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Artikel 13 Europäisches Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2006

Artikel 13

Artikel 13

  1. 1.Der Europäische Ausschuss für Strafrechtsfragen (CDPC) des Europarats wird über die Anwendung dieses Übereinkommens auf dem laufenden gehalten.2.Zu diesem Zweck übermittelt jede Vertragspartei dem Generalsekretär des Europarats alle sachdienlichen Informationen über ihre Gesetze und sonstigen Vorschriften betreffend die von diesem Übereinkommen erfassten Angelegenheiten.

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