Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „ČSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „ČSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“. Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in einem Notenwechsel (BGBl. Nr. 1047/1994) beschlossene Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt. Aus Zweckmäßigkeitsgründen wurde auf die generelle Einarbeitung verzichtet. Ein „Beachte“ befindet sich in jedem Dokument, unabhängig davon, ob es betroffen ist.
§ 0
Betreten der durch Regulierungen von Grenzgewässern betroffenen Gebietsteile (Slowakei)
Kurztitel
Betreten der durch Regulierungen von Grenzgewässern betroffenen Gebietsteile (Slowakei)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 309/1978
Typ
Vertrag - Slowakei
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
01.01.1993
Unterzeichnungsdatum
11.05.1978
Index
89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten
Beachte
Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „ČSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „ČSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.
Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in einem Notenwechsel (BGBl. Nr. 1047/1994) beschlossene Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt. Aus Zweckmäßigkeitsgründen wurde auf die generelle Einarbeitung verzichtet. Ein „Beachte“ befindet sich in jedem Dokument, unabhängig davon, ob es betroffen ist.
Langtitel
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über das Betreten der durch Regulierungen von Grenzgewässern betroffenen Gebietsteile
StF: BGBl. Nr. 309/1978
Änderung
BGBl. Nr. 1047/1994
Sprachen
Deutsch, Tschechisch
Ratifikationstext
Das vorstehende Abkommen tritt gemäß seinem Art. 3 Abs. 1 am 10. Juli 1978 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik,
in dem Bemühen um die Entwicklung der gegenseitigen Beziehungen auf der Grundlage der Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa,
sind wie folgt übereingekommen:
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2019
Gesetzesnummer
10010405
Dokumentnummer
NOR11010624
alte Dokumentnummer
N8197839167L
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