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Europäisches Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.7.2023

§ 0

Europäisches Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 169/2006

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

25.07.2023

Unterzeichnungsdatum

24.11.1983

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Langtitel

(Übersetzung)

Europäisches Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten

StF: BGBl. III Nr. 169/2006 (NR: GP XXII RV 1445 AB 1478 S. 155 . BR: AB 7595 S. 736 .)

Änderung

BGBl. III Nr. 70/2011 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 40/2015 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 154/2020 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 118/2023 (K – Geltungsbereich)

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

*Albanien III 169/2006 *Aserbaidschan III 169/2006, III 118/2023 *Belgien III 169/2006 *Bosnien-Herzegowina III 169/2006 *Dänemark III 169/2006 *Deutschland III 169/2006 *Estland III 169/2006 *Finnland III 169/2006 *Frankreich III 169/2006 *Kroatien III 70/2011 *Liechtenstein III 70/2011 *Luxemburg III 169/2006, III 70/2011 *Malta III 40/2015 *Montenegro III 70/2011 *Niederlande III 169/2006 *Norwegen III 169/2006 *Portugal III 169/2006 *Rumänien III 169/2006, III 70/2011 *Schweden III 169/2006 *Schweiz III 169/2006 *Slowakei III 70/2011, III 154/2020 *Spanien III 169/2006, III 70/2011 *Tschechische R III 169/2006 *Vereinigtes Königreich III 169/2006 *Zypern III 169/2006

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. 1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Vorbehalt und Erklärung der Republik Österreich wird genehmigt.
  2. 2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 118/2023)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 30. August 2006 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 15 Abs. 2 für Österreich mit 1. Dezember 2006 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Europäische Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten:

 

Albanien
Aserbaidschan
Belgien
Bosnien und Herzegowina
Dänemark
Deutschland
Estland
Finnland
Frankreich
Luxemburg
Niederlande
Norwegen
Portugal
Rumänien
Schweden
Schweiz
Spanien
Tschechische Republik
Vereinigtes Königreich
Zypern

  

Vorbehalt der Republik Österreich zu Art. 3

Im Einklang mit Art. 18 des Übereinkommens erklärt Österreich, dass das Übereinkommen für Personen, die nicht Unionsbürger oder Staatsangehörige von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, nur dann Anwendung findet, wenn die Straftat gegen sie nach dem 30. Juni 2005 in Österreich oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug, unabhängig davon, wo sich dieses befindet, begangen wurde und wenn sie sich dort zum Tatzeitpunkt rechtmäßig aufgehalten haben.

Erklärung der Republik Österreich zu Art. 12

Die Republik Österreich bestimmt das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialamt) als zentrale Behörde gemäß Art. 12 des Übereinkommens.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Albanien:

Im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 lit. b des Übereinkommens erklärt Albanien, dass es unter dem Ausdruck „Hinterbliebene“ gemäß der albanischen Gesetzgebung minderjährige Kinder, die Ehefrau, behinderte Eltern, die zur Gänze oder teilweise von der verstorbenen Person abhängig waren, sowie Personen, die in der Familie der verstorbenen Person lebten und berechtigt waren, Unterhaltszahlungen von dieser Person zu empfangen, versteht.

Gemäß Art. 18 Abs. 1 des Übereinkommens behält sich die Republik Albanien das Recht vor, zu erklären, dass die zentrale Behörde gemäß Art. 12 ein Rechtshilfeersuchen eines anderen Staates, das nicht in albanischer, englischer oder französischer Sprache abgefasst ist, oder das nicht von einer Übersetzung in einer der offiziellen Sprachen des Europarates begleitet ist, ablehnen darf.

In Übereinstimmung mit Art. 12 des Übereinkommens erklärt die Republik Albanien, dass das Ministerium für Justiz die zentrale Behörde ist.

Aserbaidschan:

Die Republik Aserbaidschan benennt das Büro des Generalstaatsanwalts als zuständige Behörde, gemäß Art. 12 des Übereinkommens.

Belgien:

Gemäß Art. 12 des Übereinkommens benennt die Regierung des Königreiches Belgien als zentrale Behörde das Sekretariat der „Commission pour l’aide aux victimes d’actes intentionnels de violence“, (Sekretariat der Kommission zur Unterstützung von Opfern vorsätzlicher Gewalttaten), Avenue de la Porte de Hal 5-8, 1060 Bruxelles.

