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Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen EG - Libanon
Kurztitel
Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen EG - Libanon
Kundmachungsorgan
Inkrafttretensdatum
01.04.2006
Langtitel
Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits samt Anhängen, Protokollen und Schlussakte
StF: BGBl. III Nr. 112/2006 (NR: GP XXII RV 388 AB 396 S. 50 . BR: AB 6994 S. 706 .)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
- 1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Anhängen, Protokollen und Schlussakte wird genehmigt.
- 2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung der deutschen, dänischen, englischen, finnischen, französischen, griechischen, italienischen, niederländischen, portugiesischen, schwedischen, spanischen und arabischen Sprachfassung1 dieses Staatsvertrages durch Auflage im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zu erfolgen.
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1 Die Sprachfassungen werden auch in den Anlagen veröffentlicht.
Ratifikationstext
Das Übereinkommen wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. L 143 vom 30. Mai 2006 S 2-188, veröffentlicht.
Die Notifikation gemäß Art. 92 Abs. 1 des Abkommens wurde am 22. März 2004 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt; das Abkommen ist daher gemäß Art. 92 Abs. 2 mit 1. April 2006 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
DAS KÖNIGREICH BELGIEN,
DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DIE HELLENISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH SPANIEN,
DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,
IRLAND,
DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,
DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,
DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK FINNLAND,
DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,
DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,
Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
im Folgenden „Mitgliedstaaten“ genannt, und
DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, im Folgenden „Gemeinschaft“ genannt,
einerseits und
DIE LIBANESISCHE REPUBLIK, im Folgenden „Libanon“ genannt,
andererseits,
IN ANBETRACHT der Nähe und der gegenseitigen Abhängigkeit zwischen der Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten und Libanon, die auf historischen Bindungen und gemeinsamen Wertvorstellungen beruhen,
IN ANBETRACHT des Wunsches der Gemeinschaft, ihrer Mitgliedstaaten und Libanons, diese Bindungen zu stärken und dauerhafte Beziehungen auf der Grundlage von Gegenseitigkeit, Solidarität, Partnerschaft und Entwicklungszusammenarbeit aufzunehmen,
IN ANBETRACHT der Bedeutung, die die Vertragsparteien den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen und insbesondere der Achtung der Menschenrechte und der Wahrung der Grundsätze der Demokratie und der wirtschaftlichen Freiheit beimessen, die die eigentliche Grundlage der Assoziation bilden,
IN ANBETRACHT der jüngsten politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen in Europa und im Nahen Osten und der sich daraus ergebenden gemeinsamen Verantwortung für Stabilität, Sicherheit und Wohlstand in der Region Europa-Mittelmeer,
IN ANBETRACHT der Bedeutung des Freihandels für die Gemeinschaft und Libanon, wie er durch das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen 1994 (GATT) und die anderen multilateralen Übereinkünfte in der Anlage des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation garantiert wird,
IN ANBETRACHT des wirtschaftlichen und sozialen Gefälles zwischen Libanon und der Gemeinschaft und der Notwendigkeit, den Prozess der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung in Libanon zu stärken,
IN BESTÄTIGUNG der Tatsache, dass die Bestimmungen dieses Abkommens, die in den Geltungsbereich von Titel IV des Dritten Teils des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fallen, das Vereinigte Königreich und Irland als eigene Vertragsparteien und nicht als Teil der Gemeinschaft binden, bis das Vereinigte Königreich bzw. Irland Libanon notifiziert, dass es im Einklang mit dem Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang des Vertrages über die Europäische Union und des Vertrages zur Gründung der Gemeinschaft nunmehr als Teil der Europäischen Gemeinschaft gebunden ist. Dies gilt im Einklang mit dem diesen Verträgen beigefügten Protokoll über die Position Dänemarks auch für Dänemark,
IN DEM WUNSCH, die Ziele ihrer Assoziation in vollem Umfang zu verwirklichen und zu diesem Zweck die einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens durchzuführen, um zu einer Annäherung des wirtschaftlichen und sozialen Entwicklungsstands der Gemeinschaft und Libanons zu gelangen,
EINGEDENK der Bedeutung dieses Abkommens, das auf der Gemeinsamkeit der Interessen, gegenseitigen Zugeständnissen, Zusammenarbeit und Dialog beruht,
IN DEM WUNSCH, einen regelmäßigen politischen Dialog über bilaterale und internationale Fragen von beiderseitigem Interesse aufzunehmen,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Bereitschaft der Gemeinschaft, Libanon in seinen Anstrengungen bei dem Wiederaufbau, der Reform und der Anpassung der Wirtschaft sowie bei der sozialen Entwicklung zu unterstützen,
IN DEM WUNSCH, zur Verbesserung der gegenseitigen Verständigung eine durch einen regelmäßigen Dialog unterstützte Zusammenarbeit in wirtschaftlichen, wissenschaftlichen, technologischen, sozialen, kulturellen und audiovisuellen Fragen aufzunehmen, aufrechtzuerhalten und zu intensivieren,
IN DER ÜBERZEUGUNG, dass dieses Abkommen ein Klima schafft, das für die Entwicklung ihrer Wirtschaftsbeziehungen förderlich ist, insbesondere in den Bereichen Handel und Investitionen, die für den Erfolg des Programms für den Wiederaufbau und die Umstrukturierung der Wirtschaft sowie für die technologische Modernisierung von wesentlicher Bedeutung sind,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
...
LISTE DER ANHÄNGE UND PROTOKOLLE
ANHANG 1 | Liste der in den Artikeln 7 und 12 genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse, die unter die HS-Kapitel 25 bis 97 fallen | |
ANHANG 2 | Geistiges und gewerbliches Eigentum gemäß Artikel 38 | |
PROTOKOLL NR. 1 | Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse nach Artikel 14 Absatz 1 mit Ursprung in Libanon in die Gemeinschaft | |
PROTOKOLL NR. 2 | Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse nach Artikel 14 Absatz 2 mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Libanon | |
PROTOKOLL NR. 3 | über den Handel zwischen Libanon und der Gemeinschaft mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen nach Artikel 14 Absatz 3 | |
ANHANG 1 | betreffend Vereinbarungen über Einfuhren landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Libanon in die Gemeinschaft | |
ANHANG 2 | betreffend Vereinbarungen über Einfuhren landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Libanon | |
PROTOKOLL NR. 4 | über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen | |
PROTOKOLL NR. 5 | Gegenseitige Amtshilfe der Verwaltungsbehörden im Zollbereich | |
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