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Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen – Zusatzprotokoll
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen – Zusatzprotokoll
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 296/1983
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
21.11.2017
Außerkrafttretensdatum
27.12.2018
Unterzeichnungsdatum
17.03.1978
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Langtitel
ZUSATZPROTOKOLL ZUM EUROPÄISCHEN ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE RECHTSHILFE IN STRAFSACHEN
StF: BGBl. Nr. 296/1983 (NR: GP XV RV 1231 AB 1425 S. 146 . BR: AB 2668 S. 432 .)
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 41/1969.
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Vorbehalt und Erklärung wird genehmigt.
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 198/2017)
Vorbehalt und Erklärung
(Anm.: Vorbehalt gemäß Art. 8 Abs. 2, Kapitel I zurückgezogen mit BGBl. Nr. 800/1994)
Auf Grund des österreichischen Vorbehaltes zu Art. 2 lit. b des Übereinkommens sowie unter Bedachtnahme auf Art. 8 Abs. 1 des Protkolls erklärt die Republik Österreich, daß Rechtshilfe in Anwendung des Kapitels I dieses Protokolls nur unter der Bedingung geleistet wird, daß entsprechend den in den österreichischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Geheimhaltungspflichten die im Rahmen der Rechtshilfe erhaltenen Auskünfte und Beweise nur in dem Strafverfahren, für das um Rechtshilfe ersucht worden ist, sowie in den mit diesem Verfahren in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Abgaben-, Steuer- oder Zollverfahren verwendet werden.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 2. Mai 1983 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Zusatzprotokoll tritt gemäß seinem Art. 6 Abs. 2 für Österreich am 31. Juli 1983 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Zusatzprotokoll ratifiziert bzw. angenommen:
Dänemark, Griechenland, Niederlande (für das Königreich in Europa) und Schweden.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Armenien
Gemäß Art. 8 Abs. 2 des Protokolls erklärt die Republik Armenien, dass:
- a) sie mit der Annahme von Kapitel I, Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen nicht entsprechen wird;
- b) Armenien Kapitel II ablehnt.
Aserbaidschan
Vorbehalt und Erklärung
In Übereinstimmung mit Artikel 8 Absatz 2 des Protokolls behält sich die Republik Aserbaidschan das Recht vor, Kapitel I nur in Bezug auf jene Taten anzunehmen, die strafbare Handlungen nach der Strafgesetzgebung der Republik Aserbaidschan sind, und Kapitel II und Kapitel III nicht anzunehmen.
Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass sie die Einhaltung der Bestimmungen des Protokolls in ihren durch die Republik Armenien besetzten Gebieten bis zu deren Befreiung von der Besatzung nicht gewährleisten kann (eine schematische Karte der besetzten Gebiete ist angeschlossen).
Bulgarien
Erklärung zu Art. 8 Abs. 2:
Die Republik Bulgarien erklärt, daß sie Kapitel I nur in bezug auf jene Taten annimmt, die strafbare Handlungen nach bulgarischem Recht sind.
Chile:
Die Republik Chile erklärt, dass für die Zwecke des Art. 3 lit. b des Zusatzprotokolls, Rechtshilfeersuchen an das Justizministerium von Chile zu richten sind.
Deutschland
Deutschland hat anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde nachstehenden Vorbehalt erklärt bzw. Erklärung abgegeben:
„Zu Artikel 2 des Zusatzprotokolls behält sich die Bundesrepublik Deutschland in Übereinstimmung mit Artikel 8 Abs. 2 Buchstabe a) das Recht vor,
- a) die Erledigung von Rechtshilfeersuchen jeder Art in Verfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über den internationalen Kapital- und Zahlungsverkehr und
- b) die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen in Verfahren wegen sonstiger fiskalischer strafbarer Handlungen davon abhängig zu machen, daß die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung auch nach deutschem Recht strafbar ist oder bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts strafbar wäre.
