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Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.2.2006

§ 0

Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft

Kurztitel

Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 98/2006

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

02.02.2006

Index

89/03 Gesundheit

Langtitel

Internationaler Vertrag über Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft samt Anlagen und Erklärung

StF: BGBl. III Nr. 98/2006 (NR: GP XXII RV 514 AB 1019 S. 115 . BR: AB 7352 S. 724 .)

Sprachen

Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

*Ägypten III 98/2006 *Algerien III 98/2006 *Angola III 98/2006 *Äthiopien III 98/2006 *Australien III 98/2006 *Bangladesch III 98/2006 *Benin III 98/2006 *Bhutan III 98/2006 *Bulgarien III 98/2006 *Burundi III 98/2006 *Côte d’Ivoire III 98/2006 *Dänemark III 98/2006 *Deutschland III 98/2006 *Dschibuti III 98/2006 *Ecuador III 98/2006 *EG III 98/2006 *El Salvador III 98/2006 *Eritrea III 98/2006 *Estland III 98/2006 *Finnland III 98/2006 *Frankreich III 98/2006 *Ghana III 98/2006 *Griechenland III 98/2006 *Guatemala III 98/2006 *Guinea III 98/2006 *Guinea-Bissau III 98/2006 *Honduras III 98/2006 *Indien III 98/2006 *Indonesien III 98/2006 *Iran III 98/2006 *Irland III 98/2006 *Italien III 98/2006 *Jamaika III 98/2006 *Jemen III 98/2006 *Jordanien III 98/2006 *Kambodscha III 98/2006 *Kamerun III 98/2006 *Kanada III 98/2006 *Kenia III 98/2006 *Kiribati III 98/2006 *Kongo III 98/2006 *Kongo/DR III 98/2006 *Korea/DVR III 98/2006 *Kuba III 98/2006 *Kuwait III 98/2006 *Laos III 98/2006 *Lesotho III 98/2006 *Lettland III 98/2006 *Libanon III 98/2006 *Liberia III 98/2006 *Libyen III 98/2006 *Litauen III 98/2006 *Luxemburg III 98/2006 *Madagaskar III 98/2006 *Malawi III 98/2006 *Malaysia III 98/2006 *Malediven III 98/2006 *Mali III 98/2006 *Mauretanien III 98/2006 *Mauritius III 98/2006 *Myanmar III 98/2006 *Namibia III 98/2006 *Neuseeland III 98/2006 *Nicaragua III 98/2006 *Niederlande III 98/2006 *Niger III 98/2006 *Norwegen III 98/2006 *Oman III 98/2006 *Pakistan III 98/2006 *Panama III 98/2006 *Paraguay III 98/2006 *Peru III 98/2006 *Polen III 98/2006 *Portugal III 98/2006 *Rumänien III 98/2006 *Sambia III 98/2006 *Samoa III 98/2006 *São Tomé/Príncipe III 98/2006 *Saudi-Arabien III 98/2006 *Schweden III 98/2006 *Schweiz III 98/2006 *Sierra Leone III 98/2006 *Simbabwe III 98/2006 *Slowenien III 98/2006 *Spanien III 98/2006 *St. Lucia III 98/2006 *Sudan III 98/2006 *Syrien III 98/2006 *Tansania III 98/2006 *Trinidad/Tobago III 98/2006 *Tschad III 98/2006 *Tschechische R III 98/2006 *Tunesien III 98/2006 *Uganda III 98/2006 *Ungarn III 98/2006 *Uruguay III 98/2006 *Venezuela III 98/2006 *Vereinigte Arabische Emirate III 98/2006 *Vereinigtes Königreich III 98/2006 *Zentralafrikanische R III 98/2006 *Zypern III 98/2006

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. 1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Anlagen und Erklärung wird genehmigt.
  2. 2. Die arabische, die chinesische, die englische, die französische, die russische und die spanische Sprachfassung 1 dieses Staatsvertrages sind gemäß Art. 49 Abs. 2-B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft aufliegen.

______________________________

  1. 1 Die Sprachfassungen werden auch in den Anlagen veröffentlicht.

