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Artikel 1 Betreten der durch Regulierungen von Grenzgewässern betroffenen Gebietsteile (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.

Artikel 1

Die Staatsbürger des einen Vertragsstaates, die einen gültigen amtlich ausgestellten Lichtbildausweis mit sich führen, aus dem ihre Identität eindeutig hervorgeht, haben das Recht, die durch Regulierungen von Grenzgewässern betroffenen Gebietsteile des anderen Vertragsstaates zu betreten und sich dort aufzuhalten, wenn

  1. 1. ein rechtswirksamer Beschluß über den Gemeingebrauch und die Nutzung dieser Gebietsteile auf Grund des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Regelung von wasserwirtschaftlichen Fragen an den Grenzgewässern vom 7. Dezember 1967 *) gefaßt worden ist, und
  2. 2. das Grenzgewässer in das regulierte Gerinne verlegt worden ist.

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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 106/1970

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2019

Gesetzesnummer

10010405

Dokumentnummer

NOR12132660

alte Dokumentnummer

N8197839168L

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