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ARTIKEL 1 Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen EG - Libanon

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2006

ARTIKEL 1

(1) Zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Libanon andererseits wird eine Assoziation gegründet.

(2) Ziel dieses Abkommens ist es,

  1. a)einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zwischen den Vertragsparteien zu schaffen, der die Entwicklung enger Beziehungen in allen Bereichen ermöglicht, die sie für einen solchen Dialog für sachdienlich erachten;b)die Voraussetzungen für die schrittweise Liberalisierung des Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs zu schaffen;c)insbesondere durch Dialog und Zusammenarbeit den Handel und die Entwicklung ausgewogener wirtschaftlicher und sozialer Beziehungen zwischen den Vertragsparteien und damit die Entwicklung und den Wohlstand Libanons und seiner Bevölkerung zu fördern;d)die wirtschaftliche, soziale, kulturelle, finanzielle und währungspolitische Zusammenarbeit zu fördern;e)die Zusammenarbeit in weiteren Bereichen zu fördern, die von beiderseitigem Interesse sind.

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