Zu Artikel 8 des Zusatzprotokolls geht die Bundesrepublik im übrigen davon aus, daß auch in dem durch das Zusatzprotokoll erweiterten Anwendungsbereich des Übereinkommens eine Verpflichtung zur Leistung von Rechtshilfe nicht besteht, wenn der Aufwand und die Kosten, die im Fall der Erledigung des Rechtshilfeersuchens zu erwarten sind, außer Verhältnis zu seinem Gegenstand stehen und die Erledigung daher geeignet ist, wesentliche deutsche Interessen zu beeinträchtigen.“
Finnland
Finnland hat anläßlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde mitgeteilt, daß die zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen abgegebenen Erklärungen und Vorbehalte auch für das gegenständliche Zusatzprotokoll Geltung haben.
Georgien
Erklärung
In Übereinstimmung mit Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a des Protokolls erklärt Georgien, dass es Ersuchen hinsichtlich fiskalischer strafbarer Handlungen nur unter der Voraussetzung erledigen wird, dass die strafbare Handlung oder ihre Strafe der georgischen Rechtsordnung bekannt ist. Dadurch behält sich Georgien das Recht vor, dass es Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen hinsichtlich fiskalischer strafbarer Handlungen nicht erledigen wird.
In Bezug auf Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b des Protokolls behält sich Georgien das Recht vor, die bindende Wirkung der Bestimmungen des Kapitels II nicht anzunehmen.
Georgien erklärt, dass es für Verletzungen der Bestimmungen des Zusatzprotokolls in den Regionen Abchasien und Zchinvali bis zur Wiederherstellung der vollen Gerichtsbarkeit Georgiens über diese Gebiete nicht verantwortlich gemacht werden kann.
Irland:
Erklärung:
Gemäß Art. 8 Abs. 2 behält sich Irland das Recht vor, Kapitel II und III nicht anzunehmen.
Italien
Erklärung:
In Übereinstimmung mit Art. 8 des Protokolls bestätigt Italien die gemäß Art. 24 des Übereinkommens abgegebene Erklärung und ersucht, in die Liste der italienischen Justizbehörden noch aufzunehmen:
Den Strafvollziehungsrichter,
die Strafvollziehungsabteilung.
Korea:
Die Republik Korea erklärt, dass, wenn die Straftat, derentwegen um Rechtshilfe ersucht wird, nach dem Recht der Republik Korea mit der Todesstrafe bedroht ist und wenn in Bezug auf eine solche Straftat die Todesstrafe nach dem Recht der ersuchenden Vertragspartei nicht vorgesehen ist oder in der Regel nicht durchgeführt wird, die Republik Korea, falls gewünscht, zusichert, dass die Todesstrafe nicht ausgeführt wird, selbst wenn sie von einem Gericht der Republik Korea auferlegt wurde.
Luxemburg
Vorbehalte:
- 1. In Übereinstimmung mit Art. 8 Abs. 2 lit. a behält sich Luxemburg das Recht vor, Kapitel I dieses Protokolls nur anzunehmen, wenn die gerichtlich strafbare fiskalische Handlung einen Steuerbetrug im Sinne des § 396 Absatz 5 des Allgemeinen Steuergesetzes oder des § 29 Absatz 1 des Gesetzes vom 28. Jänner 1948 betreffend die Sicherstellung der gerechten und genauen Erhebung der Rechte der Registrierung und der Rechtsnachfolge darstellt.
- 2. Weiters behält sich Luxemburg das Recht vor, Kapitel I nur unter der ausdrücklichen Bedingung anzunehmen, dass die Ergebnisse der in Luxemburg durchgeführten Ermittlungen und die in den übermittelten Schriftstücken oder Akten enthaltenen Informationen ausschließlich zur Untersuchung und Beurteilung jener strafbaren Handlungen verwendet werden dürfen, für die die Rechtshilfe geleistet wurde.
Erklärungen:
- 1. Betreffend Art. 8 ist Luxemburg der Meinung, dass das durch dieses Protokoll erweiterte Übereinkommen keine Verpflichtung zur Gewährung der Rechtshilfe auferlegt, wenn vorhersehbar ist, dass die zu benützenden Mittel nicht zur Erreichung des vom Rechtshilfeersuchen verfolgten Zieles geeignet sind oder wenn sie überschreiten, was zur Erreichung erforderlich ist, oder wenn die Erledigung wesentliche Interessen Luxemburgs beeinträchtigen würde.
