KAPITEL II
Artikel 3
Das Übereinkommen findet auch Anwendung
- a) auf die Zustellung von Urkunden betreffend die Vollstreckung einer Strafe, die Eintreibung einer Geldstrafe oder Geldbuße oder die Zahlung von Verfahrenskosten;
- b) auf Maßnahmen betreffend den bedingten Ausspruch einer Strafe, die bedingte Strafnachsicht, die bedingte Entlassung, den Strafaufschub oder die Strafunterbrechung.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2017
Gesetzesnummer
10002614
Dokumentnummer
NOR12033086
alte Dokumentnummer
N2198314195P
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