Anlage 2/3 Klassenweise gestaffeltes Inkrafttretensdatum (Art. II Abs. 1, BGBl. Nr. 604/1990) 1. 9. 1990 (I. und II. Jahrgang) 1. 9. 1991 (III. Jahrgang) 1. 9. 1992 (IV. Jahrgang)
Anlage 2.3
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LEHRPLAN DER VIERJÄHRIGEN SONDERFORM DER HÖHEREN LEHRANSTALT FÜR
GARTENBAU - ERWERBSGARTENBAU
I. STUNDENTAFEL
(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen
Unterrichtsgegenstände)
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Wochenstunden
Pflichtgegenstände Jahrgang Summe
I II III IV
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1. Religion........................... 2 2 2 2 8
2. Deutsch............................ 4 2 2 2 10
3. Lebende Fremdsprache............... 4 2 2 2 10
4. Geschichte, Sozial- und
Staatsbürgerkunde.................. - 2 2 2 6
5. Geographie und Wirtschaftskunde.... 3 - - - 3
6. Mathematik und angewandte
Mathematik......................... 4 2 2 - 8
7. Elektronische Datenverarbeitung.... - - 3 - 3
8. Physik und angewandte Physik....... 4 - - - 4
9. Chemie und angewandte Chemie....... 3 - - - 3
10. Chemisches Laboratorium............ 3 - - - 3
11. Biologie *1)....................... 4 - - - 4
12. Botanik *1)........................ 2 - - - 2
13. Bodenkunde und Pflanzenernährung... 1 2 - - 3
14. Leibesübungen...................... 2 2 2 2 8
15. Allgemeine Produktionslehre........ - 2 - - 2
16. Pflanzenschutz *1)................. - - 3 4 7
17. Gemüsebau *1)...................... - - 2 4 6
18. Zierpflanzenbau unter Glas *1)..... - - 2 6 8
19. Versuchstechnik und Samenbau....... - - - 2 2
20. Gehölzkunde *1).................... - 4 2 - 6
21. Stauden und Sommerblumen *1)....... - 4 3 - 7
22. Baumschulwesen und Obstbau......... 3 - - - 3
23. Garten- und Landschafts-
gestaltung *1)..................... - 5 2 - 7
24. Vermessungskunde................... - 2 - - 2
25. Maschinenkunde..................... - 2 2 - 4
26. Gewächshausbau und Heizungstechnik. - - - 3 3
27. Gartenbau und Blumenbinderei -
Praktikum.......................... - 2 4 - 6
28. Volkswirtschaftslehre.............. - 2 - - 2
29. Rechtskunde........................ - - - 2 2
30. Betriebswirtschaftslehre und
Rechnungswesen *1)................. - 2 4 7 13
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Gesamtstundenzahl....................... 39 39 39 155
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31. Pflichtpraktikum:
Abschnitt I: 8 Wochen zwischen dem II. und III. Jahrgang
Abschnitt II: 4 Wochen zwischen dem III. und IV. Jahrgang
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Wochenstunden
Freigegenstände Jahrgang Summe
I II III IV
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Geschichte der Gartenkunst............. - - 2 - 2
Zweite lebende Fremdsprache............ - 2 2 2 6
Kurzschrift............................ 2 - - - 2
Volkskunde............................. - - 2 - 2
Organisations- und Führungslehre....... - - - 2 2
Aktuelle Fachgebiete................... - 2 2 2 6
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Unverbindliche Übungen
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Musikerziehung......................... 2 1 1 1 5
Bildnerische Erziehung................. 2 - - - 2
Leibesübungen.......................... 2 2 2 2 8
Hauswirtschaft......................... 2 2 - - 4
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Förderunterricht *2)
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Deutsch
Lebende Fremdsprache
Mathematik und angewandte Mathematik
II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL UND ALLGEMEINE DIDAKTISCHE
GRUNDSÄTZE
Siehe Anlage 2
III. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT
Siehe Anlage 2
IV. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE,
AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE EINZELNEN SCHULSTUFEN,
DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE
A. PFLICHTGEGENSTÄNDE
2. DEUTSCH
Siehe Anlage 2
3. LEBENDE FREMDSPRACHE
Siehe Anlage 2
- 4. GESCHICHTE, SOZIAL- UND STAATSBÜRGERKUNDE
- Siehe Anlage 2
- 5. GEOGRAPHIE UND WIRTSCHAFTSKUNDE
- Siehe Anlage 2
- 6. MATHEMATIK UND ANGEWANDTE MATHEMATIK
- Siehe Anlage 2.1
- 7. ELEKTRONISCHE DATENVERARBEITUNG
- Siehe Anlage 2
- 8. PHYSIK UND ANGEWANDTE PHYSIK
- Siehe Anlage 2.2
- 9. CHEMIE UND ANGEWANDTE CHEMIE
- Siehe Anlage 2.2
10. CHEMISCHES LABORATORIUM
- Siehe Anlage 2.2
11. BIOLOGIE
- Siehe Anlage 2.2
12. BOTANIK
- Siehe Anlage 2.2
- 13. BODENKUNDE UND PFLANZENERNÄHRUNG
- Siehe Anlage 2.2
14. LEIBESÜBUNGEN
- Siehe Anlage 2
- 15. ALLGEMEINE PRODUKTIONSLEHRE
- Siehe Anlage 2.2
16. PFLANZENSCHUTZ
Bildungs- und Lehraufgabe:
Siehe Anlage 1.5
Lehrstoff:
III. Jahrgang (3 Wochenstunden):
Siehe Anlage 1.5, IV. Jahrgang
IV. Jahrgang (4 Wochenstunden):
Siehe Anlage 1.5, V. Jahrgang
Didaktische Grundsätze:
Das Ausmaß der Übungen beträgt im III. und IV. Jahrgang je 1 Wochenstunde.
