§ 0
Europäisches Übereinkommen über die Internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN)
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen über die Internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN)
Kundmachungsorgan
Inkrafttretensdatum
29.02.2008
Außerkrafttretensdatum
27.02.2009
Langtitel
(Übersetzung)
Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von
gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) samt Verordnung
und Erklärung
(NR: GP XXII RV 196 AB 577 S. 71 . BR: AB 7114 S. 712 .)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
- 1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Verordnung und Erklärung wird genehmigt.
- 2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung der englischen und russischen Sprachfassung *1) dieses Staatsvertrages durch Auflage im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zu erfolgen.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 9. November 2004 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen und die Verordnung sind gemäß Art. 11 Abs. 1 mit 29. Februar 2008 in Kraft getreten.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde hat die Republik Österreich nachstehende Erklärung abgegeben:
Erklärung gemäß Art. 14:
Das Übereinkommen kommt auf der Donau (einschließlich Wiener Donaukanal), der March, der Enns und der Traun, mit allen ihren Armen, Seitenkanälen, Häfen und Verzweigungen, zur Anwendung.
Ausgenommen von der Anwendung des Übereinkommens sind:
- 1. Die Neue Donau (Entlastungsgerinne) vom Einlaufbauwerk (Strom-km 1938,060) bis zum Wehr II (Strom-km 1918,300);
- 2. Staustufe Greifenstein: der oberhalb der Schwelle (Strom-km 1948,890, rechtes Ufer) gelegene Teil des Donaualtarmes;
- 3. Staustufe Altenwörth: der oberhalb der Schwelle (Strom-km 1979,550, linkes Ufer) gelegene Teil des Donaualtarmes;
- 4. Staustufe Melk: der oberhalb der Schwelle (Strom-km 2037,300, linkes Ufer) gelegene Teil des linksufrigen Donaualtarmes sowie der oberhalb der Schwelle (Strom-km 2035,700, rechtes Ufer) gelegene Teil des Melker Donaualtarmes;
- 5. Staustufe Abwinden: der oberhalb der Schwelle
(Strom-km 2120,400, linkes Ufer) gelegene Teil des Donaualtarmes;
- 6. die Enns ab Fluß-km 2,70;
- 7. die Traun ab Fluß-km 1,80;
- 8. die March ab Fluß-km 6,0;
- 9. alle nicht genannten Gewässer.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert, angenommen, genehmigt bzw. sind diesem beigetreten:
___________________________
Bulgarien
___________________________
Deutschland
___________________________
Frankreich
___________________________
Luxemburg
___________________________
Moldau
___________________________
Niederlande
___________________________
Russische Föderation
___________________________
Ungarn
___________________________
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- bzw. Genehmigungsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:
Deutschland:
Unter Bezugnahme auf Art. 14 Abs. 3 lit. b des Übereinkommens erklärt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, dass die Umsetzung des Übereinkommens auf dem Rhein dem Erfordernis der Übereinstimmung mit den Verfahren gemäß dem Statut der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt unterliegt und die Umsetzung des Übereinkommens auf der Mosel dem Erfordernis der Übereinstimmung mit den Verfahren gemäß dem Statut der Moselkommission unterliegt.
Frankreich:
Die Französische Republik erklärt unter Bezugnahme auf Art. 14 Abs. 3 lit. b, dass die Umsetzung des Übereinkommens auf dem Rhein und der Mosel dem Erfordernis der Übereinstimmung mit den Verfahren gemäß dem Statut der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt unterliegt.
Luxemburg:
Die Erklärung wurde bei der Unterzeichnung abgegeben und bei der Ratifikation bekräftigt:
Die Regierung des Großfürstentums Luxemburg erklärt anlässlich der Unterzeichnung dieses Übereinkommens, dass die sich daraus ergebenden Verpflichtungen in keiner Weise die Verpflichtungen berühren, die Luxemburg durch seine Mitgliedschaft in der Europäischen Union eingegangen ist.
Niederlande:
Unter Bezugnahme auf Art. 14 Abs. 3 lit. b des Übereinkommens erklärt das Königreich der Niederlande, dass die Umsetzung des Übereinkommens auf den Flüssen Rhein, Waal und Lek dem Erfordernis der Übereinstimmung mit den Verfahren gemäß dem Statut der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt unterliegt.
