Siehe Anlage 2 Lehrpläne - höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1990

Anlage 2/3 Klassenweise gestaffeltes Inkrafttretensdatum (Art. II Abs. 1, BGBl. Nr. 604/1990) 1. 9. 1990 (I. und II. Jahrgang) 1. 9. 1991 (III. Jahrgang) 1. 9. 1992 (IV. Jahrgang)

Anlage 2.3

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LEHRPLAN DER VIERJÄHRIGEN SONDERFORM DER HÖHEREN LEHRANSTALT FÜR

GARTENBAU - ERWERBSGARTENBAU

I. STUNDENTAFEL

(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen

Unterrichtsgegenstände)

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Wochenstunden

Pflichtgegenstände Jahrgang Summe

I II III IV

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1. Religion........................... 2 2 2 2 8

2. Deutsch............................ 4 2 2 2 10

3. Lebende Fremdsprache............... 4 2 2 2 10

4. Geschichte, Sozial- und

Staatsbürgerkunde.................. - 2 2 2 6

5. Geographie und Wirtschaftskunde.... 3 - - - 3

6. Mathematik und angewandte

Mathematik......................... 4 2 2 - 8

7. Elektronische Datenverarbeitung.... - - 3 - 3

8. Physik und angewandte Physik....... 4 - - - 4

9. Chemie und angewandte Chemie....... 3 - - - 3

10. Chemisches Laboratorium............ 3 - - - 3

11. Biologie *1)....................... 4 - - - 4

12. Botanik *1)........................ 2 - - - 2

13. Bodenkunde und Pflanzenernährung... 1 2 - - 3

14. Leibesübungen...................... 2 2 2 2 8

15. Allgemeine Produktionslehre........ - 2 - - 2

16. Pflanzenschutz *1)................. - - 3 4 7

17. Gemüsebau *1)...................... - - 2 4 6

18. Zierpflanzenbau unter Glas *1)..... - - 2 6 8

19. Versuchstechnik und Samenbau....... - - - 2 2

20. Gehölzkunde *1).................... - 4 2 - 6

21. Stauden und Sommerblumen *1)....... - 4 3 - 7

22. Baumschulwesen und Obstbau......... 3 - - - 3

23. Garten- und Landschafts-

gestaltung *1)..................... - 5 2 - 7

24. Vermessungskunde................... - 2 - - 2

25. Maschinenkunde..................... - 2 2 - 4

26. Gewächshausbau und Heizungstechnik. - - - 3 3

27. Gartenbau und Blumenbinderei -

Praktikum.......................... - 2 4 - 6

28. Volkswirtschaftslehre.............. - 2 - - 2

29. Rechtskunde........................ - - - 2 2

30. Betriebswirtschaftslehre und

Rechnungswesen *1)................. - 2 4 7 13

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Gesamtstundenzahl....................... 39 39 39 155

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31. Pflichtpraktikum:

Abschnitt I: 8 Wochen zwischen dem II. und III. Jahrgang

Abschnitt II: 4 Wochen zwischen dem III. und IV. Jahrgang

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Wochenstunden

Freigegenstände Jahrgang Summe

I II III IV

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Geschichte der Gartenkunst............. - - 2 - 2

Zweite lebende Fremdsprache............ - 2 2 2 6

Kurzschrift............................ 2 - - - 2

Volkskunde............................. - - 2 - 2

Organisations- und Führungslehre....... - - - 2 2

Aktuelle Fachgebiete................... - 2 2 2 6

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Unverbindliche Übungen

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Musikerziehung......................... 2 1 1 1 5

Bildnerische Erziehung................. 2 - - - 2

Leibesübungen.......................... 2 2 2 2 8

Hauswirtschaft......................... 2 2 - - 4

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Förderunterricht *2)

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Deutsch

Lebende Fremdsprache

Mathematik und angewandte Mathematik

II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL UND ALLGEMEINE DIDAKTISCHE

