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Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft
Kurztitel
Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft
Kundmachungsorgan
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
02.02.2006
Index
89/03 Gesundheit
Langtitel
Internationaler Vertrag über Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft samt Anlagen und Erklärung
StF: BGBl. III Nr. 98/2006 (NR: GP XXII RV 514 AB 1019 S. 115 . BR: AB 7352 S. 724 .)
Sprachen
Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch
Vertragsparteien
*Ägypten III 98/2006 *Algerien III 98/2006 *Angola III 98/2006 *Äthiopien III 98/2006 *Australien III 98/2006 *Bangladesch III 98/2006 *Benin III 98/2006 *Bhutan III 98/2006 *Bulgarien III 98/2006 *Burundi III 98/2006 *Côte d’Ivoire III 98/2006 *Dänemark III 98/2006 *Deutschland III 98/2006 *Dschibuti III 98/2006 *Ecuador III 98/2006 *EG III 98/2006 *El Salvador III 98/2006 *Eritrea III 98/2006 *Estland III 98/2006 *Finnland III 98/2006 *Frankreich III 98/2006 *Ghana III 98/2006 *Griechenland III 98/2006 *Guatemala III 98/2006 *Guinea III 98/2006 *Guinea-Bissau III 98/2006 *Honduras III 98/2006 *Indien III 98/2006 *Indonesien III 98/2006 *Iran III 98/2006 *Irland III 98/2006 *Italien III 98/2006 *Jamaika III 98/2006 *Jemen III 98/2006 *Jordanien III 98/2006 *Kambodscha III 98/2006 *Kamerun III 98/2006 *Kanada III 98/2006 *Kenia III 98/2006 *Kiribati III 98/2006 *Kongo III 98/2006 *Kongo/DR III 98/2006 *Korea/DVR III 98/2006 *Kuba III 98/2006 *Kuwait III 98/2006 *Laos III 98/2006 *Lesotho III 98/2006 *Lettland III 98/2006 *Libanon III 98/2006 *Liberia III 98/2006 *Libyen III 98/2006 *Litauen III 98/2006 *Luxemburg III 98/2006 *Madagaskar III 98/2006 *Malawi III 98/2006 *Malaysia III 98/2006 *Malediven III 98/2006 *Mali III 98/2006 *Mauretanien III 98/2006 *Mauritius III 98/2006 *Myanmar III 98/2006 *Namibia III 98/2006 *Neuseeland III 98/2006 *Nicaragua III 98/2006 *Niederlande III 98/2006 *Niger III 98/2006 *Norwegen III 98/2006 *Oman III 98/2006 *Pakistan III 98/2006 *Panama III 98/2006 *Paraguay III 98/2006 *Peru III 98/2006 *Polen III 98/2006 *Portugal III 98/2006 *Rumänien III 98/2006 *Sambia III 98/2006 *Samoa III 98/2006 *São Tomé/Príncipe III 98/2006 *Saudi-Arabien III 98/2006 *Schweden III 98/2006 *Schweiz III 98/2006 *Sierra Leone III 98/2006 *Simbabwe III 98/2006 *Slowenien III 98/2006 *Spanien III 98/2006 *St. Lucia III 98/2006 *Sudan III 98/2006 *Syrien III 98/2006 *Tansania III 98/2006 *Trinidad/Tobago III 98/2006 *Tschad III 98/2006 *Tschechische R III 98/2006 *Tunesien III 98/2006 *Uganda III 98/2006 *Ungarn III 98/2006 *Uruguay III 98/2006 *Venezuela III 98/2006 *Vereinigte Arabische Emirate III 98/2006 *Vereinigtes Königreich III 98/2006 *Zentralafrikanische R III 98/2006 *Zypern III 98/2006
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
- 1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Anlagen und Erklärung wird genehmigt.
- 2. Die arabische, die chinesische, die englische, die französische, die russische und die spanische Sprachfassung 1 dieses Staatsvertrages sind gemäß Art. 49 Abs. 2-B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft aufliegen.
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- 1 Die Sprachfassungen werden auch in den Anlagen veröffentlicht.
