vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 1 Europäisches Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2006

Artikel 1

Teil I – Grundsätze

Artikel 1

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die in Teil I dieses Übereinkommens enthaltenen Grundsätze zu verwirklichen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)