GRUNDSÄTZE

Siehe Anlage 2

III. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage 2

IV. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE,

AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE EINZELNEN SCHULSTUFEN,

DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

A. PFLICHTGEGENSTÄNDE

2. DEUTSCH

Siehe Anlage 2

3. LEBENDE FREMDSPRACHE

Siehe Anlage 2

  1. 4. GESCHICHTE, SOZIAL- UND STAATSBÜRGERKUNDE
  1. 5. GEOGRAPHIE UND WIRTSCHAFTSKUNDE
  1. 6. MATHEMATIK UND ANGEWANDTE MATHEMATIK
  1. 7. ELEKTRONISCHE DATENVERARBEITUNG
  1. 8. PHYSIK UND ANGEWANDTE PHYSIK
  1. 9. CHEMIE UND ANGEWANDTE CHEMIE

10. CHEMISCHES LABORATORIUM

11. BIOLOGIE

12. BOTANIK

  1. 13. BODENKUNDE UND PFLANZENERNÄHRUNG

14. LEIBESÜBUNGEN

  1. 15. ALLGEMEINE PRODUKTIONSLEHRE

16. PFLANZENSCHUTZ

Bildungs- und Lehraufgabe:

Siehe Anlage 1.5

Lehrstoff:

III. Jahrgang (3 Wochenstunden):

Siehe Anlage 1.5, IV. Jahrgang

IV. Jahrgang (4 Wochenstunden):

Siehe Anlage 1.5, V. Jahrgang

Didaktische Grundsätze:

Das Ausmaß der Übungen beträgt im III. und IV. Jahrgang je 1 Wochenstunde.

Im übrigen siehe Anlage 1.5

17. GEMÜSEBAU

Bildungs- und Lehraufgabe:

Siehe Anlage 1.5

Lehrstoff:

III. Jahrgang (2 Wochenstunden):

Siehe Anlage 1.5, IV. Jahrgang

IV. Jahrgang (4 Wochenstunden):

Siehe Anlage 1.5, V. Jahrgang

Didaktische Grundsätze:

Das Ausmaß der Übungen beträgt im IV. Jahrgang 2 Wochenstunden. Im übrigen siehe Anlage 1.5

  1. 18. ZIERPFLANZENBAU UNTER GLAS

Bildungs- und Lehraufgabe:

Siehe Anlage 1.5

Lehrstoff:

III. Jahrgang (2 Wochenstunden):

Siehe Anlage 1.5, IV. Jahrgang

IV. Jahrgang (6 Wochenstunden):

Siehe Anlage 1.5, V. Jahrgang

Didaktische Grundsätze:

Das Ausmaß der Übungen beträgt im IV. Jahrgang 2 Wochenstunden. Im übrigen siehe Anlage 1.5

  1. 19. VERSUCHSTECHNIK UND SAMENBAU

Bildungs- und Lehraufgabe:

Siehe Anlage 1.5

Lehrstoff:

IV. Jahrgang (2 Wochenstunden):

Siehe Anlage 1.5, V. Jahrgang

Didaktische Grundsätze:

Siehe Anlage 1.5

20. GEHÖLZKUNDE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Siehe Anlage 1.5

Lehrstoff:

II. Jahrgang (4 Wochenstunden):

Siehe Anlage 1.5, III. Jahrgang

III. Jahrgang (2 Wochenstunden):

Siehe Anlage 1.5, IV. Jahrgang

Didaktische Grundsätze:

Das Ausmaß der Übungen beträgt im II. und III. Jahrgang je 1 Wochenstunde.

Im übrigen siehe Anlage 1.5

  1. 21. STAUDEN UND SOMMERBLUMEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Siehe Anlage 1.5

Lehrstoff:

II. Jahrgang (4 Wochenstunden):

Siehe Anlage 1.5, III. Jahrgang

III. Jahrgang (3 Wochenstunden):

Siehe Anlage 1.5, IV. Jahrgang

Didaktische Grundsätze:

Das Ausmaß der Übungen beträgt im II. und III. Jahrgang je 1 Wochenstunde.

Im übrigen siehe Anlage 1.5

  1. 22. BAUMSCHULWESEN UND OBSTBAU
  1. 23. GARTEN- UND LANDSCHAFTSGESTALTUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Siehe Anlage 1.5

Lehrstoff:

II. Jahrgang (5 Wochenstunden):

Siehe Anlage 1.5, III. Jahrgang

III. Jahrgang (2 Wochenstunden):

Siehe Anlage 1.5, IV. Jahrgang

Didaktische Grundsätze:

Das Ausmaß der Übungen beträgt im II. Jahrgang 2 Wochenstunden, im III. Jahrgang 1 Wochenstunde.

