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Artikel 1 Europäisches Übereinkommen über die allgemeine Gleichwertigkeit der Studienzeiten an Universitäten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1992

Artikel 1

Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet der Ausdruck „Hochschuleinrichtungen“:

  1. a) Universitäten;
  2. b) andere Hochschuleinrichtungen, die im Sinne dieses Übereinkommens von den zuständigen Behörden der Vertragsschließenden Partei, in deren Hoheitsgebiet sie gelegen sind, anerkannt werden.

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2022

Gesetzesnummer

10009794

Dokumentnummer

NOR12123712

alte Dokumentnummer

N7199210516Y

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