Ratifikationstext
(Übersetzung)
Erklärung
Die Republik Österreich bestätigt die anlässlich der Annahme abgegebene Erklärung betreffend die Auslegung von Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe d) des Internationalen Vertrags über Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, dass für pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft oder deren genetische Teile oder Bestandteile, die einer Innovation unterzogen worden sind, Rechte des geistigen Eigentums gelten können, sofern die diesbezüglichen Kriterien eingehalten werden.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 4. November 2005 beim Generaldirektor der FAO hinterlegt; der Vertrag ist gemäß seinem Art. 28 Abs. 2 für Österreich mit 2. Februar 2006 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generaldirektors der FAO haben folgende weitere Staaten den Vertrag ratifiziert, angenommen, genehmigt bzw. sind ihm beigetreten:
Ägypten
Algerien
Angola
Äthiopien
Australien
Bangladesch
Benin
Bhutan
Bulgarien
Burundi
Côte d’Ivoire
Cook Inseln
Dänemark
Deutschland
Dschibuti
Ecuador
EG
El Salvador
Eritrea
Estland
Finnland
Frankreich
Ghana
Griechenland
Guatemala
Guinea
Guinea-Bissau
Honduras
Indien
Indonesien
Islamische Republik Iran
Irland
Italien
Jamaika
Jemen
Jordanien
Kambodscha
Kamerun
Kanada
Kenia
Kiribati
Demokratische Republik Kongo
Republik Kongo
Demokratische Volksrepublik Korea
Kuba
Kuwait
Demokratische Volksrepublik Laos
Lesotho
Lettland
Libanon
Liberia
Libysch-Arabische Dschamahirija
Litauen
Luxemburg
Madagaskar
Malawi
Malaysia
Malediven
Mali
Mauretanien
Mauritius
Myanmar
Namibia
Nicaragua
Niederlande
Niger
Norwegen
Oman
Pakistan
Panama
Paraguay
Peru
Polen
Portugal
Rumänien
Sambia
Samoa
Sao Tomé und Principe
Saudi-Arabien
Schweden
Schweiz
Sierra Leone
Simbabwe
Slowenien
Spanien
St. Lucia
Sudan
Arabische Republik Syrien
Vereinigte Republik Tansania
Trinidad und Tobago
Tschad
Tschechische Republik
Tunesien
Uganda
Ungarn
Uruguay
Venezuela
Vereinigte Arabische Emirate
Vereinigtes Königreich
Zentralafrikanische Republik
Zypern
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:
Dänemark:
Dänemark bestätigt die anlässlich der Annahme abgegebene Erklärung betreffend die Auslegung von Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe d) des Internationalen Vertrags über Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, dass für pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft oder deren genetische Teile oder Bestandteile, die einer Innovation unterzogen worden sind, Rechte des geistigen Eigentums gelten können, sofern die diesbezüglichen Kriterien eingehalten werden.
Deutschland:
Deutschland bestätigt die anlässlich der Annahme abgegebene Erklärung betreffend die Auslegung von Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe d) des Internationalen Vertrags über Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, dass für pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft oder deren genetische Teile oder Bestandteile, die einer Innovation unterzogen worden sind, Rechte des geistigen Eigentums gelten können, sofern die diesbezüglichen Kriterien eingehalten werden.
Europäische Gemeinschaft:
(1) Die Europäische Gemeinschaft interpretiert Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe d) des Internationalen Vertrags über Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft dahingehend, dass für pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft oder deren genetische Teile oder Bestandteile, die einer Innovation unterzogen worden sind, Rechte des geistigen Eigentums gelten können, sofern die diesbezüglichen Kriterien eingehalten werden.
(2) In Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel II.7 der Verfassung der FAO erklärt die Europäische Gemeinschaft, dass ihre der FAO am 4. Oktober 1994 überreichte Erklärung der Kompetenzverteilung gemäß Artikel II.5 der Verfassung der FAO im Lichte der Annahme des Internationalen Vertrags über Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft immer noch angewendet wird.
(3) In Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 3 erklärt die Europäische Gemeinschaft, dass sie für einen Streitfall, der nicht gemäß Artikel 22 Absatz 1 oder Artikel 22 Absatz 2 beigelegt werden konnte, die Streitbeilegungsbestimmung von Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe a) als verpflichtend anerkennt.
