EisbAV § 0
Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung
Kurztitel
Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 384/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 208/2009
Typ
V
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
02.07.2009
Außerkrafttretensdatum
11.05.2011
Abkürzung
EisbAV
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über den Schutz von ArbeitnehmerInnen im Bereich von Gleisen (Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung – EisbAV)
StF: BGBl. II Nr. 384/1999
Änderung
BGBl. II Nr. 444/1999
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 3, 7, 21, 24, 60 und 61 in Verbindung mit § 132 Abs. 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/1999, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Geltungsbereich
§ 2. Gefahrenraum
2. Abschnitt
Verkehrswege und Arbeitsplätze im Bereich von Gleisen
§ 3. Verkehrswege
§ 4. Verkehrswege für Schienenfahrzeuge
§ 5. Sicherheitsraum
§ 6. Seitlicher Sicherheitsabstand
§ 7. Bedienungsraum
§ 8. Sonderbestimmungen für Tunnel
§ 9. Gleisenden
§ 10. Laderampen
§ 11. Beleuchtungseinrichtungen
§ 12. Kreuzungen mit anderen schienengebundenen Transporteinrichtungen
3. Abschnitt
Arbeitsvorgänge
§ 13. Betriebsanweisungen
§ 14. Allgemeine Bestimmungen über das Verhalten im Gefahrenraum von Gleisen
§ 15. Bewegen von Schienenfahrzeugen
§ 16. Kuppeln
§ 17. Verhalten auf Schienenfahrzeugen während der Fahrt
§ 18. Aufstellen und Sichern von Schienenfahrzeugen
§ 19. Be- und Entladen von Schienenfahrzeugen
§ 20. Benutzung von Drehscheiben und Schiebebühnen
§ 21. Bewachung von schienengleichen Eisenbahnübergängen
§ 22. Persönliche Schutzausrüstung und Arbeitskleidung
§ 23. Ausrüstung mit Arbeitsmitteln
§ 24. Einsatz von Arbeitnehmern
4. Abschnitt
Zusatzbestimmungen für Bauarbeiten
§ 25. Betriebsanweisungen für Bauarbeiten
§ 26. Sicherungsmaßnahmen
§ 26a Sicherungsmaßnahmen im Tunnel
§ 26b. Sicherungsmaßnahmen für Dritte
§ 27. Einsatz der Sicherungsaufsicht
§ 28. Aufgaben der Sicherungsaufsicht
§ 29. Einsatz von Sicherungsposten
§ 30. Aufgaben der Sicherungsposten
§ 31. Ausrüstung der Sicherungsposten
§ 32. Vorbereitung der Bauarbeiten
§ 33. Verhalten bei Bauarbeiten
§ 34. Lagerung von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen
§ 35. Arbeiten an Weichen
§ 36. Arbeiten in der Nähe des Gefahrenraumes von Gleisen
5. Abschnitt
Kennzeichnung
§ 37. Signale
6. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen für Arbeitsmittel
§ 38. Abnahmeprüfung
§ 39. Wiederkehrende Prüfung
§ 40. Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen
§ 41. Prüfung nach Aufstellung
§ 42. Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente
7. Abschnitt
Beschaffenheit von Arbeitsmitteln
§ 43. Drehscheiben und Schiebebühnen
§ 44. Seil- und Kettenzuganlagen
§ 45. Hemmschuhe
§ 46. Schienenfahrzeuge
§ 47. Führerstände von Triebfahrzeugen und Steuerwagen
8. Abschnitt
Nachweis der Fachkenntnisse
§ 48. Beschäftigung der Arbeitnehmer mit Fachkenntnissen
§ 49. Fachkenntnisausbildung
§ 50. Ausbildungsteilnahme
§ 51. Ermächtigung von Ausbildungseinrichtungen
9. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 52. Übergangsbestimmungen
§ 53. In-Kraft-Treten
Anhang 1: Fachkenntnisse Ausbildungsgebiet Sicherungsposten
Anhang 2: Fachkenntnisse Ausbildungsgebiet Sicherungsaufsicht
Anhang 3: Fachkenntnisse Ausbildungsgebiet Betriebsleiter
Schlagworte
Beladen
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2021
Gesetzesnummer
20000181
Dokumentnummer
NOR40107224
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