Im übrigen siehe Anlage 1.5
17. GEMÜSEBAU
Bildungs- und Lehraufgabe:
Siehe Anlage 1.5
Lehrstoff:
III. Jahrgang (2 Wochenstunden):
Siehe Anlage 1.5, IV. Jahrgang
IV. Jahrgang (4 Wochenstunden):
Siehe Anlage 1.5, V. Jahrgang
Didaktische Grundsätze:
Das Ausmaß der Übungen beträgt im IV. Jahrgang 2 Wochenstunden. Im übrigen siehe Anlage 1.5
- 18. ZIERPFLANZENBAU UNTER GLAS
Bildungs- und Lehraufgabe:
Siehe Anlage 1.5
Lehrstoff:
III. Jahrgang (2 Wochenstunden):
Siehe Anlage 1.5, IV. Jahrgang
IV. Jahrgang (6 Wochenstunden):
Siehe Anlage 1.5, V. Jahrgang
Didaktische Grundsätze:
Das Ausmaß der Übungen beträgt im IV. Jahrgang 2 Wochenstunden. Im übrigen siehe Anlage 1.5
- 19. VERSUCHSTECHNIK UND SAMENBAU
Bildungs- und Lehraufgabe:
Siehe Anlage 1.5
Lehrstoff:
IV. Jahrgang (2 Wochenstunden):
Siehe Anlage 1.5, V. Jahrgang
Didaktische Grundsätze:
Siehe Anlage 1.5
20. GEHÖLZKUNDE
Bildungs- und Lehraufgabe:
Siehe Anlage 1.5
Lehrstoff:
II. Jahrgang (4 Wochenstunden):
Siehe Anlage 1.5, III. Jahrgang
III. Jahrgang (2 Wochenstunden):
Siehe Anlage 1.5, IV. Jahrgang
Didaktische Grundsätze:
Das Ausmaß der Übungen beträgt im II. und III. Jahrgang je 1 Wochenstunde.
Im übrigen siehe Anlage 1.5
- 21. STAUDEN UND SOMMERBLUMEN
Bildungs- und Lehraufgabe:
Siehe Anlage 1.5
Lehrstoff:
II. Jahrgang (4 Wochenstunden):
Siehe Anlage 1.5, III. Jahrgang
III. Jahrgang (3 Wochenstunden):
Siehe Anlage 1.5, IV. Jahrgang
Didaktische Grundsätze:
Das Ausmaß der Übungen beträgt im II. und III. Jahrgang je 1 Wochenstunde.
Im übrigen siehe Anlage 1.5
- 22. BAUMSCHULWESEN UND OBSTBAU
- Siehe Anlage 2.2
- 23. GARTEN- UND LANDSCHAFTSGESTALTUNG
Bildungs- und Lehraufgabe:
Siehe Anlage 1.5
Lehrstoff:
II. Jahrgang (5 Wochenstunden):
Siehe Anlage 1.5, III. Jahrgang
III. Jahrgang (2 Wochenstunden):
Siehe Anlage 1.5, IV. Jahrgang
Didaktische Grundsätze:
Das Ausmaß der Übungen beträgt im II. Jahrgang 2 Wochenstunden, im III. Jahrgang 1 Wochenstunde.