- 2. Luxemburg erklärt, dass die nach diesem Protokoll und in Übereinstimmung mit dem oben bezeichneten Vorbehalt 1. eingegangenen Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme nicht Gegenstand der in Art. 5 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 vorgesehenen Bedingung sind.
Niederlande
(Anm.: Vorbehalt zurückgezogen mit BGBl. Nr. 531/1990)
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats haben die Niederlande am 6. Jänner 1994 den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. Nr. 296/1983, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 682/1993) auf die Niederländischen Antillen ausgedehnt und gem. Art. 8 Abs. 2 lit. a erklärt, daß sie Kapitel I des Protokolls in bezug auf die Niederländischen Antillen annehmen, jedoch nur im Verhältnis zu den Staaten, mit denen die Niederlande in bezug auf die Niederländischen Antillen einen Vertrag zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, der zur Gänze in Kraft ist, abgeschlossen haben.
Spanien
Vorbehalt:
Die Spanische Regierung erklärt gemäß Art. 8 Abs. 2, daß sie sich das Recht vorbehält, einem Rechtshilfeersuchen um Durchführung oder Beschlagnahme von Gegenständen in bezug auf fiskalische strafbare Handlungen nicht zu entsprechen.
Spanien ändert seine Erklärung zu Art. 24 des Übereinkommens, enthalten in der Ratifikationsurkunde. Diese Änderung gilt auch für das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen, und lautet wie folgt:
„Gemäß Art. 24 des Übereinkommens erklärt Spanien, dass für die Zwecke des Übereinkommens folgende Justizbehörden zuständig sind:
- a) gewöhnliche Richter und Gerichte;
- b) Registerbeamte;
- c) Staatsanwälte;
- d) Militärrichter und Gerichte;
- e) Berichterstattende Registerbeamte der Militärgerichte.
Diese Erklärung gilt auch für das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen, abgeschlossen in Straßburg am 17. März 1978.“
Spanien hat mit Erklärung vom 17. Dezember 2012, registriert beim Generalsekretärs des Europarats am 19. Dezember 2012, seine abgegebene Erklärung zu Art. 24 des Übereinkommens geändert. Diese Änderung gilt auch für das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen und lautet wie folgt:
In Bezug auf das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen möchte Spanien die Begriffe "Registrars" in der englischen Version und "Greffiers" in der französischen Version durch "Secretarios Judiciales" im Text der von Spanien gemäß Art. 24 abgegebenen Erklärung ersetzen. Diese Änderung gilt auch für das Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen, unterzeichnet am 17. März 1978 in Straßburg.
Diese Änderung erfolgt gemäß den Anweisungen des Justizministeriums, da das englische Wort "Registrars" und das französische Wort "Greffiers" nicht genau den Funktionen entsprechen, die von den "Secretarios Judiciales" im spanischen Rechtssystem ausgeübt werden.
Daher werden spezielle Begriffe des innerstaatlichen Rechts (wie z. B. "Rechtspfleger" und "Greffier") aufgrund ihrer Einzigartigkeit in ihrer eigenen Sprachen verwendet, nach Angaben des Justizministeriums sollte der Begriff "Secretarios Judiciales" ohne eine Übersetzung im Text der zu Art. 24 abgegebenen Erklärung zum besagten Übereinkommen verwendet werden.
Tschechische Republik:
Erklärung:
Gemäß Art. 8 sind folgende Behörden als Justizbehörden zu betrachten:
Die Oberste Staatsanwaltschaft der Tschechischen Republik, die Kreis- und Bezirksanwaltschaften, die Stadtstaatsanwaltschaft in Prag, das Justizministerium der Tschechischen Republik, die Kreis- und Bezirksgerichte und das Stadtgericht in Prag.