Präambel/Promulgationsklausel
DIE VERTRAGSPARTEIEN,
IN DEM WUNSCHE, gemeinsam einheitliche Prinzipien und Regeln aufzustellen mit dem Ziel:
- a) die Sicherheit der internationalen Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen zu verstärken
- b) durch Vermeidung von Verschmutzungen, die bei Unfällen und Zwischenfällen bei solchen Beförderungen entstehen könnten, wirksam zum Umweltschutz beizutragen und
- c) die Beförderungsabläufe zu erleichtern und den internationalen Handel zu fördern,
IN DER ERWÄGUNG, dass der beste Weg zur Erreichung dieses Ziels der Abschluss eines Übereinkommens ist, das an die Stelle der geänderten „Europäischen Vorschriften für die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen“ in der Anlage der Resolution Nr. 223 des Binnenverkehrsausschusses der Wirtschaftskommission für Europa tritt,
haben Folgendes VEREINBART:
Beigefügte Verordnung
ANLAGE A: Vorschriften über die gefährlichen Stoffe und
Gegenstände
ANLAGE B.1: Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter in
Versandstücken oder in loser Schüttung
ANLAGE B.2: Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter in
Tankschiffen
ANLAGE C: Vorschriften und Verfahren für Untersuchungen,
Ausstellung der Zulassungszeugnisse,
Klassifikationsgesellschaften, Abweichungen,
Ausnahmegenehmigungen, Kontrollen, Ausbildung und
Prüfungen von Sachkundigen
ANLAGE D.1: Allgemeine Übergangsbestimmungen
ANLAGE D.2: Zusätzliche Übergangsbestimmungen, die auf besonderen
Binnenwasserstrassen gelten
INHALTSVERZEICHNIS
Seite
ANLAGE A VORSCHRIFTEN ÜBER DIE GEFÄHRLICHEN STOFFE UND
GEGENSTÄNDE .................................... 000
Inhaltsverzeichnis der Anlage A ............................ 000
I. Teil Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften 000
II. Teil Stoffaufzählung und besondere Vorschriften für
die einzelnen Klasse ........................... 000
ANLAGE B.1 VORSCHRIFTEN ÜBER DIE BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER
GÜTER IN VERSANDSTÜCKEN ODER IN LOSER SCHÜTTUNG 000
Inhaltsverzeichnis der Anlage B.1 .......................... 000
I. Teil Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften
für die Beförderung gefährlicher Güter aller
Klassen ........................................ 000
II. Teil Sondervorschriften für die Beförderung
gefährlicher Güter der Klassen 1 bis 9, durch
die die Vorschriften des I. Teils ergänzt oder
geändert werden ................................ 000
III. Teil Bauvorschriften ................................ 000
IV. Teil Bauvorschriften für Seeschiffe, die den
Vorschriften von SOLAS Kapitel II-2, Regel 54
entsprechen .................................... 000
Anhänge .................................................... 000
Anhang 1 Muster 1 Muster für das Zulassungszeugnis ..... 000
Muster 2 Muster für das vorläufige
Zulassungszeugnis .................... 000
Muster 3 Bescheinigung über besondere
Kenntnisse des ADNR .................. 000
Anhang 2 Muster der Gefahrzettel nach den internationalen
Regelungen ..................................... 000
ANLAGE B.2 VORSCHRIFTEN ÜBER DIE BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER
GÜTER IN TANKSCHIFFEN .......................... 000
Inhaltsverzeichnis der Anlage B.2 .......................... 000
I. Teil Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften
für die Beförderung gefährlicher Güter aller
Klassen ........................................ 000
II. Teil Sondervorschriften für die Beförderung
gefährlicher Güter der Klassen 2, 3, 4.1, 6.1, 8
und 9, durch die die Vorschriften des I. Teils
ergänzt oder geändert werden ................... 000
III. Teil Bauvorschriften ................................ 000
Kapitel 1 Bauvorschriften für Tankschiffe des
Typs G .............................. 000
Kapitel 2 Bauvorschriften für Tankschiffe des
Typs C .............................. 000
Kapitel 3 Bauvorschriften für Tankschiffe des
Typs N .............................. 000
Anhänge .................................................... 000
Anhang 1 Muster 1 Muster für das Zulassungszeugnis ..... 000
Muster 2 Muster für das vorläufige
Zulassungszeugnis .................... 000
Muster 3 Bescheinigung über besondere
Kenntnisse des ADNR .................. 000
Anhang 2 Prüfliste ADN .................................. 000
Anhang 3 Muster 1 Vorrichtung zur Abgabe von Restmengen 000
Muster 2 Prüfung des Nachlenzsystems (stripping
system) .............................. 000
Muster 3 Nachweis über die Prüfung des
Nachlenzsystems (stripping system) ... 000
Anhang 4 Stoffliste ..................................... 000
ANLAGE C Vorschriften und Verfahren für Untersuchungen,
Ausstellung der Zulassungszeugnisse,
Klassifikationsgesellschaften, Abweichungen,
Ausnahmegenehmigungen, Kontrollen, Ausbildung
und Prüfungen von Sachkundigen ................. 000
Inhaltsverzeichnis der Anlage C ............................ 000
Kapitel 1 Verfahren zur Erteilung des Zulassungszeugnisses 000
Kapitel 2 Anerkennung der Klassifikationsgesellschaften .. 000
Kapitel 3 Verfahren für die Gleichwertigkeiten und
Abweichungen ................................... 000
Kapitel 4 Ausnahmegenehmigungen für Beförderungen in
Tankschiffen ................................... 000
Kapitel 5 Kontrolle von Beförderungen gefährlicher Güter
auf Binnenwasserstraßen ........................ 000
Kapitel 6 Ausbildung und Prüfung von Sachkundigen ........ 000
Kapitel 7 Zwei- oder mehrseitige Sonderabkommen .......... 000
ANLAGE D.1 ALLGEMEINE ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN ............... 000
ANLAGE D.2 ZUSÄTZLICHE ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN, DIE AUF
BESONDEREN BINNENWASSERSTRASSEN GELTEN ......... 000
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