Im übrigen siehe Anlage 1.5
- 24. VERMESSUNGSKUNDE
Bildungs- und Lehraufgabe:
Siehe Anlage 1.5
Lehrstoff:
II. Jahrgang (2 Wochenstunden):
Siehe Anlage 1.5, III. Jahrgang
Didaktische Grundsätze:
Siehe Anlage 1.5
25. MASCHINENKUNDE
Bildungs- und Lehraufgabe:
Siehe Anlage 1.5
Lehrstoff:
II. Jahrgang (2 Wochenstunden):
Siehe Anlage 1.5, III. Jahrgang
III. Jahrgang (2 Wochenstunden):
Siehe Anlage 1.5, IV. Jahrgang
Didaktische Grundsätze:
Siehe Anlage 1.5
- 26. GEWÄCHSHAUSBAU UND HEIZUNGSTECHNIK
Bildungs- und Lehraufgabe:
Siehe Anlage 1.5
Lehrstoff:
IV. Jahrgang (3 Wochenstunden):
Siehe Anlage 1.5, V. Jahrgang
Didaktische Grundsätze:
Siehe Anlage 1.5
- 27. GARTENBAU UND BLUMENBINDEREI - PRAKTIKUM
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll die häufigsten Arbeitsverfahren eines gartenbaulichen Betriebes kennen. Er soll ausgewählte Arbeiten zuverlässig und genau durchführen und aus produktions- und arbeitstechnischer Sicht erläutern können.
Der Schüler soll gärtnerisch wichtige Kulturpflanzen sowie gärtnerische Werkstoffe und Behelfe kennen. Er soll Produkte des Gartenbaues zweckentsprechend, geschmackvoll und werbewirksam zu Gestecken und Arrangements verarbeiten können; er soll damit Räume für gegebene Anlässe schmücken können.
Der Schüler soll sein Arbeitsergebnis beurteilen können und aus der Arbeit Befriedigung gewinnen.
Er soll bereit sein, Gesundheits-, Umweltschutz- und Unfallverhütungsmaßnahmen zu treffen.
Lehrstoff:
II. Jahrgang (2 Wochenstunden):
Siehe Anlage 1.5, III. Jahrgang
III. Jahrgang (4 Wochenstunden):
Siehe Anlage 1.5, IV. Jahrgang
Didaktische Grundsätze:
Für den Regelfall wird folgende Aufteilung des Stundenausmaßes auf die einzelnen Themenbereiche empfohlen:
Wochenstunden
Fachpraktischer Unterricht im Jahrgang
zum Pflichtgegenstand II III
Gemüsebau 1 1
Zierpflanzen unter Glas 1 1
Blumenbinderei - 2
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Gesamtstundenzahl 2 4
Im übrigen siehe Anlage 1.5
28. VOLKSWIRTSCHAFTSLEHRE
Siehe Anlage 2
29. RECHTSKUNDE
Siehe Anlage 2.2
- 30. BETRIEBSWIRTSCHAFTSLEHRE UND RECHNUNGSWESEN
- Siehe Anlage 2.2
31. PFLICHTPRAKTIKUM
- Siehe Anlage 2.1
B. FREIGEGENSTÄNDE
GESCHICHTE DER GARTENKUNST
- Siehe Anlage 2.2
ZWEITE LEBENDE FREMDSPRACHE
- Siehe Anlage 2
KURZSCHRIFT
- Siehe Anlage 2
VOLKSKUNDE
Siehe Anlage 2
ORGANISATIONS- UND FÜHRUNGSLEHRE
Siehe Anlage 2
AKTUELLE FACHGEBIETE
Siehe Anlage 2
C. UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN
MUSIKERZIEHUNG
Siehe Anlage 2
BILDNERISCHE ERZIEHUNG
Siehe Anlage 2
LEIBESÜBUNGEN
Siehe Anlage 2
HAUSWIRTSCHAFT
Siehe Anlage 2
D. FÖRDERUNTERRICHT
Siehe Anlage 2
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*1) mit Übungen
*2) Als Kurs für einen oder mehrere Jahrgänge - jedoch jeweils nur für dieselbe Schulstufe - gemeinsam durch einen Teil des Unterrichtsjahres im I. bis III. Jahrgang. Der Förderunterricht kann bei Bedarf je Unterrichtsjahr und Jahrgang bis zu zweimal für jeweils höchstens 16 Unterrichtseinheiten eingerichtet werden, die jeweils innerhalb möglichst kurzer Zeit anzusetzen sind.
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2025
Gesetzesnummer
10009654
Dokumentnummer
NOR12122561
alte Dokumentnummer
N7198817594J
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