ARTIKEL 93
Artikel 93
Interimsabkommen
Für den Fall, dass vor Abschluss der für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderliche Verfahren die Bestimmungen einiger Teile dieses Abkommens, insbesondere die Bestimmungen über den freien Warenverkehr, durch ein Interimsabkommen zwischen der Gemeinschaft und Libanon in Kraft gesetzt werden, kommen die Vertragsparteien überein, dass unter diesen Umständen für die Zwecke der Titel II und IV dieses Abkommens und der Anhänge 1 und 2 sowie der Protokolle 1 bis 5 dazu unter „Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens“ der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Interimabkommens für die in diesen Artikeln, Anhängen und Protokollen enthaltenen Verpflichtungen zu verstehen ist.
Geschehen zu Luxemburg am siebzehnten Juni zweitausendundzwei.
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