Ratifikationstext

(Übersetzung)

Erklärung

Die Republik Österreich bestätigt die anlässlich der Annahme abgegebene Erklärung betreffend die Auslegung von Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe d) des Internationalen Vertrags über Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, dass für pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft oder deren genetische Teile oder Bestandteile, die einer Innovation unterzogen worden sind, Rechte des geistigen Eigentums gelten können, sofern die diesbezüglichen Kriterien eingehalten werden.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 4. November 2005 beim Generaldirektor der FAO hinterlegt; der Vertrag ist gemäß seinem Art. 28 Abs. 2 für Österreich mit 2. Februar 2006 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Generaldirektors der FAO haben folgende weitere Staaten den Vertrag ratifiziert, angenommen, genehmigt bzw. sind ihm beigetreten:

Ägypten

Algerien

Angola

Äthiopien

Australien

Bangladesch

Benin

Bhutan

Bulgarien

Burundi

Côte d’Ivoire

Cook Inseln

Dänemark

Deutschland

Dschibuti

Ecuador

EG

El Salvador

Eritrea

Estland

Finnland

Frankreich

Ghana

Griechenland

Guatemala

Guinea

Guinea-Bissau

Honduras

Indien

Indonesien

Islamische Republik Iran

Irland

Italien

Jamaika

Jemen

Jordanien

Kambodscha

Kamerun

Kanada

Kenia

Kiribati

Demokratische Republik Kongo

Republik Kongo

Demokratische Volksrepublik Korea

Kuba

Kuwait

Demokratische Volksrepublik Laos

Lesotho

Lettland

Libanon

Liberia

Libysch-Arabische Dschamahirija

Litauen

Luxemburg

Madagaskar

Malawi

Malaysia

Malediven

Mali

Mauretanien

Mauritius

Myanmar

Namibia

Nicaragua

Niederlande

Niger

Norwegen

Oman

Pakistan

Panama

Paraguay

Peru

Polen

Portugal

Rumänien

Sambia

Samoa

Sao Tomé und Principe

Saudi-Arabien

Schweden

Schweiz

Sierra Leone

Simbabwe

Slowenien

Spanien

St. Lucia

Sudan

Arabische Republik Syrien

Vereinigte Republik Tansania

Trinidad und Tobago

Tschad

Tschechische Republik

Tunesien

Uganda

Ungarn

Uruguay

Venezuela

Vereinigte Arabische Emirate

Vereinigtes Königreich

Zentralafrikanische Republik

Zypern

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:

Dänemark:

Dänemark bestätigt die anlässlich der Annahme abgegebene Erklärung betreffend die Auslegung von Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe d) des Internationalen Vertrags über Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, dass für pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft oder deren genetische Teile oder Bestandteile, die einer Innovation unterzogen worden sind, Rechte des geistigen Eigentums gelten können, sofern die diesbezüglichen Kriterien eingehalten werden.

Deutschland:

Deutschland bestätigt die anlässlich der Annahme abgegebene Erklärung betreffend die Auslegung von Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe d) des Internationalen Vertrags über Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, dass für pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft oder deren genetische Teile oder Bestandteile, die einer Innovation unterzogen worden sind, Rechte des geistigen Eigentums gelten können, sofern die diesbezüglichen Kriterien eingehalten werden.

Europäische Gemeinschaft:

(1) Die Europäische Gemeinschaft interpretiert Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe d) des Internationalen Vertrags über Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft dahingehend, dass für pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft oder deren genetische Teile oder Bestandteile, die einer Innovation unterzogen worden sind, Rechte des geistigen Eigentums gelten können, sofern die diesbezüglichen Kriterien eingehalten werden.

(2) In Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel II.7 der Verfassung der FAO erklärt die Europäische Gemeinschaft, dass ihre der FAO am 4. Oktober 1994 überreichte Erklärung der Kompetenzverteilung gemäß Artikel II.5 der Verfassung der FAO im Lichte der Annahme des Internationalen Vertrags über Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft immer noch angewendet wird.

(3) In Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 3 erklärt die Europäische Gemeinschaft, dass sie für einen Streitfall, der nicht gemäß Artikel 22 Absatz 1 oder Artikel 22 Absatz 2 beigelegt werden konnte, die Streitbeilegungsbestimmung von Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe a) als verpflichtend anerkennt.