Das Sekretariat der Kommission ist für die Entgegennahme und die Durchführung von Rechtshilfeersuchen verantwortlich; es wird auch für die Einhaltung der Bestimmungen von Art. 13 verantwortlich sein.

Bosnien und Herzegowina:

Gemäß Art. 12 des Übereinkommens teilt die Regierung von Bosnien und Herzegowina mit, dass die zentrale Behörde das Ministerium für Justiz von Bosnien und Herzegowina ist.

Dänemark:

Gemäß Art. 12 des Übereinkommens wurde das Ministerium für Justiz (Justitsministeriet), Slotsholmgade 10, DK-1216, COPENHAGEN K als zentrale Behörde zum Empfang und zur Durchführung von Rechtshilfeersuchen benannt.

Das Übereinkommen wird weder auf die Färöer Inseln noch auf Grönland angewendet.

Deutschland:

Erklärung zu Art. 3:

Die Bundesrepublik Deutschland versteht Art. 3 des Übereinkommens dahin, dass es sich bei den Berechtigten allein um Personen handelt, die sich rechtmäßig in Deutschland aufhalten.

Ein „ständiger Aufenthalt“ nach Art. 3 lit. b des Übereinkommens wird als gegeben angesehen, wenn sich ein Ausländer nicht nur für einen vorübergehenden Aufenthalt von längstens sechs Monaten in der Bundesrepublik Deutschland aufhält.

Entschädigungsleistungen wie Deutsche erhalten Staatsangehörige der Vertragsstaaten des Übereinkommens, wenn sie sich ununterbrochen drei Jahre und länger rechtmäßig in Deutschland aufhalten.

Die sich noch nicht drei Jahre oder kurzfristig in Deutschland aufhaltenden Staatsangehörigen der Vertragsstaaten haben nur Anspruch auf einkommensunabhängige Leistungen, die im Wesentlichen den in Art. 4 des Übereinkommens genannten Kriterien entsprechen. Anstelle des Verdienstausfalles wird ihnen eine Grundrente gezahlt, die nach der Minderung der Erwerbsfähigkeit bemessen wird. Die Bundesrepublik Deutschland wird einem berechtigten Ausländer anstelle einer Entschädigung gemäß Art. 4 des Übereinkommens unter bestimmten Voraussetzungen, die auch für Ausländer gelten, eine gesetzlich geregelte einmalige Abfindung zahlen, wenn dieser das Gebiet der Bundesrepublik verlässt.

Die Bundesrepublik Deutschland benennt das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung als zentrale Behörde gemäß Art. 12 des Übereinkommens. Sie erklärt, dass diese Behörde der Entgegennahme eines Rechtshilfeersuchens widersprechen kann, wenn es weder in deutscher Sprache abgefasst noch von einer Übersetzung in die deutsche Sprache begleitet ist.

Estland:

Gemäß Art. 12 des Übereinkommens hat die Republik Estland das Sozialversicherungsamt als zentrale Behörde benannt.

Finnland:

Die zentrale Behörde zur Regelung aller Angelegenheiten hinsichtlich des Europäischen Übereinkommens über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten ist:

Ministry of Justice

PL 1

SF-00131 HELSINKI

Frankreich:

Zum Zwecke der Anwendung des Art. 3 erklärt die Regierung der Französischen Republik betreffend Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, dass sie als französische Staatsangehörige zu betrachten sind;

Zum Zwecke der Anwendung des Art. 3 erklärt die Regierung der Republik Frankreich betreffend Staatsangehörige von Staaten, die nicht Mitglieder der Europäischen Gemeinschaften sind, dass sie als in Frankreich ständig wohnhaft gemäß lit. b anzusehen sind, wenn sie eine Aufenthaltserlaubnis besitzen.

Gemäß Art. 12 bezeichnet die französische Regierung das Amt für den Schutz von Opfern und für Vorsorge, Ministerium für Justiz, 13 Place Vendôme, 75042 Paris CEDEX 01, als zentrale Behörde für den Empfang und zur Durchführung von Rechtshilfeersuchen.

