Artikel 1
Teil I – Grundsätze
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die in Teil I dieses Übereinkommens enthaltenen Grundsätze zu verwirklichen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 1
Teil I – Grundsätze
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die in Teil I dieses Übereinkommens enthaltenen Grundsätze zu verwirklichen.
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