EisbAV – Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2000

EisbAV § 0

Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung

Kurztitel

Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 384/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 444/1999

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

12.02.2004

Abkürzung

EisbAV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über den Schutz von ArbeitnehmerInnen im Bereich von Gleisen (Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung – EisbAV)

StF: BGBl. II Nr. 384/1999

Änderung

BGBl. II Nr. 444/1999

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 3, 7, 21, 24, 60 und 61 in Verbindung mit § 132 Abs. 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/1999, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Geltungsbereich

§ 2. Gefahrenraum

2. Abschnitt

Verkehrswege und Arbeitsplätze im Bereich von Gleisen

§ 3. Verkehrswege

§ 4. Verkehrswege für Schienenfahrzeuge

§ 5. Sicherheitsraum

§ 6. Seitlicher Sicherheitsabstand

§ 7. Bedienungsraum

§ 8. Sonderbestimmungen für Tunnel

§ 9. Gleisenden

§ 10. Laderampen

§ 11. Beleuchtungseinrichtungen

§ 12. Kreuzungen mit anderen schienengebundenen

Transporteinrichtungen

3. Abschnitt

Arbeitsvorgänge

§ 13. Betriebsanweisungen

§ 14. Allgemeine Bestimmungen über das Verhalten im Gefahrenraum von

Gleisen

§ 15. Bewegen von Schienenfahrzeugen

§ 16. Kuppeln

§ 17. Verhalten auf Schienenfahrzeugen während der Fahrt

§ 18. Aufstellen und Sichern von Schienenfahrzeugen

§ 19. Be- und Entladen von Schienenfahrzeugen

§ 20. Benutzung von Drehscheiben und Schiebebühnen

§ 21. Bewachung von schienengleichen Eisenbahnübergängen

§ 22. Persönliche Schutzausrüstung und Arbeitskleidung

§ 23. Ausrüstung mit Arbeitsmitteln

§ 24. Einsatz von Arbeitnehmern

4. Abschnitt

Zusatzbestimmungen für Bauarbeiten

§ 25. Betriebsanweisungen für Bauarbeiten

§ 26. Sicherungsmaßnahmen

§ 27. Einsatz der Sicherungsaufsicht

§ 28. Aufgaben der Sicherungsaufsicht

§ 29. Einsatz von Sicherungsposten

§ 30. Aufgaben der Sicherungsposten

§ 31. Ausrüstung der Sicherungsposten

§ 32. Vorbereitung der Bauarbeiten

§ 33. Verhalten bei Bauarbeiten

§ 34. Lagerung von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen

§ 35. Arbeiten an Weichen

§ 36. Arbeiten in der Nähe des Gefahrenraumes von Gleisen

5. Abschnitt

Schlußbestimmungen

§ 37. Übergangsbestimmungen

§ 38. Inkrafttreten

Schlagworte

Beladen

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2021

Gesetzesnummer

20000181

Dokumentnummer

NOR30000267

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