Ersuchen für Entschädigung, die gemäß dem Übereinkommen ergehen, werden von dem gemäß Art. 706-4 des französischen Strafverfahrensgesetzes in Übereinstimmung mit den Art. 706-3 und 706-12 vorgesehenen Ausschuss geprüft.

Kroatien:

Gemäß Art. 12 des Übereinkommens benennt die Republik Kroatien das Justizministerium der Republik Kroatien als zentrale Behörde für die Entgegennahme von Rechtshilfeersuchen im Zusammenhang mit den Angelegenheiten, die unter das Übereinkommen fallen.

Liechtenstein:

Gemäß Art. 12 des Übereinkommens benennt die Regierung des Fürstentums Liechtenstein folgende zentrale Behörde für die Entgegennahme und Durchführung von Rechtshilfeersuchen:

Ressort Justiz

Regierungsgebäude

FL-9490 Vaduz

Liechtenstein

Luxemburg:

In Luxemburg ist die zentrale Behörde für die Entgegennahme und Durchführung von Rechtshilfeersuchen gemäß Art. 12 des Übereinkommens das Justizministerium, unter der Adresse 13 Rue Erasme, Centre Administratif Pierre Werner, L – 1468 Luxembourg.

Montenegro:

Gemäß Art. 12 des Übereinkommens erklärt Montenegro, dass die zentrale Behörde für die Entgegennahme von Rechtshilfeersuchen im Rahmen dieses Übereinkommens das Justizministerium von Montenegro ist.

Niederlande:

Die zentrale Behörde für den Empfang und die Durchführung von Rechtshilfeersuchen ist das „Secretaris van de Commissie tot beheer van het schadefonds geweldmisdrijven, Postbus 20303, 2500 EH The Hague“.

Das Königreich der Niederlande anerkennt das genannte Übereinkommen für das Königreich in Europa.

Norwegen:

Die zentrale Behörde für Norwegen ist das Ministerium für Justiz und Polizei, Abteilung für zivile Angelegenheiten, P.O. Box 8005 Dep, N – 0030 OSLO

Portugal:

Portugal erklärt, dass die zentrale Behörde in Portugal wie folgt lautet:

Comissão para a Instrução dos Pedidos

de Indemnização ás Vítimas de Crimes Violentos

Rua das Escadinhas de S. Crispim, n° 7

1149-049 LISBOA

Portugal

Rumänien:

Gemäß Art. 12 des Übereinkommens erklärt Rumänien, dass Namen und Anschrift der zentralen Behörde in Rumänien für die Entgegennahme und Durchführung von Rechtshilfeersuchen wie folgt aktualisiert wurden:

Ministry of Justice

Department of International Law and Treaties

Unit of judicial cooperation in civil and commercial matters

Strada Apollodor 17

Sector 5 Bucuresti, Cod 050741

Schweden:

Die in Art. 12 des Übereinkommens genannte zentrale Behörde für die Entgegennahme und die Durchführung von Rechtshilfeersuchen ist in Schweden das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, Box 16121, 103 23 Stockholm.

Schweiz:

Zentrale Behörde gemäß Art. 12:

Office fédéral de la Justice

Département fédéral de Justice et Police

CH-3003 BERNE

Slowakei:

Nach Mitteilung der Generalsekretärin des Europarats hat die Slowakei am 3. September 2020 die Kontaktdaten ihrer gemäß Art. 12 des Europäischen Übereinkommens über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (BGBl. III Nr. 169/2006, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 40/2015) bestimmten zentralen Behörde wie folgt aktualisiert:

Ministry of Justice of the Slovak Republic

Račianska 71

81311 Bratislava

Slovakia

Gemäß Art. 18 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt die Slowakische Republik, dass das Übereinkommen auch für Personen, die nicht Bürger der Europäischen Union sind, gilt.

Spanien:

Die zentrale Behörde für Spanien ist die “Direccion General de Costes de Personal y Pensiones Publicas del Ministerio de Hacienda“, Almagro 18, 28071 MADRID.

