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Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport – Zusatzprotokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.11.1989

1. Erfassungsstichtag: 1.1.1999 2. Art. 1 bis 3 wurden in das Europäische Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport, BGBl. Nr. 597/1973, eingearbeitet.

§ 0

Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport – Zusatzprotokoll

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport – Zusatzprotokoll

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 591/1989

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

07.11.1989

Unterzeichnungsdatum

10.05.1979

Index

89/08 Tier- und Pflanzenschutz

Langtitel

(Übersetzung)

ZUSATZPROTKOLL ZUM EUROPÄISCHEN ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN SCHUTZ VON TIEREN BEIM INTERNATIONALEN TRANSPORT

StF: BGBl. Nr. 591/1989 (NR: GP XVII RV 937 AB 1021 S. 111 . BR: AB 3733 S. 519 .)

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 597/1973

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. Nr. 478/1992)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 7. November 1989 beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt; das Zusatzprotokoll tritt gemäß seinem Art. 5 mit 7. November 1989 in Kraft.

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates haben folgende weitere Staaten das Zusatzprotokoll ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten: Belgien, Dänemark, Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Land Berlin), Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien, Türkei, Vereinigtes Königreich (einschließlich Jersey und Guernsey) und Zypern.

Russische Föderation

Einer Mitteilung des Generalsekretärs zufolge wird Rußland als Vertragspartei dieses Zusatzprotokolls, dem die ehemalige Sowjetunion am 13. November 1990 beigetreten ist, angesehen.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Mitgliedstaaten des Europarates, Unterzeichner dieses Zusatzprotokolls,

unter Bezugnahme auf das Europäische Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport, *) in der Folge „Übereinkommen“ genannt, das für die Mitgliedstaaten des Europarates am 13. Dezember 1968 in Paris zur Unterzeichnung aufgelegt worden ist und gemeinsame Bestimmungen enthält, durch welche Tiere bei Transporten vor Leiden bewahrt werden;

im Hinblick darauf, daß die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft Zuständigkeiten in der durch dieses Übereinkommen geregelten Materie besitzt und deshalb die Möglichkeit erhalten sollte, diesem Vertragswerk beizutreten,

sind wie folgt übereingekommen:

______________

*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 597/1973

Anmerkung

1. Erfassungsstichtag: 1.1.1999

2. Art. 1 bis 3 wurden in das Europäische Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport, BGBl. Nr. 597/1973, eingearbeitet.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2022

Gesetzesnummer

10010585

Dokumentnummer

NOR11010804

alte Dokumentnummer

N8198939827L

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