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Artikel 2 Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen – Zusatzprotokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.7.1983

Artikel 2

(1) Hat eine Vertragspartei die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen der Bedingung unterworfen, daß die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht der ersuchenden als auch nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei strafbar ist, so ist diese Bedingung in bezug auf fiskalische strafbare Handlungen erfüllt, wenn die Handlung nach dem Recht der ersuchenden Vertragspartei strafbar ist und einer strafbaren Handlung derselben Art nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei entspricht.

(2) Das Ersuchen darf nicht mit der Begründung abgelehnt werden, daß das Recht der ersuchten Vertragspartei nicht dieselbe Art von Abgaben oder Steuern oder keine Abgaben-, Steuer-, Zoll- oder Devisenbestimmungen derselben Art wie das Recht der ersuchenden Vertragspartei vorsieht.

Schlagworte

Abgabenbestimmungen, Steuerbestimmungen, Zollbestimmungen

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2017

Gesetzesnummer

10002614

Dokumentnummer

NOR12033085

alte Dokumentnummer

N2198314194P

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