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Betreten der durch Regulierungen von Grenzgewässern betroffenen Gebietsteile (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „ČSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „ČSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“. Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in einem Notenwechsel (BGBl. Nr. 1047/1994) beschlossene Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt. Aus Zweckmäßigkeitsgründen wurde auf die generelle Einarbeitung verzichtet. Ein „Beachte“ befindet sich in jedem Dokument, unabhängig davon, ob es betroffen ist.

§ 0

Betreten der durch Regulierungen von Grenzgewässern betroffenen Gebietsteile (Slowakei)

Kurztitel

Betreten der durch Regulierungen von Grenzgewässern betroffenen Gebietsteile (Slowakei)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 309/1978

Typ

Vertrag - Slowakei

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Unterzeichnungsdatum

11.05.1978

Index

89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten

Beachte

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „ČSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „ČSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.

Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in einem Notenwechsel (BGBl. Nr. 1047/1994) beschlossene Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt. Aus Zweckmäßigkeitsgründen wurde auf die generelle Einarbeitung verzichtet. Ein „Beachte“ befindet sich in jedem Dokument, unabhängig davon, ob es betroffen ist.

Langtitel

Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über das Betreten der durch Regulierungen von Grenzgewässern betroffenen Gebietsteile

StF: BGBl. Nr. 309/1978

Änderung

BGBl. Nr. 1047/1994

Sprachen

Deutsch, Tschechisch

Ratifikationstext

Das vorstehende Abkommen tritt gemäß seinem Art. 3 Abs. 1 am 10. Juli 1978 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik,

in dem Bemühen um die Entwicklung der gegenseitigen Beziehungen auf der Grundlage der Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa,

sind wie folgt übereingekommen:

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2019

Gesetzesnummer

10010405

Dokumentnummer

NOR11010624

alte Dokumentnummer

N8197839167L

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