Ukraine:
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat die Ukraine am 16. Oktober 2015 eine Erklärung hinsichtlich der Anwendung und Umsetzung des Zusatzprotokolls in den derzeit nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Teilen ihres Staatsgebiets abgegeben.
Die Erklärung ist in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 99] .
Vereinigtes Königreich
Erklärung:
Gemäß Art. 8 Abs. 2 behält sich das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland das Recht vor, Kapitel I und II nicht anzunehmen.
Die Regierung des Vereinigten Königreichs schlägt vor, dass gemäß Art. 25 Abs. 5 des Übereinkommens und Art. 7 Abs. 2 des Zusatzprotokolls das Vereinigte Königreich die Ratifikation des Übereinkommens und des Zusatzprotokolls auf Jersey, ein Gebiet für dessen internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist, ausgedehnt wird.
Die Vorbehalte der Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland anlässlich der Ratifikation bezüglich Art. 2, Art. 3, Art. 5 Abs. 1, Art. 11 Abs. 2, Art. 12 und Art. 21 des Übereinkommens und Art. 8 Abs. 2 (bezüglich Kapitel II und III) des Zusatzprotokolls werden in Bezug auf die Insel Jersey angewandt. Weiters habe ich die Ehre, zusätzliche Erklärungen im Namen der Vogtei Jersey zu machen:
In Bezug auf die Insel Jersey verlangt die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland, dass die Verweise an das „Justizministerium“ zum Zwecke der Art. 11 Abs. 2, Art. 15 Abs. 1, 3 und 6, Art. 21 Abs. 1 und Art. 22 an Ihre Majestät Generalstaatsanwalt für Jersey zu richten sind.
Gemäß Art. 16 Abs. 2 behält sich die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland im Namen der Insel Jersey das Recht vor, dass den an sie gerichteten Ersuchen und beigefügten Unterlagen Übersetzungen ins Englische beigefügt sein sollen.
Im Namen der Insel Jersey, merkt die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland an, dass die kleine Gerichtsbarkeit von Jersey eine ungleich höhere Anzahl von Rechtshilfeersuchen erhält, als sie stellt. Unter den gegebenen Umständen äußert die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland im Namen der Insel Jersey den Wunsch, dass die Antragsteller bereit sind, außerhalb des in Art. 20 festgelegten Anwendungsbereichs eine angemessene Erstattung der Aufwendungen zu berücksichtigen. Im Namen der Insel Jersey erklärt die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland, dass eine fehlende Einigung über die Erstattung von Aufwendungen das Engagement der Insel Jersey betreffend die im Übereinkommen enthaltenen Verpflichtungen nicht beeinträchtigt.
Gemäß Art. 24 erachtet die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland für die Zwecke des Übereinkommens folgende Behörden als Justizbehörden auf der Insel Jersey:
– das Amtsgericht und der königlicher Gerichtshof
– Ihre Majestät der Generalstaatsanwalt für Jersey.
Zur Erfüllung der Bestimmungen des Art. 25 Abs. 5 des Übereinkommens verlange ich die Zirkulation dieser Note an alle anderen Vertragsparteien, auf der Grundlage, dass, wenn innerhalb von 90 Tagen ab dem Tag dieser Zirkulation keine Ablehnungsnote erhalten wird, eine diesbezügliche Vereinbarung bezüglich Art. 25 Abs. 5 als gültig zwischen dem Vereinigten Königreich und jeder der Vertragsparteien erachtet wird.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Protokoll unterzeichnen –
von dem Wunsch geleitet, die Anwendung des am 20. April 1959 in Straßburg zur Unterzeichnung aufgelegten Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen *) (im folgenden als „Übereinkommen“ bezeichnet) auf dem Gebiet der fiskalischen strafbaren Handlungen zu erleichtern;
in der Erwägung, daß es auch zweckmäßig ist, das Übereinkommen in bestimmten anderen Punkten zu ergänzen –
sind wie folgt übereingekommen:
__________________________
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 41/1969
Schlagworte
e-rk,
Abgabensachen, Steuersachen
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2022
Gesetzesnummer
10002614
Dokumentnummer
NOR40199085
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