Aufgaben der Sicherungsaufsicht
§ 28
(1) Die Aufgaben der Sicherungsaufsicht sind insbesondere:
- 1. Einweisung der Arbeitnehmer in die sicheren Bereiche, die die Arbeitnehmer bei Annäherung eines Schienenfahrzeuges aufzusuchen haben,
 - 2. Einweisung der Sicherungsposten,
 - 3. Anordnung der Ablösung der Sicherungsposten und
 - 4. Durchführung der Hörprobe.
 
(2) Bei der Durchführung der Hörprobe ist die Wahrnehmbarkeit der von den Sicherungsposten gegebenen Warnsignale durch die im Gefahrenraum der Gleise und in dessen Nähe tätige Arbeitnehmer
- 1. täglich vor Aufnahme der Arbeiten und
 - 2. bei einer Änderung der Betriebs- und Umgebungsbedingungen durch Proben festzustellen.
 
(3) Die bei der Durchführung der Hörprobe gegebenen Warnsignale müssen unter den zu erwartenden ungünstigsten Betriebs- und Umgebungsbedingungen von den Arbeitnehmern wahrgenommen werden können. Die ungünstigsten Betriebs- und Umgebungsbedingungen sind hinsichtlich des Arbeitslärms, Verkehrslärms und Umgebungslärms sowie der Benutzung der persönlichen Schutzausrüstung zu ermitteln.
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