführte Werkmustermappe, die alle Schnittmuster in Originalgröße und modellgetreue Schnittmuster in verkleinertem Maßstab, Zuschneidepläne, Arbeitspläne mit Zeitangaben, Materialbedarf und Preiskalkulationen sowie die im unbedingt erforderlichen Ausmaß gefertigten Werkmuster enthält.
21. PFLANZENBAU
Bildungs- und Lehraufgabe:
Siehe Anlage 1.8
Lehrstoff:
II. Jahrgang (2 Wochenstunden):
Siehe Anlage 1.8, III. Jahrgang
III. Jahrgang (2 Wochenstunden):
Siehe Anlage 1.8, IV. Jahrgang
Didaktische Grundsätze:
Siehe Anlage 1.8
22. GARTENBAU
Bildungs- und Lehraufgabe:
Siehe Anlage 1.8
Lehrstoff:
III. Jahrgang (2 Wochenstunden):
Siehe Anlage 1.8, IV. Jahrgang
IV. Jahrgang (2 Wochenstunden):
Siehe Anlage 1.8, V. Jahrgang
Didaktische Grundsätze:
Siehe Anlage 1.8
- 23. TIERHALTUNG UND TIERZÜCHTUNG
Bildungs- und Lehraufgabe:
Siehe Anlage 1.8
Lehrstoff:
II. Jahrgang (2 Wochenstunden):
Siehe Anlage 1.8, III. Jahrgang
III. Jahrgang (2 Wochenstunden):
Siehe Anlage 1.8, IV. Jahrgang
IV. Jahrgang (2 Wochenstunden):
Siehe Anlage 1.8, V. Jahrgang
Didaktische Grundsätze:
Siehe Anlage 1.8
- 24. GARTENBAU- UND LANDWIRTSCHAFTSPRAKTIKUM
Bildungs- und Lehraufgabe:
Siehe Anlage 1.8
Lehrstoff:
II. Jahrgang (4 Wochenstunden):
Siehe Anlage 1.8, III. Jahrgang
III. Jahrgang (4 Wochenstunden):
Siehe Anlage 1.8, IV. Jahrgang
Didaktische Grundsätze:
Für den Regelfall wird folgende Aufteilung des Stundenausmaßes im Gartenbau- und Landwirtschaftspraktikum empfohlen:
Wochenstunden
Fachpraktischer Unterricht im Jahrgang
II III
Gartenbau 2 2
Landwirtschaft 2 2
--------
Gesamtstundenzahl 4 4
Im übrigen siehe Anlage 1.8
- 25. VOLKSWIRTSCHAFTSLEHRE
- Siehe Anlage 2
26. RECHTSKUNDE
- Siehe Anlage 2.1
- 27. BETRIEBSWIRTSCHAFTSLEHRE UND RECHNUNGSWESEN
Bildungs- und Lehraufgabe:
Siehe Anlage 1.8
Lehrstoff:
II. Jahrgang (3 Wochenstunden):
Siehe Anlage 1.8, III. Jahrgang
III. Jahrgang (3 Wochenstunden):
Siehe Anlage 1.8, IV. Jahrgang
IV. Jahrgang (4 Wochenstunden):
Siehe Anlage 1.8, V. Jahrgang
Didaktische Grundsätze
Instrumente und Verfahren sowie Denkstrategien des Planungs- und Entscheidungsprozesses können im III. Jahrgang an Fallstudien des Haushaltes, wie etwa „Wir gründen einen Haushalt“, „Unsere Küche wird neu eingerichtet“, angewandt werden. Im IV. Jahrgang können diese Übungen mit komplexer Problemstellung, wie „Aufnahme des Betriebszweiges Gästebeherbergung“, fortgesetzt werden.
Das Ausmaß der Übungen beträgt im II., III. und IV. Jahrgang je 1 Wochenstunde.
In jedem Jahrgang sind 2 Schularbeiten, davon im IV. Jahrgang eine
bis zu dreistündige Schularbeit, zulässig.
Im übrigen siehe Anlage 1.8
28.RAUMORDNUNG UND UMWELTSCHUTZ
Siehe Anlage 2.1
29. PSYCHOLOGIE
Bildungs- und Lehraufgabe:
Siehe Anlage 1.8
Lehrstoff:
IV. Jahrgang (2 Wochenstunden):
Siehe Anlage 1.8, V. Jahrgang
Didaktische Grundsätze:
Siehe Anlage 1.8
- 30. PFLICHTPRAKTIKUM
Bildungs- und Lehraufgabe:
Siehe Anlage 1.8
Organisationsform und Inhalt:
Das Gesamtausmaß der Dauer des Pflichtpraktikums hat zwölf Wochen zu betragen. Das Pflichtpraktikum ist in zwei Abschnitte von acht und vier Wochen Dauer zu teilen.
Der erste Abschnitt soll in einem der Zielsetzung der Fachrichtung entsprechenden, vielseitig organisierten Betrieb im bäuerlichen Haushalt und in der landwirtschaftlichen Produktion abgeleistet werden; der zweite Abschnitt kann in einem Spezialbetrieb der Fachrichtung absolviert werden. Eine nicht facheinschlägige Tätigkeit ist auf das Pflichtpraktikum nicht anrechenbar.
Nach jedem Praktikum ist der Schule von jedem Schüler ein selbstverfaßter Pflichtpraktikumsbericht mit Angaben über die ausgeübten Tätigkeiten und die gemachten Erfahrungen vorzulegen.
Didaktische Grundsätze:
Der enge Kontakt mit dem Berufsleben bedarf sorgfältiger Vor- und Nachbereitung durch die Schule. Besonders wichtig ist die Auswertung des zu verfassenden Pflichtpraktikumsberichtes in den fachtheoretischen und fachpraktischen Unterrichtsgegenständen.
B. FREIGEGENSTÄNDE
FREMDENVERKEHR UND LANDWIRTSCHAFT
Bildungs- und Lehraufgabe:
Siehe Anlage 1.8
Lehrstoff:
III. Jahrgang (2 Wochenstunden):
Siehe Anlage 1.8, IV. Jahrgang
Didaktische Grundsätze:
Siehe Anlage 1.8
ZWEITE LEBENDE FREMDSPRACHE
Siehe Anlage 2
KURZSCHRIFT
Siehe Anlage 2
VOLKSKUNDE
Siehe Anlage 2
ORGANISATIONS- UND FÜHRUNGSLEHRE
Siehe Anlage 2
< AKTUELLE FACHGEBIETE
Siehe Anlage 2
C. UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN
MUSIKERZIEHUNG
Siehe Anlage 2
BILDNERISCHE ERZIEHUNG
Siehe Anlage 2
LEIBESÜBUNGEN
Siehe Anlage 2
D. FÖRDERUNTERRICHT
Siehe Anlage 2
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*1) mit Übungen
*2) Als Kurs für einen oder mehrere Jahrgänge - jedoch jeweils nur für dieselbe Schulstufe - gemeinsam durch einen Teil des Unterrichtsjahres im I. bis III. Jahrgang. Der Förderunterricht kann bei Bedarf je Unterrichtsjahr und Jahrgang bis zu zweimal für jeweils höchstens 16 Unterrichtseinheiten eingerichtet werden, die jeweils innerhalb möglichst kurzer Zeit anzusetzen sind.
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2025
Gesetzesnummer
10009654
Dokumentnummer
NOR12122562
alte Dokumentnummer
N7198817595J
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