Im übrigen siehe Anlage 1.5

  1. 24. VERMESSUNGSKUNDE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Siehe Anlage 1.5

Lehrstoff:

II. Jahrgang (2 Wochenstunden):

Siehe Anlage 1.5, III. Jahrgang

Didaktische Grundsätze:

Siehe Anlage 1.5

25. MASCHINENKUNDE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Siehe Anlage 1.5

Lehrstoff:

II. Jahrgang (2 Wochenstunden):

Siehe Anlage 1.5, III. Jahrgang

III. Jahrgang (2 Wochenstunden):

Siehe Anlage 1.5, IV. Jahrgang

Didaktische Grundsätze:

Siehe Anlage 1.5

  1. 26. GEWÄCHSHAUSBAU UND HEIZUNGSTECHNIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Siehe Anlage 1.5

Lehrstoff:

IV. Jahrgang (3 Wochenstunden):

Siehe Anlage 1.5, V. Jahrgang

Didaktische Grundsätze:

Siehe Anlage 1.5

  1. 27. GARTENBAU UND BLUMENBINDEREI - PRAKTIKUM

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die häufigsten Arbeitsverfahren eines gartenbaulichen Betriebes kennen. Er soll ausgewählte Arbeiten zuverlässig und genau durchführen und aus produktions- und arbeitstechnischer Sicht erläutern können.

Der Schüler soll gärtnerisch wichtige Kulturpflanzen sowie gärtnerische Werkstoffe und Behelfe kennen. Er soll Produkte des Gartenbaues zweckentsprechend, geschmackvoll und werbewirksam zu Gestecken und Arrangements verarbeiten können; er soll damit Räume für gegebene Anlässe schmücken können.

Der Schüler soll sein Arbeitsergebnis beurteilen können und aus der Arbeit Befriedigung gewinnen.

Er soll bereit sein, Gesundheits-, Umweltschutz- und Unfallverhütungsmaßnahmen zu treffen.

Lehrstoff:

II. Jahrgang (2 Wochenstunden):

Siehe Anlage 1.5, III. Jahrgang

III. Jahrgang (4 Wochenstunden):

Siehe Anlage 1.5, IV. Jahrgang

Didaktische Grundsätze:

Für den Regelfall wird folgende Aufteilung des Stundenausmaßes auf die einzelnen Themenbereiche empfohlen:

Wochenstunden

Fachpraktischer Unterricht im Jahrgang

zum Pflichtgegenstand II III

Gemüsebau 1 1

Zierpflanzen unter Glas 1 1

Blumenbinderei - 2

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Gesamtstundenzahl 2 4

Im übrigen siehe Anlage 1.5

28. VOLKSWIRTSCHAFTSLEHRE

Siehe Anlage 2

29. RECHTSKUNDE

Siehe Anlage 2.2

  1. 30. BETRIEBSWIRTSCHAFTSLEHRE UND RECHNUNGSWESEN

31. PFLICHTPRAKTIKUM

B. FREIGEGENSTÄNDE

GESCHICHTE DER GARTENKUNST

ZWEITE LEBENDE FREMDSPRACHE

KURZSCHRIFT

VOLKSKUNDE

Siehe Anlage 2

ORGANISATIONS- UND FÜHRUNGSLEHRE

Siehe Anlage 2

AKTUELLE FACHGEBIETE

Siehe Anlage 2

C. UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN

MUSIKERZIEHUNG

Siehe Anlage 2

BILDNERISCHE ERZIEHUNG

Siehe Anlage 2

LEIBESÜBUNGEN

Siehe Anlage 2

HAUSWIRTSCHAFT

Siehe Anlage 2

D. FÖRDERUNTERRICHT

Siehe Anlage 2

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*1) mit Übungen

*2) Als Kurs für einen oder mehrere Jahrgänge - jedoch jeweils nur für dieselbe Schulstufe - gemeinsam durch einen Teil des Unterrichtsjahres im I. bis III. Jahrgang. Der Förderunterricht kann bei Bedarf je Unterrichtsjahr und Jahrgang bis zu zweimal für jeweils höchstens 16 Unterrichtseinheiten eingerichtet werden, die jeweils innerhalb möglichst kurzer Zeit anzusetzen sind.

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2025

Gesetzesnummer

10009654

Dokumentnummer

NOR12122561

alte Dokumentnummer

N7198817594J

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