ARTIKEL 91
Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in arabischer, dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Es wird beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.
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