Finnland:
Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten interpretieren Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe d) des Internationalen Vertrags über Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft dahingehend, dass für pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft oder deren genetische Teile oder Bestandteile, die einer Innovation unterzogen worden sind, Rechte des geistigen Eigentums gelten können, sofern die diesbezüglichen Kriterien eingehalten werden.
Griechenland:
Die Hellenische Republik bestätigt die anlässlich der Annahme abgegebene Erklärung betreffend die Auslegung von Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe d) des Internationalen Vertrags über Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, dass für pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft oder deren genetische Teile oder Bestandteile, die einer Innovation unterzogen worden sind, Rechte des geistigen Eigentums gelten können, sofern die diesbezüglichen Kriterien eingehalten werden.
Irland:
Irland bestätigt die anlässlich der Annahme abgegebene Erklärung betreffend die Auslegung von Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe d) des Internationalen Vertrags über Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, dass für pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft oder deren genetische Teile oder Bestandteile, die einer Innovation unterzogen worden sind, Rechte des geistigen Eigentums gelten können, sofern die diesbezüglichen Kriterien eingehalten werden.
Italien:
Italien bestätigt die anlässlich der Annahme abgegebene Erklärung betreffend die Auslegung von Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe d) des Internationalen Vertrags über Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, dass für pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft oder deren genetische Teile oder Bestandteile, die einer Innovation unterzogen worden sind, Rechte des geistigen Eigentums gelten können, sofern die diesbezüglichen Kriterien eingehalten werden.
Luxemburg:
Das Großherzogtum Luxemburg bestätigt die anlässlich der Annahme abgegebene Erklärung betreffend die Auslegung von Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe d) des Internationalen Vertrags über Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, dass für pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft oder deren genetische Teile oder Bestandteile, die einer Innovation unterzogen worden sind, Rechte des geistigen Eigentums gelten können, sofern die diesbezüglichen Kriterien eingehalten werden.
Myanmar:
Die Regierung der Union Myanmar erklärt, dass in einem Streitfall zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung des Internationalen Vertrags über Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, Myanmar das Schiedsverfahren gemäß Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe a) in Anspruch nehmen werde. In dieser Hinsicht anerkennt Myanmar das Schiedsverfahren, wie es in Teil eins der Anlage II des Vertrags festgelegt ist.
Polen:
Die Republik Polen bestätigt die anlässlich der Annahme abgegebene Erklärung betreffend die Auslegung von Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe d) des Internationalen Vertrags über Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, dass für pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft oder deren genetische Teile oder Bestandteile, die einer Innovation unterzogen worden sind, Rechte des geistigen Eigentums gelten können, sofern die diesbezüglichen Kriterien eingehalten werden.
Schweden:
(1) Schweden bestätigt die anlässlich der Annahme abgegebene Erklärung betreffend die Auslegung von Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe d) des Internationalen Vertrags über Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, dass für pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft oder deren genetische Teile oder Bestandteile, die einer Innovation unterzogen worden sind, Rechte des geistigen Eigentums gelten können, sofern die diesbezüglichen Kriterien eingehalten werden.
(2) In Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel II.7 der Verfassung der FAO erklärt Schweden, dass seine der FAO am 4. Oktober 1994 überreichte Erklärung der Kompetenzverteilung gemäß Artikel II.5 der Verfassung der FAO im Lichte der Annahme des Internationalen Vertrags über Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft immer noch angewendet wird.
(3) In Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 3 erklärt Schweden, dass es für einen Streitfall, der nicht gemäß Artikel 22 Absatz 1 oder Artikel 22 Absatz 2 beigelegt werden konnte, die Streitbeilegungsbestimmung von Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe a) als verpflichtend anerkennt.
Spanien:
Spanien bekundet seine Absicht, die Erklärung zu Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe d) des von der Europäischen Union anläßlich der 31. Ministerkonferenz der FAO im November 2001 von der Präsidentschaft der Europäischen Union verabschiedeten Vertrages zum Zeitpunkt der Annahme des Vertrags zu hinterlegen, sobald die innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Vereinigtes Königreich:
Die Regierung des Vereinigten Königreiches bestätigt die anlässlich der Annahme abgegebene Erklärung betreffend die Auslegung von Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe d) des Internationalen Vertrags über Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, dass für pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft oder deren genetische Teile oder Bestandteile, die einer Innovation unterzogen worden sind, Rechte des geistigen Eigentums gelten können, sofern die diesbezüglichen Kriterien eingehalten werden.
