vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 5 Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen – Zusatzprotokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.7.1983

KAPITEL IV

Artikel 5

(1) Dieses Protokoll liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats, die das Übereinkommen unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.

(2) Das Protokoll tritt 90 Tage nach Hinterlegung der dritten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.

(3) Für jeden Unterzeichnerstaat, der das Protokoll später ratifiziert, annimmt oder genehmigt, tritt es 90 Tage nach Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.

(4) Ein Mitgliedstaat des Europarats kann dieses Protokoll nicht ratifizieren, annehmen oder genehmigen, ohne gleichzeitig oder vorher das Übereinkommen ratifiziert zu haben.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2017

Gesetzesnummer

10002614

Dokumentnummer

NOR12033088

alte Dokumentnummer

N2198314197P

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)