Finnland:

Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten interpretieren Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe d) des Internationalen Vertrags über Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft dahingehend, dass für pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft oder deren genetische Teile oder Bestandteile, die einer Innovation unterzogen worden sind, Rechte des geistigen Eigentums gelten können, sofern die diesbezüglichen Kriterien eingehalten werden.

Griechenland:

Die Hellenische Republik bestätigt die anlässlich der Annahme abgegebene Erklärung betreffend die Auslegung von Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe d) des Internationalen Vertrags über Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, dass für pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft oder deren genetische Teile oder Bestandteile, die einer Innovation unterzogen worden sind, Rechte des geistigen Eigentums gelten können, sofern die diesbezüglichen Kriterien eingehalten werden.

Irland:

Irland bestätigt die anlässlich der Annahme abgegebene Erklärung betreffend die Auslegung von Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe d) des Internationalen Vertrags über Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, dass für pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft oder deren genetische Teile oder Bestandteile, die einer Innovation unterzogen worden sind, Rechte des geistigen Eigentums gelten können, sofern die diesbezüglichen Kriterien eingehalten werden.

Italien:

Italien bestätigt die anlässlich der Annahme abgegebene Erklärung betreffend die Auslegung von Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe d) des Internationalen Vertrags über Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, dass für pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft oder deren genetische Teile oder Bestandteile, die einer Innovation unterzogen worden sind, Rechte des geistigen Eigentums gelten können, sofern die diesbezüglichen Kriterien eingehalten werden.

Luxemburg:

Das Großherzogtum Luxemburg bestätigt die anlässlich der Annahme abgegebene Erklärung betreffend die Auslegung von Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe d) des Internationalen Vertrags über Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, dass für pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft oder deren genetische Teile oder Bestandteile, die einer Innovation unterzogen worden sind, Rechte des geistigen Eigentums gelten können, sofern die diesbezüglichen Kriterien eingehalten werden.

Myanmar:

Die Regierung der Union Myanmar erklärt, dass in einem Streitfall zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung des Internationalen Vertrags über Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, Myanmar das Schiedsverfahren gemäß Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe a) in Anspruch nehmen werde. In dieser Hinsicht anerkennt Myanmar das Schiedsverfahren, wie es in Teil eins der Anlage II des Vertrags festgelegt ist.

Polen:

Die Republik Polen bestätigt die anlässlich der Annahme abgegebene Erklärung betreffend die Auslegung von Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe d) des Internationalen Vertrags über Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, dass für pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft oder deren genetische Teile oder Bestandteile, die einer Innovation unterzogen worden sind, Rechte des geistigen Eigentums gelten können, sofern die diesbezüglichen Kriterien eingehalten werden.

Schweden:

(1) Schweden bestätigt die anlässlich der Annahme abgegebene Erklärung betreffend die Auslegung von Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe d) des Internationalen Vertrags über Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, dass für pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft oder deren genetische Teile oder Bestandteile, die einer Innovation unterzogen worden sind, Rechte des geistigen Eigentums gelten können, sofern die diesbezüglichen Kriterien eingehalten werden.

(2) In Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel II.7 der Verfassung der FAO erklärt Schweden, dass seine der FAO am 4. Oktober 1994 überreichte Erklärung der Kompetenzverteilung gemäß Artikel II.5 der Verfassung der FAO im Lichte der Annahme des Internationalen Vertrags über Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft immer noch angewendet wird.

(3) In Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 3 erklärt Schweden, dass es für einen Streitfall, der nicht gemäß Artikel 22 Absatz 1 oder Artikel 22 Absatz 2 beigelegt werden konnte, die Streitbeilegungsbestimmung von Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe a) als verpflichtend anerkennt.

Spanien:

Spanien bekundet seine Absicht, die Erklärung zu Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe d) des von der Europäischen Union anläßlich der 31. Ministerkonferenz der FAO im November 2001 von der Präsidentschaft der Europäischen Union verabschiedeten Vertrages zum Zeitpunkt der Annahme des Vertrags zu hinterlegen, sobald die innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Vereinigtes Königreich:

Die Regierung des Vereinigten Königreiches bestätigt die anlässlich der Annahme abgegebene Erklärung betreffend die Auslegung von Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe d) des Internationalen Vertrags über Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, dass für pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft oder deren genetische Teile oder Bestandteile, die einer Innovation unterzogen worden sind, Rechte des geistigen Eigentums gelten können, sofern die diesbezüglichen Kriterien eingehalten werden.