Präambel/Promulgationsklausel
PRÄAMBEL
Die Vertragsparteien -
Überzeugt von der Eigenart der pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, ihren besonderen Eigenschaften und Problemen, die individuelle Lösungen erfordern;
beunruhigt über den fortschreitenden Schwund dieser Ressourcen;
in Kenntnis der Tatsache, dass die pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft ein gemeinsames Anliegen aller Länder sind, da alle Länder in hohem Maße von pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft abhängen, die aus anderen Ländern stammten;
anerkennend, dass die Erhaltung, Exploration, Sammlung, Charakterisierung, Evaluierung und Dokumentation der pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft für die Erreichung der Ziele der Erklärung von Rom zur Welternährungssicherheit, des Aktionsplans des Welternährungsgipfels und für eine nachhaltige landwirtschaftliche Entwicklung dieser und künftiger Generationen entscheidend sind und die Fähigkeit der Entwicklungs- und Schwellenländer zur Erfüllung dieser Aufgaben dringend gestärkt werden muss;
in Anbetracht dessen, dass der Globale Aktionsplan für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft einen international vereinbarten Rahmen für diese Aktivitäten darstellt;
sowie in Anerkennung dessen, dass die pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft unentbehrliche Rohstoffe für eine genetische Verbesserung der Kulturpflanzen darstellen – ob durch Auswahl der Bauern, klassische Pflanzenzüchtung oder moderne Biotechnologien – und für die Anpassung an unvorhersehbare Umweltveränderungen und künftige menschliche Bedürfnisse wesentlich sind;
in Bestätigung dessen, dass die früheren, heutigen und künftigen Beiträge der Bauern aller Regionen der Welt, insbesondere in den Ursprungs- und Diversitätszentren, zur Erhaltung, Verbesserung und Bereitstellung dieser Ressourcen, die Grundlage für die Rechte der Bauern darstellen;
sowie in Bekräftigung dessen, dass die in diesem Vertrag anerkannten Rechte zur Aufbewahrung und Nutzung, zum Austausch und Verkauf von Saatgut und anderem Vermehrungsmaterial aus Nachbau, zur Teilhabe am Entscheidungsprozess über und an der ausgewogenen und gerechten Aufteilung der sich aus der Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft ergebenden Vorteile für die Wahrnehmung der Rechte der Bauern und für die Förderung der Rechte der Bauern auf nationaler und internationaler Ebene grundlegend sind;
in Anerkennung dessen, dass dieser Vertrag und andere internationale Übereinkommen, die für diesen Vertrag von Belang sind, sich im Hinblick auf nachhaltige Landwirtschaft und Ernährungssicherheit gegenseitig unterstützen sollten;
in Bestätigung dessen, dass dieser Vertrag nicht so auszulegen ist, als impliziere er eine Änderung der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus anderen internationalen Übereinkommen;
in dem Bewusstsein, dass die vorgenannten Erwägungsgründe keine Hierarchie zwischen diesem Vertrag und anderen internationalen Übereinkommen schaffen sollten;
in Anbetracht dessen, dass die Fragen der Bewirtschaftung pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft eine Schnittstelle von Landwirtschaft, Umwelt und Handel darstellen und überzeugt davon, dass es eine Synergie dieser Bereiche geben sollte;
im Bewusstsein ihrer Verantwortung gegenüber früheren und künftigen Generationen, die Vielfalt der pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft in der Welt zu erhalten;
in Anerkennung dessen, dass die Staaten bei der Wahrnehmung ihrer souveränen Rechte über ihre eigenen pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft aus der Schaffung eines leistungsfähigen Multilateralen Systems des erleichterten Zugangs zu einer vereinbarten Auswahl dieser Ressourcen und der ausgewogenen und gerechten Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile wechselseitig Nutzen ziehen dürfen;
in dem Wunsch, ein internationales Übereinkommen im Rahmen der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (nachstehend als FAO bezeichnet) gemäß Artikel XIV der FAO-Satzung zu schließen –
sind wie folgt übereingekommen:
Schlagworte
e-rk3
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde, Entwicklungsland, Ursprungszentrum, Ernährungsorganisation
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2024
Gesetzesnummer
20004820
Dokumentnummer
NOR30005270
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