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Europäisches Übereinkommen über die allgemeine Gleichwertigkeit der Studienzeiten an Universitäten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1992

Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 11.8.1995 eingearbeitet.

§ 0

Europäisches Übereinkommen über die allgemeine Gleichwertigkeit der Studienzeiten an Universitäten

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über die allgemeine Gleichwertigkeit der Studienzeiten an Universitäten

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 119/1992

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.03.1992

Unterzeichnungsdatum

06.11.1990

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Langtitel

(Übersetzung)

EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ALLGEMEINE GLEICHWERTIGKEIT DER STUDIENZEITEN AN UNIVERSITÄTEN

StF: BGBl. Nr. 119/1992 (NR: GP XVIII RV 57 AB 276 S. 45 . BR: AB 4134 S. 546 .)

Änderung

BGBl. Nr. 870/1994 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 537/1995 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 222/1999 (K – Geltungsbereich)

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

*Deutschland 537/1995 *Finnland 119/1992 *Frankreich 119/1992 *Irland 119/1992 *Italien 537/1995 *Liechtenstein 119/1992 *Malta 119/1992 *Niederlande 870/1994 *Norwegen 119/1992 *Polen 870/1994 *Rumänien III 222/1999 *Russische F III 222/1999 *Schweden 119/1992 *Schweiz 119/1992 *Zypern 119/1992

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 29. Jänner 1992 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Übereinkommen tritt daher gemäß seinem Art. 6 Abs. 2 für Österreich mit 1. März 1992 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet bzw. ratifiziert oder genehmigt:

Finnland, Frankreich, Irland, Liechtenstein, Malta, Norwegen, Schweden, Schweiz, Zypern.

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. Nr. 537/1995)

Deutschland

„Die Bundesrepublik Deutschland geht davon aus, daß Anerkennungen nach diesem Übereinkommen sich nur auf den akademischen Bereich beziehen und nicht auf den Zugang zum Beruf. Die Bundesrepublik Deutschland wird deshalb bei der Zulassung zu Prüfungen, die auch den Zugang zu einem durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften reglementierten Beruf eröffnen oder vor dem Zugang zu einem solchen Beruf abzulegen sind, Anerkennungen nach dem Übereinkommen nur insoweit vornehmen, als sie den Anforderungen in den Prüfungsordnungen der Bundesrepublik Deutschland entsprechen.“

Schweiz

Die Schweiz hat anläßlich der Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation erklärt, daß die Anwendung des Übereinkommens unter dem Vorbehalt der Zuständigkeit der Kantone auf dem Gebiet des Bildungswesens, wie in der Bundesverfassung festgelegt, sowie auch der Autonomie der Universitäten erfolgt.

Präambel/Promulgationsklausel

Die unterzeichneten Mitgliedsstaaten des Europarates und die anderen unterzeichneten Staaten, die dem Europäischen Kulturabkommen angehören,

In der Erwägung, daß das Ziel des Europarates eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern ist;

Im Hinblick auf das Europäische Übereinkommen über die Gleichwertigkeit der Studienzeiten an den Universitäten, das am 15. Dezember 1956 *) in Paris zur Unterzeichnung aufgelegt wurde und auf das Gebiet der lebenden Sprachen Anwendung findet;

In der Überzeugung, daß ein wichtiger Beitrag zur europäischen Verständigung geleistet werden würde, wenn eine größere Zahl von Studierenden in allen Disziplinen eine Zeitlang im Ausland studieren könnte und wenn die von diesen Studierenden während dieser Studienzeit bestandenen Prüfungen und die von ihnen belegten Lehrveranstaltungen von ihrer Heimatuniversität anerkannt würden;

Entschlossen, zu diesem Zweck den Grundsatz der allgemeinen Gleichwertigkeit von Studienzeiten an Universitäten festzulegen,

Sind wie folgt übereingekommen:

__________________

*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 231/1957

Anmerkung

Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 11.8.1995 eingearbeitet.

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2022

Gesetzesnummer

10009794

Dokumentnummer

NOR11009987

alte Dokumentnummer

N7199210515Y

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