Präambel/Promulgationsklausel

PRÄAMBEL

Die Vertragsparteien -

Überzeugt von der Eigenart der pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, ihren besonderen Eigenschaften und Problemen, die individuelle Lösungen erfordern;

beunruhigt über den fortschreitenden Schwund dieser Ressourcen;

in Kenntnis der Tatsache, dass die pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft ein gemeinsames Anliegen aller Länder sind, da alle Länder in hohem Maße von pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft abhängen, die aus anderen Ländern stammten;

anerkennend, dass die Erhaltung, Exploration, Sammlung, Charakterisierung, Evaluierung und Dokumentation der pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft für die Erreichung der Ziele der Erklärung von Rom zur Welternährungssicherheit, des Aktionsplans des Welternährungsgipfels und für eine nachhaltige landwirtschaftliche Entwicklung dieser und künftiger Generationen entscheidend sind und die Fähigkeit der Entwicklungs- und Schwellenländer zur Erfüllung dieser Aufgaben dringend gestärkt werden muss;

in Anbetracht dessen, dass der Globale Aktionsplan für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft einen international vereinbarten Rahmen für diese Aktivitäten darstellt;

sowie in Anerkennung dessen, dass die pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft unentbehrliche Rohstoffe für eine genetische Verbesserung der Kulturpflanzen darstellen – ob durch Auswahl der Bauern, klassische Pflanzenzüchtung oder moderne Biotechnologien – und für die Anpassung an unvorhersehbare Umweltveränderungen und künftige menschliche Bedürfnisse wesentlich sind;

in Bestätigung dessen, dass die früheren, heutigen und künftigen Beiträge der Bauern aller Regionen der Welt, insbesondere in den Ursprungs- und Diversitätszentren, zur Erhaltung, Verbesserung und Bereitstellung dieser Ressourcen, die Grundlage für die Rechte der Bauern darstellen;

sowie in Bekräftigung dessen, dass die in diesem Vertrag anerkannten Rechte zur Aufbewahrung und Nutzung, zum Austausch und Verkauf von Saatgut und anderem Vermehrungsmaterial aus Nachbau, zur Teilhabe am Entscheidungsprozess über und an der ausgewogenen und gerechten Aufteilung der sich aus der Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft ergebenden Vorteile für die Wahrnehmung der Rechte der Bauern und für die Förderung der Rechte der Bauern auf nationaler und internationaler Ebene grundlegend sind;

in Anerkennung dessen, dass dieser Vertrag und andere internationale Übereinkommen, die für diesen Vertrag von Belang sind, sich im Hinblick auf nachhaltige Landwirtschaft und Ernährungssicherheit gegenseitig unterstützen sollten;

in Bestätigung dessen, dass dieser Vertrag nicht so auszulegen ist, als impliziere er eine Änderung der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus anderen internationalen Übereinkommen;

in dem Bewusstsein, dass die vorgenannten Erwägungsgründe keine Hierarchie zwischen diesem Vertrag und anderen internationalen Übereinkommen schaffen sollten;

in Anbetracht dessen, dass die Fragen der Bewirtschaftung pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft eine Schnittstelle von Landwirtschaft, Umwelt und Handel darstellen und überzeugt davon, dass es eine Synergie dieser Bereiche geben sollte;

im Bewusstsein ihrer Verantwortung gegenüber früheren und künftigen Generationen, die Vielfalt der pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft in der Welt zu erhalten;

in Anerkennung dessen, dass die Staaten bei der Wahrnehmung ihrer souveränen Rechte über ihre eigenen pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft aus der Schaffung eines leistungsfähigen Multilateralen Systems des erleichterten Zugangs zu einer vereinbarten Auswahl dieser Ressourcen und der ausgewogenen und gerechten Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile wechselseitig Nutzen ziehen dürfen;

in dem Wunsch, ein internationales Übereinkommen im Rahmen der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (nachstehend als FAO bezeichnet) gemäß Artikel XIV der FAO-Satzung zu schließen –

sind wie folgt übereingekommen:

Schlagworte

e-rk3

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde, Entwicklungsland, Ursprungszentrum, Ernährungsorganisation

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2024

Gesetzesnummer

20004820

Dokumentnummer

NOR30005270

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