Artikel 4
- 1. Dieses Zusatzprotokoll liegt zur Unterzeichnung durch die Mitgliedstaaten des Europarates, welche das Übereinkommen unterzeichnet haben, auf; diese können Partei dieses Zusatzprotokolls werden, indem sie entweder
- a) ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung oder
- b) vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung, gefolgt durch die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung, die Unterzeichnung vornehmen.
- 2. Staaten, die dem Übereinkommen beigetreten sind, können auch dem Zusatzprotokoll beitreten.
- 3. Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2019
Gesetzesnummer
10010585
Dokumentnummer
NOR12135022
alte Dokumentnummer
N8198939831L
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