Für den Fall, dass das Europäische Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten durch das Vereinigte Königreich auf Gibraltar erstreckt wird, möchte das Königreich Spanien folgende Erklärung abgeben:

  1. 1. Gibraltar ist ein Hoheitsgebiet ohne Selbstregierung, für dessen internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist und das sich in einem Prozess der Entkolonialisierung nach den einschlägigen Beschlüssen und Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen befindet.
  2. 2. Die Behörden von Gibraltar sind lokaler Natur und üben ausschließlich interne Zuständigkeiten mit Ursprung in und beruhend auf der Verteilung und Zuweisung von Zuständigkeiten aus, die das Vereinigte Königreich im Einklang mit seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und in seiner Eigenschaft als souveräner Staat, von dem das genannte Hoheitsgebiet ohne Selbstregierung abhängt, vornimmt.
  3. 3. Folglich ist die etwaige Mitwirkung der Behörden von Gibraltar bei der Anwendung des Übereinkommens so zu verstehen, dass sie ausschließlich im Rahmen der internen Zuständigkeiten Gibraltars stattfindet, und darf nicht so angesehen werden, als würde sie eine Veränderung bezüglich der Darlegungen in den beiden vorangegangenen Absätzen herbeiführen.

Tschechische Republik:

Gemäß Art. 18 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt die Tschechische Republik, dass die gemäß Art. 12 benannte zentrale Behörde ein Rechtshilfeersuchen eines anderen Vertragsstaates zurückweisen kann, wenn dieses Ersuchen nicht in tschechischer, englischer oder französischer Sprache gestellt wird oder wenn es nicht von einer Übersetzung in eine der offiziellen Sprachen des Europarates begleitet wurde.

Die Tschechische Republik teilt mit, dass die zentrale Behörde gemäß Art. 12 des Übereinkommens das Ministerium für Justiz ist.

Vereinigtes Königreich:

Die für Nordirland benannte zentrale Behörde ist:

Northern Ireland Office, Criminal Compensation Division, Royston House, 34 Upper Queen Street, Belfast BT1 6HV, Northern Ireland

In Übereinstimmung mit Art. 17 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Regierung des Vereinigten Königreiches Großbritannien und Nordirland, dass das Übereinkommen auf die Insel Man angewendet wird, als einem Gebiet, für dessen internationale Beziehungen die Regierung des Vereinigten Königreiches verantwortlich ist.

Die für England, Schottland und Wales benannte zentrale Behörde ist:

Criminal Injuries Compensation Board (CICB)

Morley House

26-30 Holborn Viaduct

London

EC1A 1JQ

United Kingdom

Zypern:

Gemäß Art. 3 des Übereinkommens werden Staatsangehörige von anderen Ländern als “ständig wohnhaft" gemäß Art. 3 lit. b des Übereinkommens betrachtet wenn:

  1. sie in der Republik Zypern für eine Dauer von fünfzehn Jahren wohnhaft waren, vor dem 16. August 1960 gemäß Verordnung 3 der „Verordnungen für Ausländer und Einwanderung“ von 1972-1996;
  2. sie im Besitz einer Einwanderungserlaubnis sind, gemäß Verordnung 5 sowie Verordnung 6 (2) der „Verordnungen für Ausländer und Einwanderung“ von 1972-1996;
  3. sie Angehörige von Personen sind, die unter lit. a und lit. b des zuvor genannten Punktes fallen, gemäß Verordnung 8 der „Verordnungen für Ausländer und Einwanderung“ von 1972-1996.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnen,

von der Erwägung geleitet, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen;

in der Erwägung, dass es aus Gründen der Gerechtigkeit und der sozialen Solidarität notwendig ist, sich mit der Lage der Opfer vorsätzlicher Gewalttaten, die eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, sowie der unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen der infolge solcher Straftaten verstorbenen Opfer zu befassen;

in der Erwägung, dass es notwendig ist, Regelungen einzuführen oder zu entwickeln, wie diese Opfer durch den Staat zu entschädigen sind, in dessen Hoheitsgebiet solche Straftaten begangen wurden, insbesondere, wenn der Täter nicht bekannt oder mittellos ist;

in der Erwägung, dass es notwendig ist, auf diesem Gebiet Mindestvorschriften zu schaffen;

in Hinblick auf die Entschließung (77) 27 des Ministerkomitees des Europarats über die Entschädigung für Opfer von Straftaten,

sind wie folgt übereingekommen:

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2023

Gesetzesnummer

20005134

Dokumentnummer

NOR40254944

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