1. Erfassungsstichtag: 1.1.1999 2. Art. 1 bis 3 wurden in das Europäische Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport, BGBl. Nr. 597/1973, eingearbeitet.
§ 0
Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport – Zusatzprotokoll
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport – Zusatzprotokoll
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 591/1989
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
07.11.1989
Unterzeichnungsdatum
10.05.1979
Index
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
Langtitel
(Übersetzung)
ZUSATZPROTKOLL ZUM EUROPÄISCHEN ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN SCHUTZ VON TIEREN BEIM INTERNATIONALEN TRANSPORT
StF: BGBl. Nr. 591/1989 (NR: GP XVII RV 937 AB 1021 S. 111 . BR: AB 3733 S. 519 .)
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 597/1973
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. Nr. 478/1992)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 7. November 1989 beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt; das Zusatzprotokoll tritt gemäß seinem Art. 5 mit 7. November 1989 in Kraft.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates haben folgende weitere Staaten das Zusatzprotokoll ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten: Belgien, Dänemark, Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Land Berlin), Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien, Türkei, Vereinigtes Königreich (einschließlich Jersey und Guernsey) und Zypern.
Russische Föderation
Einer Mitteilung des Generalsekretärs zufolge wird Rußland als Vertragspartei dieses Zusatzprotokolls, dem die ehemalige Sowjetunion am 13. November 1990 beigetreten ist, angesehen.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Mitgliedstaaten des Europarates, Unterzeichner dieses Zusatzprotokolls,
unter Bezugnahme auf das Europäische Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport, *) in der Folge „Übereinkommen“ genannt, das für die Mitgliedstaaten des Europarates am 13. Dezember 1968 in Paris zur Unterzeichnung aufgelegt worden ist und gemeinsame Bestimmungen enthält, durch welche Tiere bei Transporten vor Leiden bewahrt werden;
im Hinblick darauf, daß die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft Zuständigkeiten in der durch dieses Übereinkommen geregelten Materie besitzt und deshalb die Möglichkeit erhalten sollte, diesem Vertragswerk beizutreten,
sind wie folgt übereingekommen:
______________
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 597/1973
Anmerkung
1. Erfassungsstichtag: 1.1.1999
2. Art. 1 bis 3 wurden in das Europäische Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport, BGBl. Nr. 597/1973, eingearbeitet.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2022
Gesetzesnummer
10010585
Dokumentnummer
NOR11010804
alte Dokumentnummer
N8198939827L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)