ARTIKEL 92
(1) Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt.
(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der in Absatz 1 genannten Verfahren notifiziert haben.
(3) Dieses Abkommen ersetzt mit seinem Inkrafttreten das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Libanesischen Republik sowie das Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und Libanon, die am 3. Mai 1977 in Brüssel unterzeichnet wurden.
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